Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 104. Die Militärverwaltung. 109 
Bestimmungen beruhen auf dem »Geschäftsplan für die Korpsinten- 
danturen«, welcher durch Erlaß des Kriegsministers vom 28. Novem- 
ber 1875 festgestellt worden ist. 
1. An der Spitze der gesamten Intendantur des Armeekorps steht 
der Korpsintendant; ihm sind die übrigen Intendanturbeamten 
untergeordnet. Er ist das Organ des Kriegsministeriums und bildet 
eine Zwischeninstanz zwischen demselben und den unteren Militär- 
ökonomiebehörden. Die bei dem Generalkommando vorkommenden, 
zu dem Ressort der Intendantur gehörigen Geschäfte werden von dem 
Intendanten erledigt, der erforderlichenfalles dem kommandierenden 
General persönlich Vortrag zu halten hat'!). Neue Vorschriften, nach 
denen sich die Truppen richten sollen, können von dem Intendanten 
selbständig nicht erlassen werden, sondern müssen von dem komman- 
dierenden General als Befehle ausgehen. Hinsichtlich der Rechnungs- 
legung und Kontrolle sind die Intendanturen dem Rechnungshof un- 
tergeordnet und müssen an denselben in gleicher Form, wie an die 
vorgesetzte Verwaltungsbehörde (Kriegsministerium) berichten ?). 
Der Regel nach zerfällt der Geschäftskreis der Korps- 
intendanturen in 6 Abteilungen’). Er umfaßt alle diejenigen 
Zweige der Militärökonomie des Armeekorps, resp. des zugeteilten Be- 
zirks, welche entweder territorialer Natur sind und daher im Falle 
einer Mobilmachung bei der Provinzialintendantur verbleiben, oder 
einer einheitlichen Leitung bedürfen. 
Die Korpsintendanturen sind legitimiert zur Führung von Pro- 
zessen für den Militärfiskus‘°). 
Im Jahre 1895 wurde eine Intendantur der Verkehrstruppen in 
Berlin errichtet’) und 1906 eine Intendantur der militärischen Insti- 
tute ©), ebenfalls in Berlin. Die erste ist der Inspektion der Verkehrs- 
truppen, die zweite unmittelbar dem Kriegsministerium unterstellt. 
2. Den Divisionsintendanturen liegen ob alle Geschäfte, 
welche die Gehalts- und Löhnungsverhältnisse, die Gewährung von 
Servis- und Wohnungsgeld, die Reisekosten und Marschverpflegung 
betreffen, ferner die Kontrolle des Buch-, Kassen- und Rechnungs- 
wesens; die auf die Bekleidung und Ausrüstung der Truppen der Di- 
vision Bezug habenden Angelegenheiten und Teilnahme an den Muste- 
rungen; die Ueberwachung der Lokalverwaltungen usw. Zu den Di- 
visionskommandos nehmen die ihnen zugeteilten Intendanturen die- 
1) Die Korpsintendanten stehen daher in einem doppelten Unterordnungsver- 
hältnis, einerseits zum Kriegsminister, andererseits zum kommandierenden General. 
2) Frölich I, S. 35. 3) Reskript vom 29. November 1875. Sie heißen Kassen-, 
Verpflegungs-, Bekleidungs- Garnisonverwaltungs- (2) und Lazarettabteilung. Apel, 
S. 853. 
4) Erlaß vom 6. August 1838. Vgl. hierzu Frölich a. a.0. S.38, 39, Urteil des 
Reichsgerichts vom 24. September 1889. Entsch. Bd. 24. S. 36 fg. 
5) Kab.-Ordre v. 1. April 1905 (Armeeverordnungsbl. S. 78). 
6) Kab.-Ordre v. 29. März 1906 (Armeeverordnungsbl. S. %).
	        
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