214 8 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
Reichsbeamtengesetzes erforderlich, und zwar findet rück-
sichtlich derjenigen Militär- und Marinebeamten, welche nur einem
Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet sind und welche unter einem
doppelten Unterordnungsverhältnis stehen, mit Ausnahme der
richterlichen Beamten, das gewöhnliche Verfahren wie gegen andere
Reichsbeamte vor den Disziplinarkam mern statt. Dagegen ist rück-
sichtlich derjenigen Beamten, welche ausschließlich unter Militärbe-
fehlshabern stehen, nach dem im Reichsbeamtengesetz $& 120 fg. nor-
mierten Verfahren vor den Militärdiszipliinarkommissionen ein-
zuschreiten'). In betreff der Verfügung von Disziplinarstrafen aber,
welche nicht in der Entfernung aus dem Amte bestehen, hat das
Reichsbeamtengesetz $ 123 selbst »die auf jene Beamten bezüglichen
besonderen Bestimmungen« für anwendbar erklärt. Diese besonderen
Bestimmungen sind in der Disziplinarstrafordnung für das Heer (resp.
für die Marine) enthalten. Nach $ 1 derselben unterliegen der mili-
tärischen Disziplinarbestrafung »alle Handlungen gegen die mili-
tärische Zucht und Ordnung und gegen die Dienstvorschriften« ?); die
Militärbeamten sind sonach einer viel weiter reichenden Disziplinar-
strafgewalt unterworfen als andere Beamte.
Hinsichtlich der Vorgesetzten, welche diese Disziplinargewalt aus-
zuüben haben, und hinsichtlich der Strafen ist nun wieder zu unter-
scheiden zwischen den Militärbeamten, welche in einem doppelten
Unterordnungsverhältnis stehen oder nur einem Verwaltungsvorge-
setzten untergeordnet sind, und denjenigen, welche lediglich einem
Militärvorgesetzten untergeben sind. Ueber die in einem doppelten
Unterordnungsverhältnis stehenden Beamten übt der Verwaltungsvor-
gesetzte ausschließlich die Disziplinarstrafgewalt aus bei Verletzung
von solchen Dienstvorschriften, welche die Grundlage der Amtswirk-
samkeit der Militärbeamten bilden, während alle anderen zur Diszi-
plinarbestrafung geeigneten Handlungen solcher Militärbeamten zur
Zuständigkeit des ihnen vorgesetzten Militärbefehlshabers gehören,
unbeschadet jedoch der Mitaufsicht der Verwaltungsvorgesetzten über
die sittliche Führung des untergebenen Beamten ?). Dagegen steht die
Disziplinargewalt über Beamte, welche ausschließlich in einem mili-
tärischen Unterordnungsverhältnis stehen, lediglich den Militärvorge-
setzten zu, und zwar innerhalb derselben Grenzen, wie über Personen
des Soldatenstandes‘). Soweit die Verwaltungsvorgesetzten die Diszi-
1) Vgl. Bd. 1, S. 417 ff.
2) Die noch folgenden Worte: „für welche die Militärgesetze keine Strafbestim-
mungen enthalten“ sind im Frieden rücksichtlich der Militärbeamten gegenstandslos,
da auf dieselben im Frieden die Militärgesetze überhaupt keine Anwendung finden.
Siehe unten lit. c.
3) Disziplinarstrafordnung $ 34.
4) Die näheren Vorschriften hierüber sind enthalten in den $8$ 8-20 und 33 der
Disziplinarstrafordnung.