Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

62  8  73.  Das  Post-  und  Telegraphenwesen.

mit  der  Post  versendeten  Briefe,  sondern  sichert  alle  verschlossenen
Briefe  oder  andere  Urkunden;  und  er  ist  andererseits  in  vielen  Fällen
unanwendbar,  in  welchen  der  Postbeamte  als  solcher  zur  Bewahrung
des  Geheimnisses  verpflichtet  ist').  Ebensowenig  besteht  für  andere
Behörden  des  Staates  oder  Reiches  eine  Pflicht  zur  Wahrung  des  Briefgeheimnisses;
  dasselbe  kann  daher  von  ihnen  auch  niemals  verletzt
werden.  Wohl  aber  besteht  der  Satz  des  Öffentlichen  Rechtes,  daß  die
Postverwaltung  von  keiner  anderen  Behörde,  weder  einer  richterlichen
noch  einer  Verwaltungsbehörde,  zur  Verletzung  des  Briefgeheimnisses
gezwungen  werden  darf,  abgesehen  von  den  gesetzlich  anerkannten
Ausnahmefällen.  Denn  das  Reich  kann  nicht  die  Pflicht  der  von  ihm
selbst  betriebenen  Postanstalt  zur  Bewahrung  des  Briefgeheimnisses
anerkennen  und  zugleich  andere  Behörden  ermächtigen,  die  Postverwaltung
  zur  Verletzung  desselben  anzuhalten.  Auch  der  Postverwaltung
  selbst  steht  es  nicht  zu,  die  bei  ihr  angestellten  Beamten  von  der
Erfüllung  der  Pflicht  zur  Beobachtung  des  Briefgeheimnisses,  sei  es
für  einzelne  Fälle,  sei  es  allgemein,  unter  gewissen  Umständen  zu  dispensieren.


c)  Ausnahmen  von  der  Unverletzlichkeit  des  Briefgeheimnisses
sind  einzig  und  allein  im  Interesse  der  Rechtspflege  zulässig?).  Diese
Fälle  sind  durch  Reichsgesetz  festzustellen.  Nur  bis  zum  Erlaß  desselben
  blieben  die  Landesgesetze  maßgebend’).  Ausgeschlossen  ist  demnach
  ebensowohl  die  Form  der  Reichsverordnung  als  die  Autonomie
der  Einzelstaaten,  seitdem  die  reichsgesetzlichen  Anordnungen  ergangen
sind.  Diese  Ausnahmefälle  sind  folgende:

«)  Instrafgerichtlichen  Untersuchungen‘).  Diean  den  Beschuldigten
  gerichteten  Briefe  und  Sendungen  sowie  die  an  ihn  ge-Angehörige,

  Hausgenossen  usw.  des  Adressaten.  Vgl.  Postordn.  $  39.  Telegraphenordn.
  8  19,  Ziff.  VII  Aschenborn  S.  64.

1)  So  kann  unter  Umständen  ein  Ehemann  für  befugt  erachtet  werden,  die
von  seiner  Frau  geschriebenen  oder  an  sie  gerichteten  Briefe  zu  eröffnen,  ebenso
Eltern  oder  Vormünder  hinsichtlich  der  Korrespondenz  ihrer  Kinder  oder  Mündel;
dagegen  würde  ein  Postbeamter  seine  amtliche  Pflicht  zur  Bewahrung  des  Briefgeheimnisses
  unzweifelhaft  verletzen,  wenn  er  dem  Ehemann,  Vater  oder  Vormund  eine
Mitteilung  machen  würde,  daß  die  seiner  Gewalt  unterworfenen  Personen  Postsendungen
  erhalten  oder  aufgegeben  haben.  —  Auf  andere  Postsendungen  als  verschlossene
  Briefe  kann  $  299  des  Strafgesetzbuches  überhaupt  nicht  zur  Anwendung
kommen,  wohl  aber  S  5  des  Postgesetzes.

2)  Nicht  zu  diesen  Ausnahmen  ist  die  Eröffnung  unbestellbarer  Postsendungen
  durch  die  Oberpostdirektion  zu  rechnen,  um  den  Absender  zu  ermitteln  und
ihm  die  Sendung  wieder  zuzustellen.  Die  Vorschriften  hierüber  sind  gemäß  8  50,
Ziff.  3  des  Postgesetzes  vom  Reichskanzler  zu  erlassen.  Sie  sind  getroffen  in
der  Postordnung$  45u.46.  Vgl.  Telegraphenordnung  820.  Aschenborn  S.  64.

3)  Postgesetz  8  5.  Telegraphengesetz  8  8.

4)  Vgl.  hierzu  Löwe,  Kommentar  zu  88  99-101,  dessen  Ausführungen  aber
vielfach  erheblichen  Bedenken  unterliegen;  Schwarze,  Erörterungen  I],  S.  100
bis  128;  Ullmann,  Strafprozeßrecht  S.  317.  Vorschriften  über  das  von  den  Postbehörden
  zu  beobachtende  Verfahren  enthält  die  Allg.  Dienstanweisung  II,  1,  Anl.  1.