Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$ 73. Das Post- und Telegraphenwesen. 71 
telegraphierung zu erleiden hat und am Orte der Adreßstation eine 
Reichstelegraphenanstalt nicht besteht, findet die Beförderung aus- 
schließlich mittels des Bahntelegraphen statt'.,. Um die Auswechselung 
der Telegramme zu beschleunigen und zu erleichtern, sind an geeig- 
neten Orten die Bahntelegraphen mit den Reichstelegraphen durch 
Leitungen zu verbinden’). 
y) Wenn die Telegraphen innerhalb der Grenzen eines Grundstücks 
sich befinden oder wenn sie zwischen mehreren, einem Besitzer ge- 
hörigen oder zu einem Betriebe vereinigten Grundstücken errichtet sind 
bis zu einer Entfernung von 25 Kilometern in der Luftlinie und sie 
ausschließlich für den der Benutzung der Grundstücke entsprechenden 
unenigeltlichen Verkehr bestimmt sind. 
ö) Telegraphenanlagen auf deutschen Fahrzeugen für Seefahrt oder 
Binnenschiffahrt, welche ausschließlich zum Verkehr innerhalb des 
Fahrzeugs bestimmt sind’). 
Die vom Telegraphenregal ausgenommenen Anlagen unterliegen 
der Aufsicht der Lande s zentralbehörden in der Richtung, daß sie hin- 
sichtlich der Errichtung und des Betriebes ‚sich innerhalb der gesetz- 
lichen Grenzen halten. Die verfassungsmäßige Beaufsichtigung des 
Reichs über die Handhabung der Reichsgesetze in den Einzelstaaten 
(Reichsverf. Art. 4, Ziff. 10; Art. 17) wird hiervon nicht berührt °). 
Wenn an einem Orte Telegraphenlinien für den Ortsverkehr zur 
Benutzung gegen Entgelt errichtet sind, sei es von der Reichs- 
telegraphenverwaltung, sei es von der Gemeindeverwaltung oder von 
einem andern Unternehmer, so kann jeder Eigentümer eines Grund- 
stücks°) gegen Erfüllung der von jenen zu erlassenden und öffentlich 
bekanntzumachenden Bedingungen den Anschluß an das Lokalnetz 
verlangen °). 
1) Reglem. $ 6. Für diejenigen Telegramme, deren Beförderung ausschließlich 
mit dem Bahntelegraphen erfolgt, fällt die dafür erhobene Gebühr ungeteilt der 
Eisenbahnkasse zu; in allen anderen Fällen tritt eine Teilung zwischen der Eisen- 
bahnkasse und der Reichstelegraphenanstalt ein. Die Verteilungsgrundsätze sind in 
dem Reglem. 8 9—13 festgesetzt. 
2) Reglem. $ 7 u. 8, 
3) Reichsgesetz vom 7. März 1908 (Reichsgesetzbl. S. 79). Funkentelegraphen 
auf deutschen Schiffen dürfen daher nur mit Genehmigung des Reichs errichtet und 
betrieben werden. 
4) Telegraphengesetz 8.4. 
5) Der Mieter also nur mit Ermächtigung des Eigentümers, zu deren Erteilung 
dieser durch den Mietsvertrag verpflichtet sein kann. Vgl.Maas Note 2 zu 86 des 
Telegraphengesetzes. 
6) Telegraphengesetz 86, Abs. 1. Es ist unzulässig, die Benutzung sol- 
cher Privatstellen Unbefugten gegen Entgelt zu gestatten; ebendas. Abs. 2, woraus 
sich ergibt, daß die unentgeltliche Gestattung der Benutzung erlaubt ist. Vgl. 
Maas Note5. Die Bedingungen für die Beteiligung an einer „Stadt-Fern- 
sprecheinrichtung“ sind festgesetzt in der Bekanntmachung des Reichspostamts vom 
1. Juni 1908.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.