Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 105. Die Kriegsmarine. 129 
Gesetz ist sowohl der Schiffsbestand als auch der Personalbestand der 
Kriegsflotte festgestellt, so daß dieser den Ansätzen des Reichshaus- 
haltsetats zugrunde zu legen ist. 
1. Der Schiffsbestand zerfällt in die Schlachtflotte und die 
Auslandsflotte. Die Schlachtflotte besteht aus einem Flotten- 
flaggschiff, 5 Geschwadern zu je 8 Linienschiffen und 12 großen und 
30 kleinen Kreuzern als Aufklärungsschiffen ; die Auslandsflotte 
besteht aus 8 großen und 10 kleinen Kreuzern '!) (8 1). Die Schlachtflotte 
zerfällt in die aktive Schlachtflotte, zu welcher das Flottenflagg- 
schiff, 3 Geschwader, 8 große und 18 kleine Kreuzer gehören, und die 
Reserveschlachtflotte, welche aus 2 Geschwadern, 4 großen und 
12 kleinen Kreuzern besteht (83 Ziff. 1). 
Hierzu treten noch die Torpedofahrzeuge, Schulschiffe, Spezial- 
schiffe und Kanonenboote, deren Bestand nicht gesetzlich bestimmt 
ist, sondern nach Maßgabe der im Reichsetat bewilligten Geldmittel 
vom Kaiser festgesetzt wird. Ausgenommen bei Schiffsverlusten sollen 
Linienschiffe und Kreuzer nach 20 Jahren ersetzt werden; das be- 
deutet: nach Ablauf von 20 Jahren seit der Bewilligung der ersten 
Rate für ein Schiff kann die Marineverwaltung die Bewilligung der 
ersten Rate für ein Ersatzschiff verlangen ?). 
2. Von der aktiven Schlachtflotte sollen sämtliche, von der Re- 
serveschlachtflotte ein Viertel der Linienschiffe und Kreuzer dauernd 
im Dienste gehalten werden. Zu Manövern sollen einzelne außer 
Dienst befindliche Schiffe der Reserveschlachtflotte vorübergehend in 
Dienst gestellt werden ($3 Ziff. 2 und 3). 
3. Der Personalbestand. An Deckoffizieren, Unteroffizieren 
und Gemeinen der Matrosen-, Werft- und Torpedodivisionen sowie 
der Unterseebootsabteilungen sollen vorhanden sein (8 4): 
a) volle Besatzungen für die zur aktiven Schlachtflotte gehörigen 
Schiffe, für sämtliche Torpedoboote und Unterseeboote mit Ausnahme 
der Materialreserve dieser beiden Bootsklassen, für die Schulschiffe 
und die Spezialschiffe. 
b) Besatzungsstämme (Maschinenpersonal !/,, übriges Personal '/a 
der vollen Besatzung) für die zur Reserveschlachtflotte gehörigen Schiffe. 
c) 1!sfache Besatzungen für die im Auslande befindlichen Schiffe, 
d) ein Zuschlag von 5 Prozent zum Gesamtbedarfe. 
4. Die Bereitstellung der zur Ausführung dieses Gesetzes erforder- 
lichen Mittel unterliegt der jährlichen Festsetzung durch den Reichs- 
haushaltsetat (85). 
— 
1) An vorhandenen und im Bau begriffenen Schiffen waren auf diesen Sollbestand 
in Anrechnung zu bringen 27 Linienschiffe, 12 große und 29 kleine Kreuzer, welche 
in der Anlage A zum Flottengesetz vom 14. Juni 1900 verzeichnet sind. 
2) Die in den Jahren 1908—1917 vorzunehmenden Ersatzbauten und deren Ver- 
teilung auf die einzelnen Jahre sind in der Anlage zum Flottengesetz von 1912 fest- 
gestellt worden.
	        
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