Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

196 8 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpfliicht. 
offiziere, welche durch das Offizierkorps gebildet werden), und in 
Ehrengerichte über Stabsoffiziere, welche durch besonders dazu ge- 
wählte Stabsoffiziere gebildet werden ?). Bei jedem Ehrengericht wird 
ein Ehrenrat eingesetzt,; derselbe hat unter der Leitung des Kom- 
mandeurs als dessen Organ die Geschäfte des Ehrengerichts zu füh- 
ren). Die Mitglieder des Ehrenrats werden durch Wahl der Offiziere 
ernannt). 
Jeder Offizier hat das Recht, Handlungen und Unterlassungen je- 
des anderen ÖOffiziers des deutschen Heeres oder der Marine, welche 
die Ehre desselben oder die des Standes gefährden oder verletzen, zur 
Kenntnis des Ehrenrats oder des direkten Vorgesetzten des Bezichtigten 
zu bringen. Der Ehrenrat hat die Pflicht, sobald Handlungen oder 
Unterlassungen der bezeichneten Art zu seiner Kenntnis kommen, dem 
ihm vorgesetzten Kommandeur davon Meldung zu machen. Der Kom- 
mandeur entscheidet dann nach Anhörung des Ehrenrats, ob und auf 
welchem Wege die Sache weiter zu verfolgen ist’. Das ehrengericht- 
liche Verfahren ist eingehend geregelt). Eine Strafgewalt steht den 
Ehrengerichten nicht zu; dieselben haben lediglich einen Wahr- 
spruch darüber abzugeben, ob der Angeschuldigte die Standesehre 
gefährdet oder verletzt oder unter erschwerenden Umständen verletzt 
habe, und hieran den Antrag zu knüpfen, dem Angeschuldigten eine 
Warnung zu erteilen, ihn mit schlichtem Abschied zu entlassen oder 
ihn aus dem Offizierstande zu entfernen ’). Die Ausfertigung des Spruchs, 
welche zugleich die nötigen Nachrichten über die persönlichen Ver- 
hältnisse des Angeschuldigten, eine Darstellung des Sachverhalts und 
die Angabe der Entscheidungsgründe enthalten muß, ist neben den 
Akten und einem kurzen Aktenauszug durch denjenigen Befehlshaber, 
der das Ehrengericht angeordnet hatte, im Instanzenzuge der Ent- 
scheidung des Königs zu unterbreiten 3). 
3. Die Rechte der Offiziere. 
Die aus dem Dienstverhältnis und der Amtsführung den Offizieren 
zustehenden Rechte sind den Rechten anderer Beamten gleichartig, 
wenngleich nicht völlig ihnen entsprechend. Im allgemeinen ist daher 
auf die oben Bd. 1, 8 49 gegebene Darstellung zu verweisen; die Unter- 
schiede beruhen zum Teil auf technisch-militärischen Verhältnissen 
und sind ohne juristisches Interesse, so z. B. die besonderen Vorschrif- 
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gl. die angef, Verordnung $ 8ff.; Marineverordnung $ 8—14. 
. a. O. 8 13; Marineverordnung $ 15. 
.a. O. & 14; Marineverordnung $ 16 ff. 
ie Vorschriften über die Wahl, welche etwas kompliziert sind, enthält die 
rordnung $ 15—21. 
O. 8 22, 23; Marineverordnung $ 25—27, 
O. 8 27 ff.; Marineverordnung 8 30 ff. 
O. $ 51; Marineverordnung $ 58. 
O0. 8 59. Ueber Publikation der Entscheidung vgl. $ 60, 61. 
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