8 106. Die gesetzliche Wehrpflicht. 183
zulässig geringsten körperlichen Anforderungen gemacht werden!). Die
von den Truppenteilen als untauglich abgewiesenen Freiwilligen mel-
den sich unter Vorlegung des Berechtigungsscheines, auf welchem die
Gründe der Abweisung vermerkt werden, innerhalb vier Wochen bei
dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Aufenthaltsortes.
Dieser beordert sie zur Vorstellung vor der Ober-Ersatzkommission
beim Aushebungsgeschäft, welche nach den allgemeinen Grundsätzen
entscheidet. Der von ihr für eine bestimmte Waffengattung als tauglich
erklärte Freiwillige muß von jedem Truppenteil dieser Waffengattung
angenommen werden’).
b) Die Dauer der aktiven Dienstzeit beträgt ein Jahr vom Tage
des Diensteintritts an gerechnet. Nach Ablauf dieser Zeit werden die
Freiwilligen zur Reserve beurlaubt’).
c) Die militärische Ausbildung der Freiwilligen ist eine
andere wie die der gewöhnlichen Soldaten, da sie zu Unteroffizieren
und Offizieren der Reserve und Landwehr vorbereitet werden sollen.
Einjährig-Freiwillige, welche sich gut geführt und ausreichende Dienst-
kenntnis erworben haben, können nach halbjähriger Dienstzeit zu
Gefreiten, und diejenigen unter den letzteren, welche sich besonders
durch Eifer und Kenntnisse auszeichnen, nach mindestens neunmonat-
licher Dienstzeit zu überzähligen Unteroffizieren befördert werden und
erhalten nach eingetretener Beförderung theoretischen und praktischen
Unterricht über alle Dienstobliegenheiten des Offiziers und Unteroffi-
ziers, sowie über die besonderen Standespflichten des Offiziers*). Vor
Beendigung der aktiven Dienstzeit werden sie einer theoretischen und
praktischen Prüfung unterworfen, durch welche ihre Qualifikation
zum Reserveoffizier festgestellt wird. Die Truppenbefehlshaber treffen
die näheren Bestimmungen über die Prüfung, und den höheren Vor-
gesetzten liegt die Pflicht ob, sich bei Inspizierungen von dem Stande
der Ausbildung der Einjährig-Freiwilligen zu überzeugen. Wer die
Prüfung besteht, erhält ein Qualifikationsattest zum Reserveoffizier
und wird bei seiner Entlassung zum ÖOffizieraspiranten ernannt und
zum überzähligen Unteroffizier befördert, wenn er diese Charge noch
nicht bekleidet).
9. Reserve- und Landwehrpflicht. Die Dienstzeit im
1) Heerordnung $ 5, Ziff. 4.
2) Wehrordnung $ 94, Ziff. 5-8. Abweichend Marineordnung $ 24, Ziff. 6.
3) Wehrgesetz $ 11. . Mediziner, welche ihre Studien auf Universitäten zurück-
legen, können nach ihrer Wahl der Dienstpflicht entweder ganz mit der Waffe oder
ein halbes Jahr als Unterarzt genügen. Die näheren Vorschriften darüber enthält
die Verordnungüber die Organisation des Sanitätskorps vom 6. Februar
1873, 8 5 (Armeeverordnungsbl. S. 106), deren Bestimmungen in die Heerordnung $ 22
übergegangen sind. Ueber den Dienst der Apotheker siehe ebendaselbst $ 21.
4) Ueber die Ausbildung der Einjährig-Freiwilligen der Marine vgl. die detail-
lierten Vorschriften in der Marineordnung $ 25—28.
5) Heerordnung $ 20, Ziff. 1—5; Marineordnung a. a. O.