8 108. Einfluß d. Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse. 221
von Anzeige erhalten hat!), und daß die Zwangsvollstreckung gegen
eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Person
des Soldatenstandes?) in Kasernen und anderen militärischen
Dienstgebäuden, sowie auf Kriegsfahrzeugen in der Art erfolgen
muß, daß das Vollstreckungsgericht die zuständige Militärbehörde um
die Zwangsvollstreckung ersucht).
Der Pfändungsind nicht unterworfen:
a) Der Sold und die Invalidenpension der Unteroffiziere und der
Soldaten‘); das Diensteinkommen der Militärpersonen, welche zu
einem mobilen Truppenteile oder zur Besatzung eines in Dienst ge-
stellten Kriegsfahrzeuges gehören’); ferner das Diensteinkommen der
Offiziere, Militärärzte, Deckoffiziere, Beamten, sowie die Pension dieser
Personen nach deren Versetzung in einstweiligen oder dauernden
Ruhestand und der nach ihrem Tode den Hinterbliebenen zu gewäh-
rende Sterbe- oder Gnadengehalt°). Uebersteigen in den zuletzt er-
wähnten Fällen (8 850, Ziff. 8) das Diensteinkommen, die Pension oder
die sonstigen Bezüge die Summe von 1500 Mark für das Jahr, so ist
der dritte Teil des Mehrbetrages der Pfändung unterworfen’); jedoch
sind die Einkünfte, welche zur Bestreitung eines Dienstaufwandes be-
stimmt sind®) und der Servis der Offiziere, Militärärzte und Militär-
beamten weder der Pfändung unterworfen noch bei der Ermittlung,
ob und zu welchem Betrag ein Diensteinkommen der Pfändung unter-
liege, zu berechnen’). Die Verstümmelungszulage, die Kriegszulage
und die Alterszulage, sowie die Dienstprämie der Kapitulanten sind
der Pfändung nicht unterworfen und bleiben bei der Ermittelung, ob
und zu welchem Betrag ein Einkommen der Pfändung unterliegt,
außer Ansatz ?°).
1) Zivilprozeßordnung $ 752, Abs. 1. Die Militärbehörde ist gesetzlich verpflich-
tet, dem Gläubiger auf Verlangen den Empfang der Anzeige zu bescheinigen. Eben-
daselbst Abs. 2.
2) Auf Militär- und Marinebeamte findet diese Vorschrift demnach keine
Anwendung. Auch hierin folgt die Zivilprozeßordnung dem früheren preußischen
Recht. Vgl. Kabinettsordre vom 4. Januar 1833 bei v. Helldorff Tl. IV, Abt.5, S.71g.
3) Zivilprozeßordnung $ 790. Für die Mitwirkung des Gerichts werden in diesem
Falle Gebühren nicht erhoben. Gerichtskostengesetz vom 20. Mai 1898, $ 47, Ziff. 13.
4) Zivilprozeßordnung $ 850, Ziff. 5. Ferner Pensionserhöhungen und die Dienst-
prämien, welche Unteroffiziere bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienst erhalten. Reichs-
gesetz vom 22. Mai 1893, Art. 18 (Reichsgesetzbl. S. 181).
5) Ebendaselbst $& 850, Ziff. 6.
6) A. a. O. Ziff. 8. — Vgl. Anlage 2 zur Friedensbesoldungsvorschrift.
7) Diese Beschränkung findet indes keine Anwendung bei Alimentenforderungen
der Ehefrau und der Kinder. A.a. 0.8 850, Abs. 4.
8) Dahin gehören z. B. die Tafelgelder der Generale usw., Equipierungs- und
Mobilmachungsgelder u. dgl. Vgl. $ 167 des Anhangs zur preuß. allgem. Gerichts-
ordnung I, Tit. 24 (zu $ 108).
9) A. a. O. x 850, Abs. 5.
10) Offizierpensionsgesetz $ 37. Mannschaftspensionsgesetz $ 10. Beide Gesetze
sind nicht ganz übereinstimmend.