106 8 104. Die Militärverwaltung.
nisiert worden durch die Kabinettsordre vom 20. Sept. 1886 (preuß.
Armeeverordnungsbl. S. 219). In derselben sind die Departements und
deren Geschäftskreise bestimmt worden; namentlich ist aber die Ab-
teilung für die persönlichen Angelegenheiten, welcher die Bearbeitung
der Offizierpersonalien in Konkurrenz mit dem »Militärkabinett«
oblag, aufgehoben und dadurch die Kompetenz des Militärkabinetts
von der des Kriegsministeriums völlig getrennt worden. Die Besetzung
der Stellen im Heere, also die Ernennung, Beförderung und Verab-
schiedung der Offiziere gehört zur Kommandogewalt des Königs und
das Kriegsministerium ist nur insoweit beteiligt, als die Beobachtung
der Ansätze des Etats in Frage steht. Durch die Besetzung offener
etatsmäßiger Stellen wird jedoch der Etat nicht berührt. Zurzeit be-
ruht die Geschäftsverteilung und Gliederung des Kriegsministeriums
auf der Kabinettsordre vom 3. August 1898 (Armeeverord-
nungsbl. S. 317). Nach derselben besteht das preußische Kriegsmini-
sterium 1. aus dem Zentraldepartement (2 Abteilungen), 2. dem Allge-
meinen Kriegsdepartement (7 Abteilungen), 3. dem Armeeverwaltungs-
departement (6 Abteilungen), 4. dem Versorgungs- und Justizdeparte-
ment (3 Abteilungen), 5. der Remonteinspektion!) und 6. der Medizi-
nalabteilung.
Dem Kriegsminister sind ferner unterstellt außer den Intendanturen:
a) Die Obermilitärexaminationskommission?);, ihr
liegt die Abhaltung sämtlicher Prüfungen zum Portepeefähnrich und
Offizier ob.
b) Das Direktorium des Potsdamschen großen Militärwaisen-
hauses.
c) Die Generalmilitärkasse°); sie ressortiert von dem Ver-
waltungsdepartement; sie verwaltet die reservierten Fonds und emp-
fängt die Quartal- und Finalextrakte der Korpszahlungsstellen, nach
welchen die Generalbuchhalterei die Hauptübersichten fertigt. Sie ver-
waltet zugleich die Militärpensionskasse.
2. Die Gliederung und Organisation des sächsischen Kriegs-
ministeriums beruht auf der Kgl. Verordnung vom 20. Dez. 1902
(sächs. Militärverordnungsbl. S. 227). Darnach zerfällt das Ministerium
in 5 Abteilungen, die sich wieder in eine Anzahl von Sektionen glie-
dern. Dem Kriegsministerium sind »Inspektionen« der militärischen
Anstalten und gewisse militärische Behörden unterstellt.
3. Das württembergische Kriegsministerium ist
nach dem Jahre 1871 nach preußischem Muster reorganisiert worden;
seine jetzige Organisation beruht auf der Verordnung vom 12. Sept.
1) Derselben sind die Remonteankaufskommissionen und Remontedepots unter-
geordnet.
2) Verordnung vom 28. November 1872 (Armeeverordnungsbl. S. 351).
3) Dieselbe ist zugleich Korps-Zahlungsstelle für das Garde- und das 3. Armee-
korps, sowie für die Marine.