Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

$ 108. Einfluß d. Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse. 227 
In Elsaß-Lothringen, Württemberg undBayern be- 
stehen keine Privilegien der Militärpersonen hinsichtlich der Kom- 
munalbesteuerung. 
c) Gleichmäßig für Staatssteuern und Kommunalab- 
gaben besteht die reichsgesetzliche Vorschrift, daß diejenigen Be- 
günstigungen, welche nach der Gesetzgebung der einzelnen Bundes- 
staaten den Hinterbliebenen von Staatsbeamten hinsichtlich der Be- 
steuerung der aus Staatsfonds oder aus öffentlichen Versorgungskassen 
denselben gewährten Pensionen, Unterstützungen oder sonstigen Zu- 
wendungen zustehen, auch zugunsten der Hinterbliebenen von 
Militärpersonen hinsichtlich der denselben aus Reichs- oder 
Staatsfonds oder aus öffentlichen Versorgungskassen zufließenden gleich- 
artigen Bezüge Anwendung finden!). 
8. Endlich sind hier die Portovergünstigungen zu er- 
wähnen, welche den Personen des Militärstandes und der Kriegsma- 
rine bewilligt sind 2). 
II. Besondere Vorschriften hinsichtlich der Rechts- 
geschäfte. 
1. Eheschließung. Die Militärpersonen des Friedensstandes 
bedürfen zu ihrer Verheiratung der Genehmigung ihres Vorgesetzten). 
Dasselbe gilt von den vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten 
und Freiwilligen‘). Dagegen sind die übrigen Personen des Beur- 
laubtenstandes rücksichtlich ihrer Verheiratung einer gesetzlichen Be- 
schränkung nicht unterworfen). Diese Vorschriften sind aufrechter- 
halten im Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 über die Eheschließung 
838 und im BGB. 81515, Abs. 1. Offiziere haben die Erteilung der 
Genehmigung sowohl in der preußischen, wie in der bayerischen, würt- 
tembergischen und sächsischen Armee bei ihrem Könige nachzu- 
suchen ®),. Nach der preußischen Heiratsverordnung vom 25. Mai 1902 
(Armeeverordnungsbl. S. 191) darf die Genehmigung zur Verheiratung 
eines Hauptmanns oder Rittmeisters, der ein Gehalt von weniger als 
4600 Mark bezieht’), nur dann nachgesucht werden, wenn der Nach- 
weis geführt wird, daß er neben seiner Besoldung ein sicheres Ein- 
kommen von 1500 Mark, für einen Oberleutnant oder Leutnant von 
1) Militärgesetz $ 48. Eine gleichlautende Bestimmung enthält das Reichsbeam- 
tengesetz & 19, Abs. 2. 
2) Vgl. oben Bd. 3, S. 96. 3) Militärgesetz $ 40. 
4) Militärgesetz 8 60, Ziff. 4. Die Genehmigung wird diesen Personen vom 
Landwehrbezirkskommandeur erteilt. Wehrordnung $ 80, Ziff. 3, Abs. 2; $ 85, Ziff. 5. 
5) Wehrgesetz $ 15. Militärgesetz $ 61. Ebensowenig die Offiziere zur Dispo- 
sition. Kabinettsordre vom 26. August 1871. (Armeeverordnungsbl. S. 265 und Marine- 
verordnungsbl. S. 115.) 
6) Vgl. f. Preußen Allgem. Landrecht II, 1, $ 34 und hinsichtlich der 
Aerzte die Verordnung vom 6. Februar 1873, $ 38fg. 
7) Offiziere mit höherem Gehalt bedürfen keines Vermögensnachweises.
	        
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