148 8 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
getroffenen Entscheidungen werden sogleich in die Vorstellungslisten
eingetragen. Die tauglich befundenen Militärpflichtigen werden, soweit
es zur Deckung des Rekrutenbedarfes und des Nachersatzes erforder-
lich ist, in der gesetzlichen Reihenfolge ausgehoben. Für die Reihen-
folge, in der die Militärpflichtigen auszuheben sind, ist der Grad der
Tauglichkeit zum Militärdienst maßgebend. Ein Abweichen von dieser
Reihenfolge ist nur zulässig zugunsten der in einem Schutzgebiet oder
im Ausland lebenden Militärpflichtigen oder auf Antrag anderer Mili-
tärpflichtigen, sofern diese ihre sofortige Einstellung wünschen, oder
im Interesse einzelner Waffengattungen, an deren Ersatz besondere
Anforderungen zu stellen sind’).
Die ausgehobenen Rekruten werden in den Grundlisten gestrichen
und erhalten Urlaubspässe. Mit Aushändigung derselben
tretensiezudenMannschaftendesBeurlaubtenstan-
des über und sind der Kontrolle der Landwehrbehörden unter-
stellt 2).
c) Die schuldbare Verletzung der Gestellungs-
pflicht ist mit.derselben Strafe bedroht wie die Verletzung der Melde-
pflicht, nämlich mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Ta-
gen ?), falls nicht zugleich eine härtere Strafe verwirkt, d. h. der Tat-
bestand des im 8 140, Ziff. 1 des Strafgesetzbuches normierten Delikts
gegeben ist.
Außer dieser gerichtlichen Bestrafung kann die Nichterfüllung der
Gestellungspflicht Nachteile hinsichtlich der Erfüllung der Dienstpflicht
nach sich ziehen. Militärpflichtige, welche in dem Musterungs- oder
Aushebungstermin nicht pünktlich erschienen sind, können außer der
Reihenfolge ausgehoben werden *), und wofern die Versäumnis in bös-
licher Absicht oder wiederholt erfolgt ist, können die Ersatzbehörden
sie des Anspruchs auf Zurückstellung oder Befreiung von der Dienst-
pflicht verlustig erklären und als unsichere Heerespflichtige sofort in
die Armee einreihen lassen. Alsdann wird die Dienstzeit erst vom
nächstfolgenden Rekruteneinstellungstermin ab gerechnet °).
Wenn der Militärpflichtige bei der Musterung auf Täuschung be-
rechnete Mittel anwendet, um sich der Erfüllung der Dienstpflicht zu
entziehen, so wird er nach 8 143 des Strafgesetzbuches bestraft‘). Dem
1) Militärgesetz 8 13 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 1913. Dadurch
ist die Losung beseitigt worden. Ausführliche Bestimmungen über die Reihenfolge
der Aushebung enthält die Wehrordnung $ 66 in der ganz veränderten Fassung vom
8. Dezember 1913.
2) Wehrordnung $ 73, Ziff. 6; Militärgesetz $ 34.
3) Militärgesetz $ 33, Abs. 1.
4) Militärgesetz 8 33, Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 1913.
Vgl. die näheren Anordnungen in der Wehrordnung $ 26 und $ 66, Ziff. 3d in der
Fassung vom 8. Dezember 1913.
5) Militärgesetz 8 33, Abs. 2.
6) Siehe oben S. 142.