& 73. Das Post- und Telegraphenwesen. 79
Das Gesetz enthält Bestimmungen, um Hindernisse des Straßenver-
kehrs, Erschwerungen ihrer Unterhaltung, Beschädigungen der Baum-
pflanzungen und Beeinträchtigungen von vorhandenen oder später zu
errichtenden Anlagen zu verhüten und die Pflicht der Telegraphen-
verwaltung zur Tragung der Kosten und Leistung von Entschädigungen
zu regeln (85 2—10)!). Die Telegraphenverwaltungen sind befugt, die
Straßenbau- und Polizeiverwaltungen mit der Beaufsichtigung und vor-
läufigen Wiederherstellung der Telegraphenleitungen nach näherer An-
weisung der Landeszentralbehörden zu beauftragen ($ 11).
Auch an allen Grundstücken, welche nicht Verkehrswege
im Sinne dieses Gesetzes sind, ist die Telegraphenverwaltung berech-
tigt, Telegraphenlinien mit Einschluß der Fernsprechleitungen durch
den Luftraum zu führen, soweit nicht dadurch die Benutzung des
Grundstücks nach den zur Zeit der Herstellung der Anlage bestehen-
den Verhältnissen wesentlich beeinträchtigt wird?) Tritt später
eine solche Beeinträchtigung ein, so hat die Telegraphenverwaltung auf
ihre Kosten die Leitungen zu beseitigen. Vorübergehende Störungen
in der Benutzung muß der Besitzer dulden, doch ist der entstehende
Schaden ihm zu ersetzen ($ 12)°).
4) Vorschriften zur Sicherung des Betriebes
der Postanstalt.
Das Postgesetz enthält einige Anordnungen, welche die Wegepoli-
zei, Pfändung, Beschlagnahme usw. betreffen um die Postanstalt vor
plötzlichen und unvorhergesehenen Störungen, Hemmnissen und Unter-
brechungen ihres Geschäftsbetriebes zu sichern.
a) Jedes Fuhrwerk muß den ordentlichen Posten, sowie den Extra-
posten, Kurieren und Estafetten auf das übliche Signal ausweichen °).
Die Torwachen, Tor-, Brücken- und Barrierebeamten sind verbunden,
die Tore und Schlagbäume schleunigst zu öffnen, sobald der Postillion
das übliche Signal gibt; ebenso müssen auf dasselbe die Fährleute
die Ueberfahrt unverzüglich bewirken’). Die Befolgung dieser Vor-
raums und des Erdkörpers, die Öffentlichen Wege, Plätze, Brücken und die öffent-
lichen Gewässer nebst deren dem öffentlichen Gebrauche dienenden Ufern.“ Ge-
setz 81.
1) Ueber .die Tragung der Kosten und die Ersatzansprüche vgl. die Entschei-
dungen des Reichsger. in Zivils., Bd 63 S. 88; Bd. 65 S. 305; Bd. 78 S. 216; 223, 228;
Bd. 80 S. 288.
2) BGB. 8 905. „Der Eigentümer kann Einwirkungen nicht verbieten, die in
solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, daß er an der Ausschließung kein
Interesse hat.“
3) Der Besitzer des Grundstücks muß dulden, daß die Beamten oder Beauftrag-
ten sein Grundstück und die darauf befindlichen Baulichkeiten nebst deren Dächern,
jedoch mit Ausnahme der abgeschlossenen Wohnräume, während der Tagesstunden
betreten zur Vornahme notwendiger Arbeiten an Telegraphenlinien, insbesondere zur
Verhütung und Beseitigung von Störungen. Der dadurch entstehende Schaden ist zu
ersetzen. ($ 12, Abs. 3.)
4) Postgesetz 8 19. Dazu die „Dienstanweisung für Postillone“ 8 14.
5) Postgesetz 8 23.