Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

212 8 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht. 
zeichnung »Militärpersonen« zusammengefaßt werden'), so ergibt sich, 
daß der Begriff »Militärperson« identisch ist mit »Person, welche einen 
Militärrang hat«. Auf diesen »Militärrang« sind auch in der Tat alle 
rechtlichen Unterschiede zurückzuführen, welche zwischen .den Mili- 
tärbeamten und den übrigen Reichsbeamten bestehen. Auf ihm be- 
ruht zunächst die Einteilung, welche die angeführte Anlage zum Mili- 
tärstrafgesetzbuch unter den Militärbeamten macht, indem sie definiert: 
»Militärbeamte, die im Offizierrange stehen, sind obere Militärbe- 
amte, alle anderen Militärbeamten sind untere Militärbeamte«. 
Eigentümlich für diesen Militärrang ist aber, daß er kein »bestim m- 
ter« zu sein braucht; ja es gibt überhaupt gar keine Militärbeamten 
mit einem »bestimmten« Militärrange mehr, seitdem die Militärärzte 
und Veterinärärzte zu Personen des Soldatenstandes erklärt worden 
sind?). Es gibt nur obere Militär- und Marinebeamte mit Offiziers- 
rang und untere im Range der Mannschaften vom Feldwebel ab- 
wärts. Obwohl es nun rechtlich von der erheblichsten Bedeutung ist, 
ob ein Beamter der Militärverwaltung einen Militärrang hat oder nicht, 
so hat doch weder das Militärstrafgesetzbuch noch das Militärgesetz 
die Beamten angegeben, bei denen das eine oder das andere der Fall 
ist. Dagegen ist dem alten »Strafgesetzbuch für das preußische Heer« 
vom 3. April 1845 als Anlage eine »Klassifikation« der zum preußischen 
Heere und zur Marine gehörenden Militärpersonen beigegeben, welche 
ein Verzeichnis der Militärbeamten enthält. Die gegenwärtig geltende 
Redaktion dieser »Klasseneinteilung« ist durch die mit Zustimmung 
des Bundesrats erlassene kaiserliche Verordnung vom 1. August 1908 
(Reichsgesetzbl. S. 483) für alle Kontingente, auch für das bayerische, 
festgestellt worden °). 
Gemeinschaftlich für beide Klassen von Beamten gilt der Rechts- 
satz, daß die Bestimmungen über ihre Zulassung (Qualifikation) und 
über ihre Beförderung für alle Kontingente, mit Ausnahme des baye- 
1) Militärstrafgesetzbuch $ 4 und Militärgesetz $ 38. Es ist aber nicht zu über- 
sehen, daß „Militärpersonen“ und „Personen des Soldatenstandes“ keine identischen 
Begriffe sind. 
2) Man kann daher sagen: Personen des Soldatenstandes sind Militärpersonen 
mit einem bestimmten Militärrang, Militärbeamte sind Militärpersonen mit unbestimm- 
tem Militärrang. Dieser Begriff des „unbestimmten Militärrangs“ ist aber gewiß keine 
juristische Zierde unseres Militärrechts. Nach dem gegenwärtigen Rechtszustande 
existieren im Heere keine Personen des Soldatenstandes mit unbestimmtem und 
keine Militärbeamte mit bestimmtem Militärrange. Dagegen gibt es nach einer mir 
zugegangenen Mitteilung in der Marine noch Beamte mit bestimmtem Militärrang, 
nämlich Stabszahlmeister (Kapitänleutnants), Oberzahlmeister (Oberleutnants z. S.), 
Zahlmeister (Leutnants z.S.). Die Klasseneinteilung von 1908 enthält darüber aber 
nichts. 
3) Sie enthält ein vollständiges Verzeichnis aller Militär- und Marinebeamten 
im Frieden und im Kriege und während des mobilen Zustandes.
	        
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