8 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen. 233
8 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen *).
I. Allgemeine Gesichtspunkte. 1. Aus der Gemein-
schaft aller Kosten, welche für die bewaffnete Macht des Reiches er-
forderlich sind, sowie aus der Einheitlichkeit der Heeresorganisation
und der Armeeeinrichtungen folgt, daß auch die Grundsätze über die
Versorgung der Militärpersonen für alle Kontingente gleichmäßige und
einheitlich normierte sein müssen. Zu der nach der Verfassung des
Norddeutschen Bundes Art. 61 im ganzen Bundesgebiete einzuführen-
den preußischen Militärgesetzgebung gehörte deshalb auch das preu-
Bische Militärpensionsrecht!)., Die Einführung dieser Vorschriften in
den übrigen Staaten des Norddeutschen Bundes ist nicht durch Prä-
sidialverordnung erfolgt, sondern den einzelnen Staaten überlassen
worden.
Bei der Uebernahme der Heereskontingente der Bundesstaaten in
preußische Verwaltung ist die Verpflichtung zur Zahlung sämtlicher
von diesen Staaten zu zahlenden Militärpensionen oder Unterstützun-
gen an Hinterbliebene auf Preußen übergegangen °?); die Militärkon-
ventionen enthalten die Anerkennung dieses Satzes®). Außerdem be-
stimmten dieselben, daß die in Zukunft zu pensionierenden Militär-
personen, welche bei Uebernahme der Kontingente bereits eine An-
stellung in Militärdiensten hatten, nach preußischen Normen zu
pensionieren sind, daß sie aber mindestens denjenigen Pensionsbetrag
zu erhalten haben, welcher ihnen zu dem Zeitpunkte des Inkrafttre-
tens der Konvention nach den für das betreffende Kontingent gelten-
den Vorschriften zugestanden haben würde‘). Auch den Angehörigen
*, Literatur: Seydlitz, Das Militärpensionsgesetz von 1871 erläutert,
Berlin 1874; Seydel in Hirths Annalen 1875, S.53fg.; Neumann, Das Militär-
pensionsgesetz erläutert, 2. Aufl., Berlin 1878; Vogel, Die Pensionsgesetze für das
Reichsheer und die Marine, Bonn 1876; Leuthold, Art. Invalidenwesen in v. Holtzen-
dorffs Rechtslexikon Bd. 2, S.381 ff. Hahn, Das Reichs-Militärpensionsgesetz, 2, Aufl.,
Berlin 1897; Romen, Offizierspensionsgesetz 1907, Mannschaftspensionsgesetz 1908;
Meyer-Dochow Ss 19.
1) Dasselbe beruhte in betreff der Offiziere und oberen Militärbeamten auf dem
Militärpensionsreglement vom 13. Juni 1825, zu welchem zahlreiche Ergänzungen und
Erläuterungen hinzugekommen sind; in betreff der Unterklassen auf den Gesetzen
vom 6. Juli 1865, 16. Oktober 1866 und 9. Februar 1867. Hinsichtlich der Militär-
pensionen der Marine war durch die Kabinettsordre vom 16. Dezember 1863 bestimmt
worden, daß sie den Militärpersonen des Heeres durchweg gleichgestellt werden.
2) Formell sind diese Verpflichtungen der Einzelstaaten Verpflichtungen des
preußischen Fiskus geworden, materiell sind sie aus der Kasse des Nord-
deutschen Bundes resp. des Deutschen Reiches erfüllt worden.
3) Militärkonvention mit Hessen Art. 16; Mecklenburg (von 1872) Art 1,
Abs.2; Baden Art. 17, Abs. 3; Oldenburg Art.20, Abs.3; Thüringen Art.15;
Anhalt Art. 15; Waldeck Art. 8; Lübeck Art. 16; Hamburg 831; Bre-
men 8 3.
4) Vgl. Konvention mit Hessen Art.19; Mecklenburg (von 1872) Art.G,
Abs. 2 und Schlußprotokoll V; Baden Art. 17, Abs. 1, 2 und Schlußprotokoll Art. 9;