Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

$ 108. Einfluß d. Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse. 225 
melungszulage, Kriegszzulage und Alterszulage bleiben bei der 
Veranlagung zu den Steuern und andern Öffentlichen Abgaben jeder 
Art außer Ansatz !!). 
Im übrigen gelten für Militärpersonen folgende Steuerprivi- 
legien: 
a) Hinsichtlich der Staatssteuern. Das Militäreinkommen 
der Personen des Unteroffizier- und Gemeinenstandes, sowie für den 
Fall einer Mobilmachung das Militäreinkommen aller Angehörigen des 
aktiven Heeres ist bei der Veranlagung bzw. Erhebung von Staats- 
steuern außer Betracht zu lassen?). Für die Besteuerung des Militär- 
einkommens der Offiziere und der anderen im Offizierrang stehenden 
Militärpersonen, sowie für die Besteuerung des aus anderen Quellen 
herfließenden Einkommens sämtlicher Militärpersonen enthält die 
Reichsgesetzgebung keine Vorschrift?) ; ebenso ist die Feststellung eines 
angemessenen Steuernachlasses für die Unteroffiziere und Gemeinen 
des Beurlaubienstandes und deren Familien für die Monate, in wel- 
chen jene sich im aktiven Dienst befinden, der Landesgesetzgebung 
überlassen ®). 
b) Hinsichtlich der Kommunalsteuern enthält das Reichs- 
militärgesetz keine Anordnung’); für das Gebiet des Nor ddeutschen 
Bundes sind aber durch Präsidialverordnung vom 22. Dezember 1868 
die in Preußen geltenden, sehr weit reichenden Befreiungen der Mili- 
tärpersonen und deren Hinterbliebenen und der Militärspeiseanstalten 
(Offizierkasinos usw.) auf Grund des Art. 61 der Norddeutschen Bun- 
desverfassung in Geltung gesetzt worden. Diese ‘Verordnung, deren 
Rechtsgültigkeit auf sehr unsicherer und bestrittener Grundlage beruhte, 
ist durch das Reichsgesetz vom 28. März 1886 (Reichsgesetzbl. S. 65) 
insoweit beseitigt worden, als dieselbe der Heranziehung des außer- 
dienstlichen Einkommens der im Öffizierrang stehenden Militärper- 
1) Gesetz vom 22. Mai 1893, Art. 18, Abs. 1 (Reichszesetzbl. S. 181). Offizier- 
pensionsgesetz & 37, Abs. 1. Mannschaftspensionsgesetz $ 40, Abs. 3. 
2) Militärgesetz $ 46, Abs. 2. Auch die Militärkonventionen enthielten bereits 
durchweg die Bestimmung, daß das Diensteinkommen der Militärpersonen unter 
Offizierrang überhaupt nicht, weder zu Staats- noch zu Gemeindezwecken, besteuert 
werden darf. 
3) Gegenwärtig besteht in dieser Hinsicht eine sehr große Mannigfaltigkeit der 
steuergesetzlichen Anordnungen. Eine Zusammenstellung einiger der wichtigsten 
Partikulargesetze hierüber findet sich in den Motiven zum Militärgesetz S. 44. 
(Drucksachen des Reichstags I]. Session 1874, Nr.9.) Vgl. auch Dietz, Handwörterb. 
S. 709 ff. 
4) Diese Bestimmung des Militärgesetzes $ 46 findet sich bereits wörtlich in 
sämtlichen Militärkonventionen, welche im Jahre 1873 geschlossen worden sind. Für 
Preußen vgl. das Einkommensteuergesetz vom 19. Juni 1906, $ 5, 70. 
5) Der von der Regierung vorgelegte Entwurf des Militärgesetzes versuchte zwar 
die Freiheit der Militärpersonen von den Kommunalsteuern zur formellen Anerken- 
nung zu bringen, der Reichstag verweigerte aber seine Zustimmung. Stenogr. Bericht 
1874, S. 886 ff., 890 ff.
	        
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