8 106. Die gesetzliche Wehrpflicht. 169
sprechen und nicht besondere militärische Bedenken entgegenstehen ’).
Das Erscheinen bei der Kontrollversammlung ist ein militärischer
Dienst; die Personen des Beurlaubtenstandes gehören während der
ganzen Dauer des Tages, an welchem sie zur Kontrollversammlung
einberufen sind, zum aktiven Heere?). Sie sind an diesem lage zum
militärischen Gehorsam verpflichtet?) und unterliegen den Vorschriften
des Militärstrafgesetzbuchs und der Disziplinarstrafordnung *). Die
Gestellung zu den Kontrollversammlungen begründet jedoch keinen
Anspruch auf Verpflegung oder auf Gebühren 5). Mit Rücksicht hierauf
sind die Kontrollversammlungen in bezug auf Zeit und Ort so einzu-
richten, daß die beteiligten Mannschaften nicht länger als einen Tag,
einschließlich des Hinweges und des Rückweges, ihren bürgerlichen
Geschäften entzogen werden °).
c) Meldepflicht behufs der Kontrolle. Während die
Kontrolle der Wehrpflichtigen von dem Eintritt in das militärpflichtige
Alter bis zur Entscheidung über die Dienstpflicht von den Ersatz-
behörden geführt wird, tritt von diesem Zeitpunkt an die Kontrolle
der Landwehrbehörden ein. Die mit der Ausübung der Kontrolle be-
auftragten Behörden sind die Bezirkskommandos; unter ihrer Leitung
stehen die Hauptmeldeämter, Meldeämter und die Bezirksfeldwebel,
denen die Führung der Kontrolle über die Mannschaften”) über-
tragen ist. Alle Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden sind ver-
pflichtet, in dem Bereiche ihrer gesetzlichen Befugnisse die Militär-
behörden bei der Kontrolle zu unterstützen ?).
1) Heerordnung $ 39, Ziff.8. — An den Tagen von Reichs- und Landtagswahlen
sowie an Sonn- und Feiertagen finden Kontrollversammlungen nicht statt. Wehr-
ordnung $ 115, Ziff. 1.
2) Militärgesetz 888 B. 1. A. Ans. Gerland in der während des Drucks er-
schienenen Schrift: Die Kontrollvers. u.8 388 B.1 des Reichsmilitärgerichts, Tübingen
1914. Die Mannschaften (nicht die Offiziere) erscheinen jedoch in bürgerlicher Klei-
dung. Heerordnung 8 39, Ziff. 5.
3) Ueber das Verfahren bei denKontrollversammlungen vgl. Heerordnung$39, Ziff.6.
4) Militärstrafgesetzbuch 8 6. Disziplinarstrafordnung $ 23, 26. Die Disziplinar-
strafe darf die Dauer von drei Tagen gelinden oder mittleren Arrest nicht übersteigen.
5) Kontrollgesetz 8 3. Dagegen wird bei Beorderung in das Stabsquartier des
Landwehrbezirkskommandos das reglementsmäßige Reisegeld und eventuell Quartier
und Verpflegung den Mannschaften (nicht den Offizieren) gewährt.
6) Kontrollgesetz 81. |
7) Nicht über die Offiziere, Wehrordnung $ 113, Ziff. 1. Heerordnung $ 26. In
Südwestafrika hat das Kommando der Schutztruppe über sämtliche im Schutzgebiete
sich dauernd aufhaltende Personen des Beurlaubtenstandes die Kontrolle zu führen
und zum 1. Januar jeden Jahres der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes die
Liste einzureichen. Verordnung vom 80. März 1897, $8 (Reichsgesetzbl. S. 168).
8) Militärgesetz 8 70. Diese Pflicht liegt in erster Linie den Polizeibehörden und
Ortsvorständen ob; desgleichen den Konsulaten und Seemannsämtern, den Vorständen
der öffentlichen Navigationsschulen und den Reichsprüfungsinspektoren; die Gerichte
haben von Amts wegen von der Einleitung von Untersuchungen und von Verurtei-
lungen, welche Personen des Beurlaubtenstandes betreffen, Anzeige zu erstatten.
Wehrordnung $ 106.