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schaften, d. h. aus solchen Leuten, welche aus irgend einem Grunde
zur Ableistung der aktiven Dienstpflicht und folglich auch zum Ein-
tritt in die Landwehr nicht gelangt sind !). Sie befinden sich daher
im wesentlichen in gleicher Lage wie die der Ersatzreserve über-
wiesenen Mannschaften und sind daher wie diese grundsätzlich zur
Ergänzung des Heeres und der Marine zu verwenden.
2. Zum Landsturm Il. Aufgebotes gehören alle übrigen Landsturm-
pflichtigen, also die militärisch ausgebildeten Mannschaften nach
ihrem Ausscheiden aus der Landwehr und die unausgebildeten Land-
sturmpflichtigen vom 39. bis 45. Lebensjahre. Demgemäß soll der
Landsturm II. Aufgebotes in der Regel in besonderen Abtei-
lungen formiert werden ’?), welche zum Etappen- und Bewachungs-
dienst, sowie zur Bewachung nicht unmittelbar bedrohter Küsten und
Grenzstrecken Verwendung finden können).
3. Der Landsturm ist in einer für jede militärische Verwendung
geeigneten Art zu bewaffnen, auszurüsten und zu bekleiden‘), hier-
durch also als Bestandteil der bewaffneten Macht äußerlich erkennbar
zu machen.
4. Die Auflösung des Landsturms I. und II. Aufgebots wird vom
Kaiser, in Bayern vom Könige von Bayern angeordnet’).
8 104. Die Militärverwaltung.
I. Innerhalb jeder der vier Kontingentsverwaltungen ist das
Kriegsministerium die Zentralbehörde '). Die Kriegsministerien
sind keine Reichsbehörden”), sondern Landesbehörden und daher dem
Reichskanzler nicht untergeordnet. Die Kriegsminister können auch
nicht zu verantwortlichen Ressortstellvertretern desselben ernannt
werden.
1. Das preußische Kriegsministerium. Die ältere auf
dem Erlaß vom 18. Februar 1809 beruhende Verfassung °) ist reorga-
1) Vgl. Motive zu diesem Gesetz. Drucksachen des Reichstags II. Session 1887/88,
Nr. 38 zu $ 24.
2) Gesetz $ 24, Abs. 4. 3) Motive zu & 23 des Gesetzentwurfs.
4) Gesetz $ 32:
5) Gesetz 8 33, Abs. 1, 837. Von der Auflösung des Landsturms zu unterscheiden
ist die Entlassung einzelner Landsturmpflichtiger.
6) A. Meynen, Die staatsrechtl. Stellung des preuß. Kriegsministers. 1910.
(Beiheft zu Bd. IV der Zeitschr. für Völker- und Bundesstaatsrecht). Eine Darstellung
der gegenwärtigen Organisation der deutschen Kriegsministerien gibt Apel im
Wörterbuch des St.- und Verw.-R. v. Fleischmann Bd. I1I, S. 681 fg.
7) Dem widerspricht nicht, daß die 3 Kriegsministerien von Preußen, Sachsen
und Württemberg „oberste Reichsbehörden*“ im Sinne des Reichsbeamten-
gesetzes sind. Siehe oben S. 68.
8) Dieselbe ist dargestellt in der erst en Auflage dieses Werkes Bd.3, Abt. 1,
S. 106 ff. Ueber die geschichtliche Entwicklung der preußischen Zentralbehörde der
Heeresverwaltung siehe die ausführliche Darstellung von Marschallv. Bieber-
steina.a. 0. S. 125 ff.; 165 ff.