Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

238 8109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen. 
nicht. Wenn aber ein Offizier den Schutztruppen in den Schulzge- 
bieten mindestens zwölf Jahre angehört hat, so ist er von dem Nach- 
weise der Dienstunfähigkeit befreit. Bei der Berechnung dieses Zeit- 
raums von zwölf Jahren findet keine Doppelrechnung statt ($& 63). 
Die Dienstzeit bei den Schutztruppen in den Schutzgebieten wird, so- 
fern sie mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung gedauert hat, 
doppelt gerechnet, ausgenommen ist die in solche Jahre fallende 
Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem Ansatze kom- 
men (8 69). 
. 6. Für die Versorgungsansprüche der Beamten der Schutztruppen 
gelten, je nachdem sie aus dem Heere oder der Marine entnommen 
sind, die für die Beamten des Heeres oder der Marine gegebenen Vor- 
schriften mit einigen Modifikationen (8 72, Ziff. 1 und 8). 
7. Die zur Klasse der Unteroffiziere und Gemeinen des 
Heeres gehörenden Personen des Soldatenstandes haben bei der Ent- 
lassung aus dem aktiven Dienst Anspruch aufeine Rente (Militärrente), 
wenn und solange ihre Erwerbsfähigkeit infolge einer Dienstbe- 
schädigung aufgehoben oder um wenigstens 10 Prozent gemindert 
ist (Mannschaftspensionsgesetz 8 1, Abs. 1). 
Kapitulanten!) mit einer Dienstzeit von mindestens 8 Jahren 
haben bei der Entlassung aus dem aktiven Dienst Anspruch auf eine 
Rente, wenn und solange ihre Erwerbsfähigkeit infolge von Ge- 
sundheitsstörungen (nicht Dienstbeschädigungen), die während 
der Dienstzeit eingetreten sind, aufgehoben oder um wenigstens 
10 Prozent gemindert ist (8 1, Abs. 2). 
Kapitulanten mit einer Dienstzeit von mindestens 18 Jahren 
haben beim Ausscheiden aus dem Dienste auch ohne den Nachweis 
verminderter Erwerbsfähigkeit Anspruch auf eine lebenslängliche 
Rente; im Falle der Doppelrechnung von Dienstzeit muß deren wirk- 
liche Dauer mindestens 12 Jahre betragen (8 1, Abs. 2). Die Dienst- 
zeit wird vom Tage des Eintritts in den aktiven Militärdienst bis zum 
Ablauf des Tages gerechnet, an welchem die Entlassung erfolgt (8 5). 
Im übrigen sind die Vorschriften des Mannschaftspensionsgesetzes 
denen des Offizierpensionsgesetzes analog. 
Die Vorschriften des Mannschaflspensionsgesetzes finden entspre- 
chende Anwendung auf das auf dem Kriegsschauplatz verwendete Per- 
sonal der freiwilligen Krankenpflege (8 44). 
8 Für die der Kriegsmarine angehörenden Personen der 
Unterklassen des Soldatenstandes wird die Dienstzeit vom Tage der 
1) Als Kapitulanten gelten diejenigen Unteroffiziere und Gemeinen, welche sich 
über die gesetzliche Dienstzeit hinaus zum aktiven Dienst verpflichtet haben und in 
dessen Ableistung begriffen sind. Mannschaftspensionsgesetz 81, Abs. 4. Als Kapitulan- 
ten gelten ferner die für Schiffe der Kriegsmarine angestellten Personen, sofern sie zu 
den Personen des Soldatenstandes zählen und Angehörige des Deutschen Reiches 
sind. 8 51.
	        
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