Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

$ 104. Die Militärverwaltung. 105 
schaften, d. h. aus solchen Leuten, welche aus irgend einem Grunde 
zur Ableistung der aktiven Dienstpflicht und folglich auch zum Ein- 
tritt in die Landwehr nicht gelangt sind !). Sie befinden sich daher 
im wesentlichen in gleicher Lage wie die der Ersatzreserve über- 
wiesenen Mannschaften und sind daher wie diese grundsätzlich zur 
Ergänzung des Heeres und der Marine zu verwenden. 
2. Zum Landsturm Il. Aufgebotes gehören alle übrigen Landsturm- 
pflichtigen, also die militärisch ausgebildeten Mannschaften nach 
ihrem Ausscheiden aus der Landwehr und die unausgebildeten Land- 
sturmpflichtigen vom 39. bis 45. Lebensjahre. Demgemäß soll der 
Landsturm II. Aufgebotes in der Regel in besonderen Abtei- 
lungen formiert werden ’?), welche zum Etappen- und Bewachungs- 
dienst, sowie zur Bewachung nicht unmittelbar bedrohter Küsten und 
Grenzstrecken Verwendung finden können). 
3. Der Landsturm ist in einer für jede militärische Verwendung 
geeigneten Art zu bewaffnen, auszurüsten und zu bekleiden‘), hier- 
durch also als Bestandteil der bewaffneten Macht äußerlich erkennbar 
zu machen. 
4. Die Auflösung des Landsturms I. und II. Aufgebots wird vom 
Kaiser, in Bayern vom Könige von Bayern angeordnet’). 
8 104. Die Militärverwaltung. 
I. Innerhalb jeder der vier Kontingentsverwaltungen ist das 
Kriegsministerium die Zentralbehörde '). Die Kriegsministerien 
sind keine Reichsbehörden”), sondern Landesbehörden und daher dem 
Reichskanzler nicht untergeordnet. Die Kriegsminister können auch 
nicht zu verantwortlichen Ressortstellvertretern desselben ernannt 
werden. 
1. Das preußische Kriegsministerium. Die ältere auf 
dem Erlaß vom 18. Februar 1809 beruhende Verfassung °) ist reorga- 
1) Vgl. Motive zu diesem Gesetz. Drucksachen des Reichstags II. Session 1887/88, 
Nr. 38 zu $ 24. 
2) Gesetz $ 24, Abs. 4. 3) Motive zu & 23 des Gesetzentwurfs. 
4) Gesetz $ 32: 
5) Gesetz 8 33, Abs. 1, 837. Von der Auflösung des Landsturms zu unterscheiden 
ist die Entlassung einzelner Landsturmpflichtiger. 
6) A. Meynen, Die staatsrechtl. Stellung des preuß. Kriegsministers. 1910. 
(Beiheft zu Bd. IV der Zeitschr. für Völker- und Bundesstaatsrecht). Eine Darstellung 
der gegenwärtigen Organisation der deutschen Kriegsministerien gibt Apel im 
Wörterbuch des St.- und Verw.-R. v. Fleischmann Bd. I1I, S. 681 fg. 
7) Dem widerspricht nicht, daß die 3 Kriegsministerien von Preußen, Sachsen 
und Württemberg „oberste Reichsbehörden*“ im Sinne des Reichsbeamten- 
gesetzes sind. Siehe oben S. 68. 
8) Dieselbe ist dargestellt in der erst en Auflage dieses Werkes Bd.3, Abt. 1, 
S. 106 ff. Ueber die geschichtliche Entwicklung der preußischen Zentralbehörde der 
Heeresverwaltung siehe die ausführliche Darstellung von Marschallv. Bieber- 
steina.a. 0. S. 125 ff.; 165 ff.
	        
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