Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

$ 108. Einfluß d. Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse. 231 
die Sterbefälle von Militärpersonen auf den in Dienst gestellten 
Schiffen oder anderen Fahrzeugen der kaiserlichen Marine; sie be- 
stimmt, daß das Kommando des Schiffes eine Urkunde über den 
Sterbefall aufzunehmen und an das zuständige Marinestationskom- 
mando einzusenden hat, welches die Anzeige von dem Sterbefalle un- 
ter Uebersendung der erwähnten Urkunde demjenigen Standesbeaniten 
zu erstatten hat, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohn- 
sitz gehabt hat. 
b) Die kaiserliche Verordnung vom 20. Januar 1879') betrifft die 
Beurkundung der Geburten, Eheschließung und Sterbe- 
fälle in bezug auf die zum Heere gehörenden Militärpersonen, welche 
ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben; 
sie findet auch Anwendung auf alle diejenigen Personen, welche sich 
während der Dauer einer Mobilmachung in irgend einem Dienst- oder 
Vertragsverhältnisse bei dem Heere befinden oder sonst sich bei dem- 
selben aufhalten oder ihm folgen, einschließlich von Kriegsgefangenen’). 
Bei der Beurkundung von Geburten, welche sich innerhalb des 
Gebietes des Deutschen Reichs ereignen, sind die allgemeinen gesetz- 
lichen Bestimmungen maßgebend; erfolgt die Geburt außerhalb des 
Reichsgebietes, so geschieht die Anzeige an den Standesbeamten 
durch Vermittlung des Kommandeurs derjenigen Truppe oder Be- 
hörde, bei welcher sich die Mutter bei ihrer Niederkunft aufhielt 
oder vor ihrer Niederkunft zuletzt aufgehalten hat?) Für die Ehe- 
schließung von Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach 
eingetretener Mobilmachung verlassen haben, gelten die allgemeinen 
gesetzlichen Bestimmungen, wenn sie innerhalb des Gebietes des 
Deutschen Reiches erfolgt; nur ist außer den im 8 42 des Ge- 
setzes vom 6. Februar 1875 genannten zuständigen Standesbeamten 
auch derjenige zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte seinen augen- 
blicklichen dienstlichen Aufenthalt hat‘). Dagegen können die Divi- 
sionskommandeure (sowie die mit höheren und gleichen Befugnissen 
ausgerüsteten Militärbefehlshaber) für Eheschließungen der ihnen 
untergebenenMilitärpersonen, welche außerhalb des Ge- 
biets des Deutschen Reichs erfolgen, die Verrichtungen der 
Standesbeamten einem oberen Militärbeamten’) als Stellvertreter 
des zuständigen Standesbeamten ‘) übertragen. Dem letzteren ist von 
1) Reichsgesetzbl. S. 5 ff. 2) Verordnung vom 20. Januar 1879, $ 2. 
3) Verordnung $4, Abs. 1. 4) A. 2.0.87. 
5) Einem Geistlichen oder anderen Religionsdiener darf aber diese Stell- 
vertretung nicht übertragen werden. Reichsgesetz vom 6. Februar 1875, $3, Abs. 3. 
6) Zuständig ist in dem hier in Rede stehenden Falle derjenige Standesbeamte, 
in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen bisherigen Wohnsitz oder seinen gewöhn- 
lichen Aufenthaltsort gehabt hat, und wenn ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Auf- 
enthaltsort derselben im Inlande nicht bekannt ist, der Standesbeamte, in dessen 
Bezirk einer der Verlobten geboren ist. Verordnung $ 11.