Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 104. Die Militärverwaltung. 115 
Für die Kassen- und Oekonomieverwaltung wird ein Lazarett- 
oberinspektor, welchem nach Bedürfnis ein oder mehrere Laza- 
rettinspektoren beigegeben werden, ernannt!). 
b) Die Feldlazarette?) Es werden für jedes mobile Armee- 
korps 12 Lazarette für je 200 Kranke eingerichtet; sie sind zur Auf- 
nahme der von den Verbandplätzen oder direkt von den Truppen 
kommenden Verwundeten und Kranken bestimmt. Jedes Lazarett 
kann in zwei Sektionen geteilt werden, die ganz selbständig etabliert 
und erweitert werden können. Die Zuteilung der Lazarette an die 
Division verfügt der kommandierende General und er sorgt durch Ver- 
mittlung der Generaletappeninspektion für den erforderlichen Nach- 
schub von Reservefeldlazaretten. Die Leitung eines jeden Feldlazarettes 
wird einem Chefarzte übertragen. 
Von den Feldlazaretten zu unterscheiden sind die »>Stehenden 
Kriegslazarette«. Es sind dies diejenigen im Kriege errichteten 
Lazarette, welche wegen Vorrückens des Armeekorps mit dem Kom- 
mando desselben keinen unmittelbaren Verkehr unterhalten können; 
dieselben sind zunächst der Generaletappeninspektion unterstellt, wel- 
cher es obliegt. das Personal abzulösen und das Material zu ersetzen 
und das hierdurch wieder verwendbar gemachte »Feldlazarett« dem 
Armeekorps nachzusenden. Die stehenden Kriegslazarette werden so- 
dann, wenn sie im Inlande sich befinden, den Provinzialmilitärbe- 
hörden, wenn sie im Auslande errichtet sind, den Generalgouverne- 
ments von der Generaletappeninspektion überwiesen. 
VII. Die Militärgerichtsverfassung?). 
Die besondere Gerichtsbarkeit über Militärpersonen in Strafsachen 
sollte nach $ 39, Abs. 1 des Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 durch 
Reichsgesetz geregelt werden. Bis diese Regelung erfolgte, galten im 
deutschen Heere vier verschiedene Militärstrafgerichisordnungen; die 
für das preußische Heer vom 3. April 1845, welche auch in allen dem 
preußischen Heere angegliederten Kontingenten eingeführt worden ist‘), 
die mit ihr im wesentlichen übereinstimmende sächsische vom 4. No- 
1) Die Vorschriften über den ökonomischen Dienstbetrieb der Lazarette enthält 
der IV. Abschnitt der Friedenssanitätsordnung ($ 158—227), die Regeln über das 
Kassen- und Rechnungswesen der V. Abschnitt ($ 228—307). 
2) Kriegssanitätsordnung vom 27. Januar 1907, 8 164 ff. 
3) M. E. Mayer, Deutsches Militärstrafrecht. 1907. Zahlreiche Kommentare z. 
Mil.-Strafger.-Ordn. Gerland, Der 8 10 der M.-Strafg.-O. Jena 1911. 
4) Sie wurde auf Grund des Art. 61 der Nordd. Bundesverfassung durch Ver- 
ordnung vom 29. Dezember 1867 (Bundesgesetzbl. S. 185) im Gebiet des Nordd. 
Bundes, in Südhessen auf Grund der Militärkonvention vom 4. April 1867, Art. 14, in 
Baden durch Verordnung vom 24. November 1871 (Reichsgesetzbl. S. 401), in Elsaß- 
Lothringen durch das Gesetz vom 6. Dezember 1873 (Gesetzbl. für E.-L. S. 331) ein- 
geführt. Auch für die ostafrikanische Schutztruppe hat sie durch die Verordnung 
vom 3. Juni 1891 (Reichsgesetzbl. S. 341) Geltung erlangt. Ihre Einführung war 
ausgeschlossen für Württemberg durch die Militärkonvention Art. 10, Abs. 3 und für 
Bayern durch den Versailler Vertrag vom 23. November 1870, III, 8 5.
	        
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