8 105. Die Kriegsmarine. 129
Gesetz ist sowohl der Schiffsbestand als auch der Personalbestand der
Kriegsflotte festgestellt, so daß dieser den Ansätzen des Reichshaus-
haltsetats zugrunde zu legen ist.
1. Der Schiffsbestand zerfällt in die Schlachtflotte und die
Auslandsflotte. Die Schlachtflotte besteht aus einem Flotten-
flaggschiff, 5 Geschwadern zu je 8 Linienschiffen und 12 großen und
30 kleinen Kreuzern als Aufklärungsschiffen ; die Auslandsflotte
besteht aus 8 großen und 10 kleinen Kreuzern '!) (8 1). Die Schlachtflotte
zerfällt in die aktive Schlachtflotte, zu welcher das Flottenflagg-
schiff, 3 Geschwader, 8 große und 18 kleine Kreuzer gehören, und die
Reserveschlachtflotte, welche aus 2 Geschwadern, 4 großen und
12 kleinen Kreuzern besteht (83 Ziff. 1).
Hierzu treten noch die Torpedofahrzeuge, Schulschiffe, Spezial-
schiffe und Kanonenboote, deren Bestand nicht gesetzlich bestimmt
ist, sondern nach Maßgabe der im Reichsetat bewilligten Geldmittel
vom Kaiser festgesetzt wird. Ausgenommen bei Schiffsverlusten sollen
Linienschiffe und Kreuzer nach 20 Jahren ersetzt werden; das be-
deutet: nach Ablauf von 20 Jahren seit der Bewilligung der ersten
Rate für ein Schiff kann die Marineverwaltung die Bewilligung der
ersten Rate für ein Ersatzschiff verlangen ?).
2. Von der aktiven Schlachtflotte sollen sämtliche, von der Re-
serveschlachtflotte ein Viertel der Linienschiffe und Kreuzer dauernd
im Dienste gehalten werden. Zu Manövern sollen einzelne außer
Dienst befindliche Schiffe der Reserveschlachtflotte vorübergehend in
Dienst gestellt werden ($3 Ziff. 2 und 3).
3. Der Personalbestand. An Deckoffizieren, Unteroffizieren
und Gemeinen der Matrosen-, Werft- und Torpedodivisionen sowie
der Unterseebootsabteilungen sollen vorhanden sein (8 4):
a) volle Besatzungen für die zur aktiven Schlachtflotte gehörigen
Schiffe, für sämtliche Torpedoboote und Unterseeboote mit Ausnahme
der Materialreserve dieser beiden Bootsklassen, für die Schulschiffe
und die Spezialschiffe.
b) Besatzungsstämme (Maschinenpersonal !/,, übriges Personal '/a
der vollen Besatzung) für die zur Reserveschlachtflotte gehörigen Schiffe.
c) 1!sfache Besatzungen für die im Auslande befindlichen Schiffe,
d) ein Zuschlag von 5 Prozent zum Gesamtbedarfe.
4. Die Bereitstellung der zur Ausführung dieses Gesetzes erforder-
lichen Mittel unterliegt der jährlichen Festsetzung durch den Reichs-
haushaltsetat (85).
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1) An vorhandenen und im Bau begriffenen Schiffen waren auf diesen Sollbestand
in Anrechnung zu bringen 27 Linienschiffe, 12 große und 29 kleine Kreuzer, welche
in der Anlage A zum Flottengesetz vom 14. Juni 1900 verzeichnet sind.
2) Die in den Jahren 1908—1917 vorzunehmenden Ersatzbauten und deren Ver-
teilung auf die einzelnen Jahre sind in der Anlage zum Flottengesetz von 1912 fest-
gestellt worden.