62 8 73. Das Post- und Telegraphenwesen.
mit der Post versendeten Briefe, sondern sichert alle verschlossenen
Briefe oder andere Urkunden; und er ist andererseits in vielen Fällen
unanwendbar, in welchen der Postbeamte als solcher zur Bewahrung
des Geheimnisses verpflichtet ist'). Ebensowenig besteht für andere
Behörden des Staates oder Reiches eine Pflicht zur Wahrung des Briefgeheimnisses;
dasselbe kann daher von ihnen auch niemals verletzt
werden. Wohl aber besteht der Satz des Öffentlichen Rechtes, daß die
Postverwaltung von keiner anderen Behörde, weder einer richterlichen
noch einer Verwaltungsbehörde, zur Verletzung des Briefgeheimnisses
gezwungen werden darf, abgesehen von den gesetzlich anerkannten
Ausnahmefällen. Denn das Reich kann nicht die Pflicht der von ihm
selbst betriebenen Postanstalt zur Bewahrung des Briefgeheimnisses
anerkennen und zugleich andere Behörden ermächtigen, die Postverwaltung
zur Verletzung desselben anzuhalten. Auch der Postverwaltung
selbst steht es nicht zu, die bei ihr angestellten Beamten von der
Erfüllung der Pflicht zur Beobachtung des Briefgeheimnisses, sei es
für einzelne Fälle, sei es allgemein, unter gewissen Umständen zu dispensieren.
c) Ausnahmen von der Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses
sind einzig und allein im Interesse der Rechtspflege zulässig?). Diese
Fälle sind durch Reichsgesetz festzustellen. Nur bis zum Erlaß desselben
blieben die Landesgesetze maßgebend’). Ausgeschlossen ist demnach
ebensowohl die Form der Reichsverordnung als die Autonomie
der Einzelstaaten, seitdem die reichsgesetzlichen Anordnungen ergangen
sind. Diese Ausnahmefälle sind folgende:
«) Instrafgerichtlichen Untersuchungen‘). Diean den Beschuldigten
gerichteten Briefe und Sendungen sowie die an ihn ge-Angehörige,
Hausgenossen usw. des Adressaten. Vgl. Postordn. $ 39. Telegraphenordn.
8 19, Ziff. VII Aschenborn S. 64.
1) So kann unter Umständen ein Ehemann für befugt erachtet werden, die
von seiner Frau geschriebenen oder an sie gerichteten Briefe zu eröffnen, ebenso
Eltern oder Vormünder hinsichtlich der Korrespondenz ihrer Kinder oder Mündel;
dagegen würde ein Postbeamter seine amtliche Pflicht zur Bewahrung des Briefgeheimnisses
unzweifelhaft verletzen, wenn er dem Ehemann, Vater oder Vormund eine
Mitteilung machen würde, daß die seiner Gewalt unterworfenen Personen Postsendungen
erhalten oder aufgegeben haben. — Auf andere Postsendungen als verschlossene
Briefe kann $ 299 des Strafgesetzbuches überhaupt nicht zur Anwendung
kommen, wohl aber S 5 des Postgesetzes.
2) Nicht zu diesen Ausnahmen ist die Eröffnung unbestellbarer Postsendungen
durch die Oberpostdirektion zu rechnen, um den Absender zu ermitteln und
ihm die Sendung wieder zuzustellen. Die Vorschriften hierüber sind gemäß 8 50,
Ziff. 3 des Postgesetzes vom Reichskanzler zu erlassen. Sie sind getroffen in
der Postordnung$ 45u.46. Vgl. Telegraphenordnung 820. Aschenborn S. 64.
3) Postgesetz 8 5. Telegraphengesetz 8 8.
4) Vgl. hierzu Löwe, Kommentar zu 88 99-101, dessen Ausführungen aber
vielfach erheblichen Bedenken unterliegen; Schwarze, Erörterungen I], S. 100
bis 128; Ullmann, Strafprozeßrecht S. 317. Vorschriften über das von den Postbehörden
zu beobachtende Verfahren enthält die Allg. Dienstanweisung II, 1, Anl. 1.