Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 103. Der Landsturm. 103 
gewisse Kategorien direkt bei den Truppenteilen eingestellt werden '). 
3. Die Einteilung in Landwehrbataillonsbezirke ist eine vollstän- 
dige, alle Landwehrpflichtige umfassende. Auch die bei der Garde, 
bei der Kavallerie und bei den speziellen Waffen ausgebildeten Mann- 
schaften gehören nach Beendigung ihrer Dienstzeit im stehenden 
Heer zu dem Landwehrbataillonsbezirk ihres dauernden Aufenthalts 
und stehen unter der Kontrolle des Bezirkskommandeurs. Dessen- 
ungeachtet werden sie im Falle der Einberufung zum aktiven Dienst 
derjenigen Waffe zugeteilt, bei der sie ausgebildet worden sind. Dem- 
gemäß werden für jede dieser Kategorien die Ranglisten und die 
Landwehrstammrollen besonders angelegt und fortgeführt ?). 
4. Die Landwehrbezirkskommandos stehen unter der Leitung der 
Infanteriebrigadekommandos (oder der Landwehrinspektionen); die letz- 
teren sind in allen Angelegenheiten der militärischen Kontrolle den 
Generalkommandos direkt unterstellt, insoweit nicht ausnahmsweise die 
Mitwirkung der Divisionskommandos besonders vorgeschrieben ist. 
Nur im Großherzogtum Hessen tritt in diesen Beziehungen an Stelle 
des Generalkommandos das Divisionskommando?). Zu generellen Er- 
lassen über die Geschäftsführung der Landwehrbezirkskommandos 
sind nur die Generalkommandos befugt ?). 
III. Die Kriegsorganisation der Landwehr ist vom Kaiser 
anzuordnen. Der Mobilmachungsplan enthält die erforderlichen Be- 
stimmungen, soweit dieselben nicht nach der Natur der Sache im 
konkreten Falle erst getroffen werden müssen. Von Wichtigkeit ist 
auch hier der Satz, daß besondere Truppenkörper nur für die 
Landwehrinfanterie und nach Maßgabe des Bedarfs für die Landwehr- 
kavallerie, nicht für die übrigen Waffengattungen formiert werden. 
Mit der Friedensorganisation stimmt die Kriegsformation der Land- 
wehr insofern nicht überein, als aus den Bataillonsbezirken nicht 
bloß Provinzialregimenter, sondern auch Gardelandwehrregimenter, 
die Landwehrkavallerieregimenter, Landwehrjägerbataillone, sowie die 
Verstärkungen der Feldartillerie, FuBartillerie, Pioniere, Eisenbahn- 
truppen und Trains usw. entnommen werden. 
& 103. Der Landsturm. 
I. Nach 8 2 des Wehrgesetzes besteht die bewaffnete Macht aus 
dem Heere, der Marine und den: Landsturm. Der Landsturm bildet 
demnach einen Gregensatz zum Heere und er besteht nach 8 3 desselben 
1) Heerordnung $ 42, Ziff. 6. 
2) Vgl. Heerordnung $ 29. Hiernach zerfallen die Landwehr-Stammrollen in 
12 Verzeichnisse, nämlich: I. Garde; I. Provinzialinfanterie; IH. Provinzialjäger; 
IV. Provinzialkavallerie; V. Provinzialfeldartillerie; VI. Provinzialfußartillerie; VII. Pro- 
vinzialpioniere; VIII. Eisenbahntruppen; IX. Provinzialtrain; X. Sanitätspersonal; 
XI. Veterinärpersonal; XII. Sonstige Mannschaften. 
3) Heerordnung & 23. 4) Heerordnung 8 25, Ziff. 8.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.