Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

198 8 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht. 
Nebenämter und Nebenbeschäftigungen können nur insoweit bewilligt 
werden, als der Reichsetat dies bestimmt oder besondere Fonds dazu 
zur Verfügung stehen. Für die nach Dienstaltersstufen aufrückenden 
Offiziere beginnt das Besoldungsdienstalter mit dem ersten Tage des 
ersten Monats, in welchem sie eine etatsmäßige Stelle bekleiden und 
ein Patent des dieser Stelle entsprechenden Dienstgrades besitzen (8 16); 
jedoch kann in gewissen im Gesetz bestimmten Fällen das Besoldungs- 
dienstalter vorgerückt oder anders bestimmt werden (8817-21). Aut 
die vorgeschriebene Gehaltsfestsetzung und die Gewährung von Dienst- 
alterszulagen sowie das Aufrücken in höhere Gehaltsstufen haben die 
Offiziere keinen Rechtsanspruch (823, Abs. 1). Eine Dienst- 
alterszulage oder das Aufrücken in eine höhere Gehaltsstufe kann ver- 
sagt werden, wenn gegen das dienstliche oder außerdienstliche Ver- 
halten des Offiziers eine erhebliche Ausstellung vorliegt. Ueber die 
Versagung entscheidet bei den Offizieren des Reichsheeres die oberste 
Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, bei den übrigen Offizieren 
die oberste Reichsbehörde. 8 23, Abs. 2. 
Außer dem Gehalt und den Dienstzulagen erhalten die Offiziere 
einen Wohnungsgeldzuschuß. Die Höhe desselben bestimnit sich teils nach 
dem Range des Offiziers, teils nach dem Orte des dienstlichen Wohn- 
sitzes. Die Beilage zum Besoldungsgesetze teilt die Orte in 5 Klassen 
ein, ebenso sind die Offiziere nach der Besoldungsordnung in 4 Klas- 
sen geteilt und hiernach berechnet sich der für die einzelne Stelle zu 
gewährende Betrag, der in Beilage V zur Besoldungsordnung_ festge- 
stellt ist. Keinen Wohnungsgeldzuschuß erhalten diejenigen Offiziere, 
denen auf Grund des Reichshaushaltsetats ein Anspruch auf freie 
Dienstwohnung eingeräumt werden kann ($ 28, Abs. 3), sowie diejenigen, 
welche eine Dienstwohnung innehaben ($ 34!). 
Im Falle der Mobilmachung erhalten die Offiziere, Aerzte usw. 
zum Zweck der Ausrüstung das Mobilmachungsgeld und während des 
mobilen Verhältnisses eine Feldzulage nach Maßgabe des Geld- 
verpflegungsreglements im Kriege vom 29. August 1868°). 
Die Reisekosten, Tagegelder und Umzugsgebühren bei Dienstreisen 
und Versetzungen der Personen des Soldatenstandes sind geregelt 
durch die kaiserliche Verordnung vom 15. Juli 18733). 
1) Die Klasseneinteilung der Orte unterliegt periodischen Neufestsetzungen; in 
den einzelnen Gesetzen ist angegeben, wann eine Revision des Tarifs erfolgen soll. 
Nach dem Besoldungsgesetz $ 30, Abs. 4 erfolgt die nächste Revision mit Wirkung 
vom 1. April 1918 ab. Die Stellen des Landheeres und der Marine, welche unter die 
Klassen des Tarifs fallen, werden alljährlich durch das Etatsgesetz bestimmt. Reichs- 
gesetz vom 6. Juli 1904, $ 1, Abs. 2 (Reichsgesetzbl. S. 272). Demgemäß haben die 
jährlichen Reichsetatsgesetze eine Beilage, welche dieses Verzeichnis enthält. Wel- 
cher Ortsklasse ein außerhalb des Deutschen Reichs gelegener Ort zuzuweisen ist, 
bestimmt der Reichskanzler. Besoldungsgesetz $ 30, Abs. 2. 
2) Dasselbe ist abgedruckt bei v. Helldorffa.a. O. Tl. III, Abt. 2, Heft 2. 
3) Armeeverordnungsbl. 1873, S. 270 und Zentralbl. f. d. Deutsche Reich 1873,
	        
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