Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

$ 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht. 213 
rischen, vom Kaiser zu erlassen sind!). Im übrigen bestehen unter 
den beiden erwähnten Kategorien folgende Unterschiede: 
1. Die Militär- und Marinebeamten. 
a) Die von ihnen im Heere oder in der Marine zu leistenden 
Dienste sind zwar keine Dienste mit der Waffe, immerhin aber Mi- 
litärdienste, welche dem Organismus des Heeres und der Marine 
eingeordnet sind. Die praktisch wichtigste und folgenreichste Konse- 
quenz dieses Satzes besteht darin, daß die Militärbeamten einen mi- 
litärischen Vorgesetzten haben können. Bis zum Erlaß der 
Verordnung vom 29. Juni 1880 gab es überhaupt keine Militärbeamte, 
die nicht einem solchen untergeordnet gewesen wären, und noch jetzt 
ist dies der regelmäßige und überwiegende Fall. Gegenwärtig sind 
drei Arten von Militärbeamten zu unterscheiden: 
solche, welche nur den ihnen vorgesetzten Militärbefehls- 
habern untergeordnet sind; 
solche, welche in einem doppelten Unterordnungsver- 
hältnis stehen, und zwar einerseits zu den ihnen vorgesetzten 
Militärbefehlshabern, andererseits zu denen ihnen vorgesetzten 
höheren Beamten oder Behörden; 
solche, welche nur den ihnen vorgesetzten höheren Beam- 
ten und Behörden untergeordnet sind. 
Die erwähnte Klasseneinteilung gibt für alle Militär- und Marine- 
beamten an, zu welcher dieser drei Klassen sie gehören. 
Diejenigen Militärbeamten, welche einem Militärbefehlshaber unter- 
geordnet sind, stehen hinsichtlich der Disziplin, der Urlaubserteilung, 
des Weges für dienstliche Beschwerden unter ähnlichen Vorschriften 
wie die Personen des Soldatenstandes. Dagegen unterliegen sie nicht 
wie diese der »Kommandogewalt« in dem oben S. 37 entwickelten 
Sinne; sie sind vielmehr dienstlichen Befehlen der Militärvorgesetzten 
in derselben Weise wie andere Beamte Gehorsam schuldig und sind 
für die Gesetzmäßigkeit ihrer amtlichen Handlungen verantwortlich. 
Ein sehr eigentümlich komplizierter Rechtszustand ergibt sich 
hieraus hinsichtlich der Disziplinargewalt über Militärbeamte, 
indem dieselben zugleich den Vorschriften des Reichsbeamtenge- 
setzes und denjenigen der Disziplinarstrafordnungen für das Heer be- 
ziehentlich für die Marine unterliegen, und zwar in folgender Weise. 
Die letzteren Verordnungen kennen die Strafe der Entfernung aus dem 
Amte nicht; in allen Fällen also, in welchen auf diese Strafe erkannt 
werden soll, ist die Einleitung eines Verfahrens nach Maßgabe des 
— 
1) Militärgesetz $ 7, Abs.1. Ueber die gegenwärtig geltenden Vorschriften vgl. 
Frölich I, S.235ff. Hinsichtlich der richterlichen Militärjustizbeamten enthält das 
Militärgesetz a. a. O. die ausdrückliche Anordnung, daß dieselben die Befähigung zum 
Richteramt erworben haben müssen. Ebenso Militärstrafgerichtsordnung $ 80, 94, 
106, Abs. 2.
	        
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