182 8 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
in welchem er das 23. Lebensjahr vollendet, zurückgestellt und ist
bis zum Ablauf dieser Frist von der Gestellung dispensiert'). Aus-
nahmsweise kann die Zurückstellung bis zum 1. Oktober des siebenten
Militärpflichtjahres, d. i. des Jahres, in welchem das 26. Lebensjahr
vollendet wird, erstreckt werden’). Auch eine Aushebung der zum
einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten findet nicht statt; sie haben
sich vielmehr bis zum Ablauf der ihnen gewährten Zurückstellungs-
pflicht zum Dienstantritt zu melden, widrigenfalls sie die Berechtigung
verlieren. Dieselbe kann ihnen jedoch durch die Ersatzbehörde dritter
Instanz wieder verliehen werden°). Bei ausbrechendem Kriege müssen
sich alle zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, welche bereits
in das militärpflichtige Alter eingetreten sind, auf Öffentliche Aufforde-
rung sofort zum Heeresdienst stellen ‘).
4. Aktive Dienstpflicht. Dieselbe ist in folgenden Bezie-
hungen von der Dienstpflicht der gemeinen Soldaten verschieden :
a) Den Freiwilligen steht die Wahl des Truppenteiles, bei
welchem sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügen wollen, innerhalb des
ganzen Reiches frei°). Der Diensteintritt derselben findet alljährlich
bei der Infanterie am 1. April und 1. Oktober, bei dem Train am
1. November, bei den übrigen Waffengattungen am 1. Oktober statt®).
Bei der Meldung ist der Berechtigungsschein und ein obrigkeitliches
Attest über die sittliche Führung seit Erteilung der Berechtigung vor-
zuzeigen, worauf der Kommandeur des Truppenteils die ärztliche Un-
tersuchung des sich Meldenden veranlaßt. Bei derselben dürfen die
1) Wehrordnung 8 93, Ziff. 1—3.
2) Militärgesetz $ 14, Abs. 1; $ 20, Ziff. 6. Wehrordnung $ 29, Ziff. 4c; 8 9,
Ziff. 6. Die Ersatzbehörde dritter Instanz kann ausnahmsweise Zurückstellungen
bis zum 1. Oktober des neunten Militärpflichtjahrs, und zwar in der Regel von Jahr
zu Jahr, genehmigen. Wehrordnung $ 29, Ziff. 7.
3) Militärgesetz $ 14, Abs. 2; Wehrordnung $ 3%, Ziff. 8.
4) Militärgesetz $ 14, Abs. 1. Vgl. Wehrordnung 8 98, Ziff. 3—5.
5) Wehrgesetz 8 17, Abs. 2. Nur in größeren Garnisonen erfolgt nach Anord-
rung des Generalkommandos die Verteilung der Freiwilligen auf die Truppenteile der
gewählten Waffengattung durch die denselben vorgesetzte Militärbehörde. Wehrord-
nung 8 94, Ziff. 3, Abs. 2. Durch die Novelle vom 6. Mai 1880 ist ferner dem Militär-
gesetz $ 14 der Zusatz beigefügt worden, daß Truppen der Feldartillerie und des
Trains an Orten, wo außerdem Truppen zu Fuß garnisonieren, zur Annahme von
Einjährig-Freiwilligen nur insoweit verpflichtet sind, als die Zahl von vier Einjährig-
Freiwilligen bei jeder Batterie und Kompagnie nicht überschritten wird. Wird der
Truppenteil, in welchem ein Einjährig-Freiwilliger dient, in Friedenszeiten in eine
andere Garnison verlegt, so wird: der Freiwillige auf seinen Wunsch zu einem in der
Garnison oder in der Nähe derselben verbleibenden Truppenteil versetzt. Wehrord-
nung $ 94, Ziff. 11. Die mit dem Berechtigungsschein versehenen Wehrpflichtigen,
welche in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet ihren Wohnsitz haben, dürfen zum
einjährig-freiwilligen Dienst in die dortige Schutztruppe eingestellt werden. Verord-
nung vom 30. März 1897, 8 3 (Reichsgesetzbl. S. 167); die entsprechende Bestimmung
enthält für Kiautschou die Verordnung vom 27: Februar 1899, Ziff. 1.
6) Hinsichtlich der Marine siehe Marineordnung $ 24, Ziff. 7.