198 8 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
Nebenämter und Nebenbeschäftigungen können nur insoweit bewilligt
werden, als der Reichsetat dies bestimmt oder besondere Fonds dazu
zur Verfügung stehen. Für die nach Dienstaltersstufen aufrückenden
Offiziere beginnt das Besoldungsdienstalter mit dem ersten Tage des
ersten Monats, in welchem sie eine etatsmäßige Stelle bekleiden und
ein Patent des dieser Stelle entsprechenden Dienstgrades besitzen (8 16);
jedoch kann in gewissen im Gesetz bestimmten Fällen das Besoldungs-
dienstalter vorgerückt oder anders bestimmt werden (8817-21). Aut
die vorgeschriebene Gehaltsfestsetzung und die Gewährung von Dienst-
alterszulagen sowie das Aufrücken in höhere Gehaltsstufen haben die
Offiziere keinen Rechtsanspruch (823, Abs. 1). Eine Dienst-
alterszulage oder das Aufrücken in eine höhere Gehaltsstufe kann ver-
sagt werden, wenn gegen das dienstliche oder außerdienstliche Ver-
halten des Offiziers eine erhebliche Ausstellung vorliegt. Ueber die
Versagung entscheidet bei den Offizieren des Reichsheeres die oberste
Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, bei den übrigen Offizieren
die oberste Reichsbehörde. 8 23, Abs. 2.
Außer dem Gehalt und den Dienstzulagen erhalten die Offiziere
einen Wohnungsgeldzuschuß. Die Höhe desselben bestimnit sich teils nach
dem Range des Offiziers, teils nach dem Orte des dienstlichen Wohn-
sitzes. Die Beilage zum Besoldungsgesetze teilt die Orte in 5 Klassen
ein, ebenso sind die Offiziere nach der Besoldungsordnung in 4 Klas-
sen geteilt und hiernach berechnet sich der für die einzelne Stelle zu
gewährende Betrag, der in Beilage V zur Besoldungsordnung_ festge-
stellt ist. Keinen Wohnungsgeldzuschuß erhalten diejenigen Offiziere,
denen auf Grund des Reichshaushaltsetats ein Anspruch auf freie
Dienstwohnung eingeräumt werden kann ($ 28, Abs. 3), sowie diejenigen,
welche eine Dienstwohnung innehaben ($ 34!).
Im Falle der Mobilmachung erhalten die Offiziere, Aerzte usw.
zum Zweck der Ausrüstung das Mobilmachungsgeld und während des
mobilen Verhältnisses eine Feldzulage nach Maßgabe des Geld-
verpflegungsreglements im Kriege vom 29. August 1868°).
Die Reisekosten, Tagegelder und Umzugsgebühren bei Dienstreisen
und Versetzungen der Personen des Soldatenstandes sind geregelt
durch die kaiserliche Verordnung vom 15. Juli 18733).
1) Die Klasseneinteilung der Orte unterliegt periodischen Neufestsetzungen; in
den einzelnen Gesetzen ist angegeben, wann eine Revision des Tarifs erfolgen soll.
Nach dem Besoldungsgesetz $ 30, Abs. 4 erfolgt die nächste Revision mit Wirkung
vom 1. April 1918 ab. Die Stellen des Landheeres und der Marine, welche unter die
Klassen des Tarifs fallen, werden alljährlich durch das Etatsgesetz bestimmt. Reichs-
gesetz vom 6. Juli 1904, $ 1, Abs. 2 (Reichsgesetzbl. S. 272). Demgemäß haben die
jährlichen Reichsetatsgesetze eine Beilage, welche dieses Verzeichnis enthält. Wel-
cher Ortsklasse ein außerhalb des Deutschen Reichs gelegener Ort zuzuweisen ist,
bestimmt der Reichskanzler. Besoldungsgesetz $ 30, Abs. 2.
2) Dasselbe ist abgedruckt bei v. Helldorffa.a. O. Tl. III, Abt. 2, Heft 2.
3) Armeeverordnungsbl. 1873, S. 270 und Zentralbl. f. d. Deutsche Reich 1873,