Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 104. Die Militärverwaltung. 107 
1906 (württ. Militärverordnungsbl. S. 183). Es besteht gegenwärtig aus 
6 Abteilungen, denen eine Reihe von militärischen Anstalten und Ver- 
waltungsstellen untergeordnet ist. 
4. Das bayerische Kriegsministerium ist durch könig- 
lichen Erlaß vom 2. März 1876 nach preußischem Muster organisiert 
worden!). Die gegenwärtige Einrichtung ist durch die Verordnung vom 
15. Oktober 1911 geregelt?). Es besteht aus 8 Abteilungen unter je 
einem Chef, welche zum Teil wieder in Unterabteilungen (Sektionen) 
zerfallen. Dem Ministerium sind eine Reihe von Behörden und Kom- 
missionen angegliedert oder ihm unterstellt. Der bayerische Kriegs- 
minister unterscheidet sich von den Kriegsministern der anderen Kon- 
tingente dadurch, daß er zugleich die oberste Kommandostelle ist, der 
auch die Generalkommandos, der Generalstab usw. untergeordnet sind’). 
II. Das preußische Militärkabinett‘),. Zum Ressort des- 
selben gehören diejenigen Geschäfte, welche im Gegensatz zur Armee- 
verwaltung als Kommandosachen bezeichnet werden, nämlich die 
Personalien der Offiziere und alle den Offizierersatz betreffenden An- 
gelegenheiten, sowie die Gnadensachen. 
Ill. Der Generalstab der Armee?°) dient in erster Reihe 
zur Unterstützung der Oberbefehlshaber in allen auf Taktik und Stra- 
tegie bezüglichen Verhältnissen und er hat im Frieden die Mobilma- 
chung, die Dislokationen, die Telegraphen- und Eisenbahnangelegen- 
heiten usw. zu bearbeiten. Er ist zugleich ein wissenschaftliches 
Institut ersten Ranges. Ihm liegt das Studium und die Pflege aller 
Zweige der Kriegswissenschaften ob, insbesondere die fortlaufende 
Kenntnisnahme der Heereseinrichtungen der fremden Staaten, das 
Eisenbahnbau- und Transportwesen, Kriegsgeschichte, Geographie, Sta- 
tistik, Topographie. Das Landesvermessungswesen und die 
Herstellung von Landkarten und Plänen ist in enge organische Ver- 
bindung mit dem Generalstab gebracht; an der Spitze dieses Zweiges 
steht der »Chef der Landesaufnahme«. Es werden ferner unter der 
Leitung des Chefs des großen Generalstabes jährlich Uebungsreisen 
behufs Ausbildung von Truppenführern gemacht °). 
1) Verordnungsbl. des bayer. Kriegsministeriums 1876, S. 181 ff. 
2) Daselbst 1911, S. 545. Apel S. 683. 
3) Vgl. v. Seydel, Bayer. Staatsrecht, bearbeitet von Piloty u. Graß- 
mann, Bd. I, S. 358 fg.; II, S. 612fg. Marschallv. Bieberstein S. 109 ff. 
4) Ueber die geschichtliche Entwicklungund das Verhältnis des Militärkabinetts zum 
Kriegsministerium, siehe die interessante Darstellung von Marschallv. Bieber- 
stein S.146 ff., 167 ff. und Giese in Dietzs Handwörterbuch S. 520. 
5) Ueber die Organisation des preuß. Generalstabes gibt ein Aufsatz im Militär- 
wochenbl. 1875, S. 1746 detaillierte Auskunft. Vgl. ferner Bronsart v. Schellen- 
dorf, Der Dienst des Generalstabes. 2 Tle. Berlin 1875, 76. Marschallv. Bieber- 
stein S. 167 ff. 
6) Vgl. Preußisches Armeeverordnungsbl. 1878, S. 139 ff.; Bayerisches 
Militärverordnungsbl. 1878, S. 303.
	        
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