Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 105. Die Kriegsmarine. 133 
dem Befehlshaber einer Flotte oder eines Geschwaders zugeordnet 
werden; jedoch darf ohne ihre Zustimmung in Friedenszeiten dieses 
Dienstverhältnis die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten !). Die 
Militärjustizverwaltung wird vom Reichskanzler mittelst des Reichs- 
marineamts geführt?2).. Die Oberkriegsgerichtsräte und Kriegsgerichts- 
räte der Marine werden vom Kaiser ernannt’). 
V. Das Bildungswesen. Für die wissenschaftliche Ausbil- 
dung der Marineangehörigen sind die Marineakademie und die Marine- 
schule zu Kiel bestimmt. Beide Lehranstalten sind unter einer ge- 
meinschaftlichen Direktion vereinigt‘). Dieselbe steht unter dem In- 
spekteur des Bildungswesens, welcher jetzt dem Marineamt unterstellt 
ist). Die Einrichtung der Marineakademie ist geregelt durch 
die Kabinettsordre vom 5. März 1872°);: demnach hat sie die Bestim- 
mung: »den Seeoffizieren durch weitere wissenschaftliche Aus- 
bildung die Mittel zu gewähren, sich zu den höheren Stellen der Ma- 
rine besonders geeignet zu machen und den Offizieren überhaupt Ge- 
legenheit zu einer höheren wissenschaftlichen Ausbildung .. . darzu- 
bieten.«e Der Lehrkursus ist ein zweijähriger und zerfällt in zwei ein- 
jährige Abschnitte für einen ersten und zweiten CGötus’). Die Marine- 
schule ist aus dem ehemaligen preußischen Seekadetteninstitut 
hervorgegangen ,; ihre jetzige Organisation ist durch einen Erlaß vom 
15. Mai 1866 normiert®). Sie hat die Bestimmung: »den Seeoffi- 
zieraspiranten diejenige wissenschaftliche Bildung zu verleihen, 
deren der Seeoffizier zur gedeihlichen Ausübung seines Berufes bedarf, 
und welche daher als sichere Grundlage für ferneres Selbststudium in 
der Prüfung zum Seeoffizier nachzuweisen ist«°). Seit 1901 ist ferner 
eine Marineingenieurschule errichtet worden. 
Für den niederen Unterricht und für die Vorbildung des Personals 
der unteren Chargen für die höheren Stellen bestehen Divisions- 
schulen!®) in jeder Matrosen- und in jeder Werftdivision und als 
1) & 96, Abs. 2. 2) Daselbst 8 111. 8) Daselbst 8 98. 
4) Kabinettsordre vom 2. November 1875 (Marineverordnungsbl. S. 243). 
5) Marineverordnungsbl. 1889, S. 5lfg. Geschäftsanweisung für die Verwaltung 
bei den Bildungsanstalten der Marine vom 17. Dezember 1890 (Marineverordnungsbl. 
S. 179). Verordnung vom 14. März 1899, Ziff. 3 (Marineverordnungsbl. S. 61). Kabi- 
nettsordre vom 30. März 1907 (Marineverordnungsbl. S. 73). 
6) Marineverordnungsbl. 1874, S. 44. Auch abgedruckt bei v. Rönne a. a. O. S. 175. 
Jedoch ist 8 7 abgeändert durch Kabinettsordre vom 16. Juli 1878 (Marineverord- 
nungsbl. S. 145). 
7), $ 9a. a. O. Bestimmungen vom 16. Oktober 1875 bei Bütow, Die deutsche 
Marine II, 7, S. 2fg. 
8) Aus dem preuß. Ministerialbl. der inneren Verwaltung 1866, S. 119 ff. auszugs- 
weise abgedruckt bei v. Rönne a. a. O. S. 176. Vgl. ferner die zitierten „Bestim- 
mungen® vom 16. Oktober 1875. 
9) 8 1 der angeführten Bestimmungen vom 15. Mai 1866. 
s 10) Instruktion für die Divisionsschulen vom 14. Oktober 1875 bei Bütow II, 7, 
. 791g.
	        
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