936 8 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
Dienstes festgehalten, indem in diesen Fällen Pensionserhöhungen oder
Zulagen ohne Rücksicht auf die Dienstzeit gewährt werden; im übri-
gen bestimmt sich die Höhe der Pension, auch wenn sie auf Grund
der Dienstbeschädigung beansprucht wird, nach der Dienstzeit.
3. Da ferner der Militärdienst der Offiziere des Friedensstandes,
einschließlich der Sanitäts- und Veterinäroffiziere ein Lebensberuf im
vollen Sinne des Wortes ist, an welchen eine andere Berufstätigkeit
sich in der Regel nicht anschließt, so gilt als Invalidität die dauernde
Unfähigkeit zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes und die ge-
währte Pension soll die Kosten eines standesgemäßen Lebensunter-
halts decken. Dagegen ist der niedere Militärdienst in der Regel kein
Beruf, der das ganze Leben erfüllt; er wird für einen gewissen Zeit-
raum mit der Aussicht oder dem Vorbehalt des Uebertrilts in eine
andere Erwerbsstellung übernommen. Daher findet auf die Personen
der Unterklassen eine wesentlich andere Art der Versorgung wie die
Pensionszahlung statt, nämlich die Anstellung im Zivildienst oder
Garnisondienst. Der Staat reserviert ihnen eine große Anzahl von
geeigneten Amtsstellen behufs ihrer Versorgung, so daß der Weg zur
Erlangung dieser Aemter zum großen Teil nur durch den niederen
Militärdienst hindurch führt. Dadurch ändert aber auch die Pension
selbst ihren Charakter; sie bildet einen Zuschuß zu dem Zivil-
diensteinkommen; sie wird auch im Mannschaftspensionsgesetz nicht
als Pension, sondern als Rente (Militärrente) bezeichnet.
II. Der Anspruch auf Pension.
1. Die Offiziere des Friedensstandes des Reichsheeres
haben Anspruch auf eine lebenslängliche Pension, wenn sie nach
einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zur Fortsetzung des
aktiven Militärdienstes dauernd unfähig geworden sind und deshalb
aus diesem Dienste ausscheiden müssen (Öffizierpensionsgesetz $ 1,
Abs. 1. Zum Nachweise der Dienstunfähigkeit ist die mit
Gründen versehene Erklärung der zuständigen Vorgesetzten und ein
Gutachten der zuständigen Aerzte erforderlich, daß sie nach pflicht-
mäßigem Ermessen den Offizier zur Fortsetzung des aktiven Militär-
dienstes für dauernd unfähig halten. Offiziere, die das 62. Lebensjahr
vollendet haben, sind von dem Nachweise der Dienstunfähigkeit be-
freit ($ 4, Abs. 1 und 4). Die Dienstzeit wird vom Tage des Ein-
tritts in den aktiven Militärdienst bis zum Schlusse des Monats ge-
rechnet, in welchem das Ausscheiden erfolgt; die Dienstzeit vor dem
Beginne des 18. Lebensjahres wird nur im Kriegsfalle vom Tage des
Eintrilts ab gerechnet. Als Kriegszeit gilt die Zeit vom Tage der Mo-
bilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobil-
machung ($ 14). Für jeden Krieg, an welchem ein Offizier im Reichs-
heere teilgenommen hat, wird zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit
ein Jahr (Kriegsjahr) hinzugerechnet, jedoch ist für mehrere in ein