$ 108. Einfluß d. Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse. 231
die Sterbefälle von Militärpersonen auf den in Dienst gestellten
Schiffen oder anderen Fahrzeugen der kaiserlichen Marine; sie be-
stimmt, daß das Kommando des Schiffes eine Urkunde über den
Sterbefall aufzunehmen und an das zuständige Marinestationskom-
mando einzusenden hat, welches die Anzeige von dem Sterbefalle un-
ter Uebersendung der erwähnten Urkunde demjenigen Standesbeaniten
zu erstatten hat, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohn-
sitz gehabt hat.
b) Die kaiserliche Verordnung vom 20. Januar 1879') betrifft die
Beurkundung der Geburten, Eheschließung und Sterbe-
fälle in bezug auf die zum Heere gehörenden Militärpersonen, welche
ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben;
sie findet auch Anwendung auf alle diejenigen Personen, welche sich
während der Dauer einer Mobilmachung in irgend einem Dienst- oder
Vertragsverhältnisse bei dem Heere befinden oder sonst sich bei dem-
selben aufhalten oder ihm folgen, einschließlich von Kriegsgefangenen’).
Bei der Beurkundung von Geburten, welche sich innerhalb des
Gebietes des Deutschen Reichs ereignen, sind die allgemeinen gesetz-
lichen Bestimmungen maßgebend; erfolgt die Geburt außerhalb des
Reichsgebietes, so geschieht die Anzeige an den Standesbeamten
durch Vermittlung des Kommandeurs derjenigen Truppe oder Be-
hörde, bei welcher sich die Mutter bei ihrer Niederkunft aufhielt
oder vor ihrer Niederkunft zuletzt aufgehalten hat?) Für die Ehe-
schließung von Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach
eingetretener Mobilmachung verlassen haben, gelten die allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen, wenn sie innerhalb des Gebietes des
Deutschen Reiches erfolgt; nur ist außer den im 8 42 des Ge-
setzes vom 6. Februar 1875 genannten zuständigen Standesbeamten
auch derjenige zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte seinen augen-
blicklichen dienstlichen Aufenthalt hat‘). Dagegen können die Divi-
sionskommandeure (sowie die mit höheren und gleichen Befugnissen
ausgerüsteten Militärbefehlshaber) für Eheschließungen der ihnen
untergebenenMilitärpersonen, welche außerhalb des Ge-
biets des Deutschen Reichs erfolgen, die Verrichtungen der
Standesbeamten einem oberen Militärbeamten’) als Stellvertreter
des zuständigen Standesbeamten ‘) übertragen. Dem letzteren ist von
1) Reichsgesetzbl. S. 5 ff. 2) Verordnung vom 20. Januar 1879, $ 2.
3) Verordnung $4, Abs. 1. 4) A. 2.0.87.
5) Einem Geistlichen oder anderen Religionsdiener darf aber diese Stell-
vertretung nicht übertragen werden. Reichsgesetz vom 6. Februar 1875, $3, Abs. 3.
6) Zuständig ist in dem hier in Rede stehenden Falle derjenige Standesbeamte,
in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen bisherigen Wohnsitz oder seinen gewöhn-
lichen Aufenthaltsort gehabt hat, und wenn ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Auf-
enthaltsort derselben im Inlande nicht bekannt ist, der Standesbeamte, in dessen
Bezirk einer der Verlobten geboren ist. Verordnung $ 11.