Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

106 8 104. Die Militärverwaltung. 
nisiert worden durch die Kabinettsordre vom 20. Sept. 1886 (preuß. 
Armeeverordnungsbl. S. 219). In derselben sind die Departements und 
deren Geschäftskreise bestimmt worden; namentlich ist aber die Ab- 
teilung für die persönlichen Angelegenheiten, welcher die Bearbeitung 
der Offizierpersonalien in Konkurrenz mit dem »Militärkabinett« 
oblag, aufgehoben und dadurch die Kompetenz des Militärkabinetts 
von der des Kriegsministeriums völlig getrennt worden. Die Besetzung 
der Stellen im Heere, also die Ernennung, Beförderung und Verab- 
schiedung der Offiziere gehört zur Kommandogewalt des Königs und 
das Kriegsministerium ist nur insoweit beteiligt, als die Beobachtung 
der Ansätze des Etats in Frage steht. Durch die Besetzung offener 
etatsmäßiger Stellen wird jedoch der Etat nicht berührt. Zurzeit be- 
ruht die Geschäftsverteilung und Gliederung des Kriegsministeriums 
auf der Kabinettsordre vom 3. August 1898 (Armeeverord- 
nungsbl. S. 317). Nach derselben besteht das preußische Kriegsmini- 
sterium 1. aus dem Zentraldepartement (2 Abteilungen), 2. dem Allge- 
meinen Kriegsdepartement (7 Abteilungen), 3. dem Armeeverwaltungs- 
departement (6 Abteilungen), 4. dem Versorgungs- und Justizdeparte- 
ment (3 Abteilungen), 5. der Remonteinspektion!) und 6. der Medizi- 
nalabteilung. 
Dem Kriegsminister sind ferner unterstellt außer den Intendanturen: 
a) Die Obermilitärexaminationskommission?);, ihr 
liegt die Abhaltung sämtlicher Prüfungen zum Portepeefähnrich und 
Offizier ob. 
b) Das Direktorium des Potsdamschen großen Militärwaisen- 
hauses. 
c) Die Generalmilitärkasse°); sie ressortiert von dem Ver- 
waltungsdepartement; sie verwaltet die reservierten Fonds und emp- 
fängt die Quartal- und Finalextrakte der Korpszahlungsstellen, nach 
welchen die Generalbuchhalterei die Hauptübersichten fertigt. Sie ver- 
waltet zugleich die Militärpensionskasse. 
2. Die Gliederung und Organisation des sächsischen Kriegs- 
ministeriums beruht auf der Kgl. Verordnung vom 20. Dez. 1902 
(sächs. Militärverordnungsbl. S. 227). Darnach zerfällt das Ministerium 
in 5 Abteilungen, die sich wieder in eine Anzahl von Sektionen glie- 
dern. Dem Kriegsministerium sind »Inspektionen« der militärischen 
Anstalten und gewisse militärische Behörden unterstellt. 
3. Das württembergische Kriegsministerium ist 
nach dem Jahre 1871 nach preußischem Muster reorganisiert worden; 
seine jetzige Organisation beruht auf der Verordnung vom 12. Sept. 
1) Derselben sind die Remonteankaufskommissionen und Remontedepots unter- 
geordnet. 
2) Verordnung vom 28. November 1872 (Armeeverordnungsbl. S. 351). 
3) Dieselbe ist zugleich Korps-Zahlungsstelle für das Garde- und das 3. Armee- 
korps, sowie für die Marine.
	        
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