$ 73. Das Post- und Telegraphenwesen. 71
telegraphierung zu erleiden hat und am Orte der Adreßstation eine
Reichstelegraphenanstalt nicht besteht, findet die Beförderung aus-
schließlich mittels des Bahntelegraphen statt'.,. Um die Auswechselung
der Telegramme zu beschleunigen und zu erleichtern, sind an geeig-
neten Orten die Bahntelegraphen mit den Reichstelegraphen durch
Leitungen zu verbinden’).
y) Wenn die Telegraphen innerhalb der Grenzen eines Grundstücks
sich befinden oder wenn sie zwischen mehreren, einem Besitzer ge-
hörigen oder zu einem Betriebe vereinigten Grundstücken errichtet sind
bis zu einer Entfernung von 25 Kilometern in der Luftlinie und sie
ausschließlich für den der Benutzung der Grundstücke entsprechenden
unenigeltlichen Verkehr bestimmt sind.
ö) Telegraphenanlagen auf deutschen Fahrzeugen für Seefahrt oder
Binnenschiffahrt, welche ausschließlich zum Verkehr innerhalb des
Fahrzeugs bestimmt sind’).
Die vom Telegraphenregal ausgenommenen Anlagen unterliegen
der Aufsicht der Lande s zentralbehörden in der Richtung, daß sie hin-
sichtlich der Errichtung und des Betriebes ‚sich innerhalb der gesetz-
lichen Grenzen halten. Die verfassungsmäßige Beaufsichtigung des
Reichs über die Handhabung der Reichsgesetze in den Einzelstaaten
(Reichsverf. Art. 4, Ziff. 10; Art. 17) wird hiervon nicht berührt °).
Wenn an einem Orte Telegraphenlinien für den Ortsverkehr zur
Benutzung gegen Entgelt errichtet sind, sei es von der Reichs-
telegraphenverwaltung, sei es von der Gemeindeverwaltung oder von
einem andern Unternehmer, so kann jeder Eigentümer eines Grund-
stücks°) gegen Erfüllung der von jenen zu erlassenden und öffentlich
bekanntzumachenden Bedingungen den Anschluß an das Lokalnetz
verlangen °).
1) Reglem. $ 6. Für diejenigen Telegramme, deren Beförderung ausschließlich
mit dem Bahntelegraphen erfolgt, fällt die dafür erhobene Gebühr ungeteilt der
Eisenbahnkasse zu; in allen anderen Fällen tritt eine Teilung zwischen der Eisen-
bahnkasse und der Reichstelegraphenanstalt ein. Die Verteilungsgrundsätze sind in
dem Reglem. 8 9—13 festgesetzt.
2) Reglem. $ 7 u. 8,
3) Reichsgesetz vom 7. März 1908 (Reichsgesetzbl. S. 79). Funkentelegraphen
auf deutschen Schiffen dürfen daher nur mit Genehmigung des Reichs errichtet und
betrieben werden.
4) Telegraphengesetz 8.4.
5) Der Mieter also nur mit Ermächtigung des Eigentümers, zu deren Erteilung
dieser durch den Mietsvertrag verpflichtet sein kann. Vgl.Maas Note 2 zu 86 des
Telegraphengesetzes.
6) Telegraphengesetz 86, Abs. 1. Es ist unzulässig, die Benutzung sol-
cher Privatstellen Unbefugten gegen Entgelt zu gestatten; ebendas. Abs. 2, woraus
sich ergibt, daß die unentgeltliche Gestattung der Benutzung erlaubt ist. Vgl.
Maas Note5. Die Bedingungen für die Beteiligung an einer „Stadt-Fern-
sprecheinrichtung“ sind festgesetzt in der Bekanntmachung des Reichspostamts vom
1. Juni 1908.