Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

936 8 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen. 
Dienstes festgehalten, indem in diesen Fällen Pensionserhöhungen oder 
Zulagen ohne Rücksicht auf die Dienstzeit gewährt werden; im übri- 
gen bestimmt sich die Höhe der Pension, auch wenn sie auf Grund 
der Dienstbeschädigung beansprucht wird, nach der Dienstzeit. 
3. Da ferner der Militärdienst der Offiziere des Friedensstandes, 
einschließlich der Sanitäts- und Veterinäroffiziere ein Lebensberuf im 
vollen Sinne des Wortes ist, an welchen eine andere Berufstätigkeit 
sich in der Regel nicht anschließt, so gilt als Invalidität die dauernde 
Unfähigkeit zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes und die ge- 
währte Pension soll die Kosten eines standesgemäßen Lebensunter- 
halts decken. Dagegen ist der niedere Militärdienst in der Regel kein 
Beruf, der das ganze Leben erfüllt; er wird für einen gewissen Zeit- 
raum mit der Aussicht oder dem Vorbehalt des Uebertrilts in eine 
andere Erwerbsstellung übernommen. Daher findet auf die Personen 
der Unterklassen eine wesentlich andere Art der Versorgung wie die 
Pensionszahlung statt, nämlich die Anstellung im Zivildienst oder 
Garnisondienst. Der Staat reserviert ihnen eine große Anzahl von 
geeigneten Amtsstellen behufs ihrer Versorgung, so daß der Weg zur 
Erlangung dieser Aemter zum großen Teil nur durch den niederen 
Militärdienst hindurch führt. Dadurch ändert aber auch die Pension 
selbst ihren Charakter; sie bildet einen Zuschuß zu dem Zivil- 
diensteinkommen; sie wird auch im Mannschaftspensionsgesetz nicht 
als Pension, sondern als Rente (Militärrente) bezeichnet. 
II. Der Anspruch auf Pension. 
1. Die Offiziere des Friedensstandes des Reichsheeres 
haben Anspruch auf eine lebenslängliche Pension, wenn sie nach 
einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zur Fortsetzung des 
aktiven Militärdienstes dauernd unfähig geworden sind und deshalb 
aus diesem Dienste ausscheiden müssen (Öffizierpensionsgesetz $ 1, 
Abs. 1. Zum Nachweise der Dienstunfähigkeit ist die mit 
Gründen versehene Erklärung der zuständigen Vorgesetzten und ein 
Gutachten der zuständigen Aerzte erforderlich, daß sie nach pflicht- 
mäßigem Ermessen den Offizier zur Fortsetzung des aktiven Militär- 
dienstes für dauernd unfähig halten. Offiziere, die das 62. Lebensjahr 
vollendet haben, sind von dem Nachweise der Dienstunfähigkeit be- 
freit ($ 4, Abs. 1 und 4). Die Dienstzeit wird vom Tage des Ein- 
tritts in den aktiven Militärdienst bis zum Schlusse des Monats ge- 
rechnet, in welchem das Ausscheiden erfolgt; die Dienstzeit vor dem 
Beginne des 18. Lebensjahres wird nur im Kriegsfalle vom Tage des 
Eintrilts ab gerechnet. Als Kriegszeit gilt die Zeit vom Tage der Mo- 
bilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobil- 
machung ($ 14). Für jeden Krieg, an welchem ein Offizier im Reichs- 
heere teilgenommen hat, wird zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit 
ein Jahr (Kriegsjahr) hinzugerechnet, jedoch ist für mehrere in ein
	        
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