220 S 108. Einfluß d. Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
ortes begründet keinen Gerichtsstand für dieselbe. In betreff aller
Klagen, welche wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben wer-
den, ist für Militärpersonen, welche nur zur Erfüllung der Wehrpflicht
dienen, oder welche selbständig einen Wohnsitz nicht begründen kön-
nen, das Gericht des Garnisonorts zuständig; der Garnisonort hat für
diese Personen daher diejenige rechtliche Bedeutung, welche in bür-
gerlichen Verhältnissen ähnlicher Art der Aufenthaltsort hat!),
Auch hinsichtlich des bürgerlichen Prozeßverfahrens (aus-
genommen die Zwangsvollstreckung) bestehen für Militärpersonen
keine abweichenden Vorschriften, mit der alleinigen Ausnahme, daß
die Zustellungen für einen Unteroffizier oder Gemeinen des
aktiven Heeres oder der akliven Marine an den Chef der zunächst
vorgesetzten Kommandobehörde (der Kompagnie, Schwadron, Batterie
usw.) erfolgen müssen, und daß Zustellungen an Personen, welche
zu einem im Auslande befindlichen oder zu einem mobilen Truppen-
teile oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges
gehören, mittels Ersuchens der vorgesetzten Kommandobehörde erfol-
gen können’).
Ueber die Bestrafung der Verletzung der Zeugen- und Sachver-
ständigenpflicht und der Vorführung von Militärpersonen zur Ablegung
eines Zeugnisses vgl. Bd. 3, & 92.
Zu erwähnen ist ferner, daß zu denjenigen Fällen, in denen die
Aussetzung des Prozeßverfahrens statthaft ist, auch der gehört, daß
eine Partei »zu Kriegszeiten« im Militärdienste sich befindet.
Zivilprozeßordnung 8 247.
3. Das Militärdienstverhältnis bildet das Motiv für eine bedeutende
Anzahl von Sonderbestimmungen hinsichtlich der Zwangsvoll-
streckung. Diese Bestimmungen finden nicht nur auf die gericht-
liche, sondern auch auf jede andere Art von Zwangsvollstreckungen,
insbesondere auf die von Verwaltungsbehörden auszuführenden, An-
wendung, und da sie nicht im persönlichen Interesse des Schuldners,
sondern im Interesse des militärischen Dienstes geiroffen sind, so
haben sie den Charakter des ius cogens und können durch Einwilli-
gung des Schuldners nicht aufgehoben werden). Für alle Arten von
Zwangsvollstreckungen besteht der Grundsatz, daß sie gegen eine dem
aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärper-
son erst beginnen dürfen, nachdem die vorgesetzte Militärbehörde da-
1) Zivilprozeßordnung $ 20, Abs. 2. Für Klagen wegen nicht vermögensrecht-
licher Ansprüche, insbesondere für Prozesse, welche die Personenstandsverhältnisse
betreffen, ist der Gerichtsstand des $ 20 überhaupt nicht begründet und auch für
vermögensrechtliche Klagen ist er nicht der ausschließliche, sondern der Klä-
ger hat die Wahl zwischen ihm und dem allgemeinen Gerichtsstande des Wohnsitzes
und den etwa begründeten speziellen Gerichtsständen. Zivilprozeßordnung 8 35. Vgl.
Endemann, Der deutsche Zivilprozeß I, S.262; Wach, Zivilprozeß Bd. 1, S.415 fg.
2) Zivilprozeßordnung $ 172, 201. 3) Militärgesetz $ 45, Abs. 1.