124 8 104. Die Militärverwaltung.
ud
die Offiziersprüfung ab und kehren demnächst zu ihren Truppenteilen
zurück !).
3. Die vereinigte Artillerie- und Ingenieurschule
in Charlottenburg. Der Organisationsplan derselben ist festgestellt durch
die Kabinettsordre vom 20. September 1885 (Armee-Verordnungsblatt
S. 199). Zweck der Anstalt ist: »den durch die Kriegsschulen vorge-
bildeten jungen Offizieren der Artillerie und des Ingenieurkorps des
Deutschen Reiches?) Gelegenheit zu geben, sich die wissen-
schaftliche Ausbildung zu verschaffen, welche der Dienst eines etats-
mäßigen Leutnants der Artillerie und des Ingenieurkorps erfordert,
und welche sie befähigt, ihre Weiterbildung durch Selbststudium sowie
durch die Praxis zu verfolgen«.
4. Die militärärztlichen Bildungsanstalten. Es be-
stehen in Berlin zwei solcher Anstalten, das medizinisch-chirurgische
Friedrich-Wilhelms-Institut?) und die medizinisch-chirurgische Akademie
für das Militär. Der Unterschied der beiden Anstalten beruht im we-
sentlichen darauf, daß das Friedrich-Wilhelms-Institut außer kosten-
freiem Unterricht in allen Zweigen der Heilkunde auch noch jedem
Zöglinge für die Dauer der Studienzeit freie Wohnung und eine Geld-
unterstützung gewährt. Die Aufnahme in das Friedrich-Wilhelms-
Institut erfolgt unter der Bedingung, daß sich der Zögling verpflichtet,
für jedes Studienjahr zwei Jahre im stehenden Heere oder in der
Flotte als Arzt zu dienen; bei der Aufnahme in die medizinisch-chi-
rurgische Akademie ist für jedes Studienjahr eine entsprechende Dienst-
verpflichtung für ein Dienstjahr zu übernehmen‘). Die Leitung beider
Institute, welche in enger Beziehung zur Berliner Universität stehen,
liegt dem Generalstabsarzt der Armee als Direktor ob; die ökonomi-
sche Verwaltung wird von der Intendantur des Gardekorps beauf-
sichtigt; die letzte und oberste Instanz ist der Kriegsminister als Kurator
der Anstalt. Die Zöglinge der Anstalt stehen unter Militärgerichtsbar-
keit und unter der Disziplinarstrafgewalt der Direktion ).
9. Die Infanterieschulen. Für die Leitung derselben ist
eine besondere Behörde eingerichtet, welche die Benennung »Inspek-
tion der Infanterieschulen« führt und ihren Sitz in Berlin hat °). Ihre
Obliegenheiten sind normiert durch eine besondere Dienstinstruktion
vom 6. April 1872 (Armeeverordnungsbl. S.135). Die Schulen, welche
1) $ 24 der angeführten Verordnung.
2) Bayern hat jedoch eine eigene Artillerie- und Ingenieurschule in München.
3) Dasselbe ist 1795 gegründet und führte bis 1818 den Namen „medizinisch-
chirurgische Pepiniere“.
4) Die Bestimmungen über die Aufnahme in die militärärztlichen Bildungsan-
stalten sind zusammengestellt unter dem 22. Juni 1894 (Armeeverordnungsbl. 1895,
S. 14). Neue Bestimmungen über die Aufnahme von Studierenden in die Kaiser-
Wilhelms-Akademie vom 15. April 1896.
5) Vgl. Pragera.a. O. Il, S. 191 ff.
6) Kabinettsordre vom 28. Februar 1872 (Armeeverordnungsbl. S. 103).