Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

$ 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen. 239 
ersten Einschiffung an Bord eines Schiffes der Marine ab gerechnet 
($ 53). Hinsichtlich der Doppelrechnung der Dienstzeit kommen die- 
selben Vorschriften zur Anwendung, welche das Offizierspensionsgesetz 
8 53 enthält. 
9. Die gleichen Regeln finden auch Anwendung auf die Personen 
der Unterklassen der Schutztruppen ($& 63, 65). 
Ill. Die Höhe der Pension und Militärrente. 
1. Für Offiziere berechnet sich die Pension nach dem zuletzt 
bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommen und der Dienstzeit. Als 
Diensteinkommen werden angerechnet das etatsmäßige Gehalt und der 
gesetzliche Wohnungszuschuß; außerdem den Offizieren in Stellen vom 
Brigadekommandeur (Kontreadmiral) einschließlich abwärts eine Ent- 
schädigung für Bedienung von 500 Mark, den Offizieren in Brigade- 
kommandeur- und höheren Stellen die etatsmäßigen Dienstzulagen, 
wenn sie 900 Mark übersteigen nur ?/; derselben; endlich bei Ober- 
leutnants und Leutnants für die Berechtigung zur Teilnahme am Offi- 
zierstische 108 Mark und für die Berechtigung zur Aufnahme in das 
Lazarett 100 Mark (Offizierspensionsgesetz 8 9,.10, 48); hinsichtlich der 
Offiziere der Schutztruppen siehe Offizierspensionsgesetz & 69. 
Die Pension beträgt bei zehnjähriger oder kürzerer Dienstzeit °°/so 
des Diensteinkommens und steigt mit jedem weiteren Dienstjahre um 
"/oo bis auf */o (8 6, Abs.1). Vom Regimentskommandeur einschließ- 
lich aufwärts steigt die Pension nach dem 30. Dienstjahre nur um 1/,50 
mit jedem weiteren Dienstjahre. Die Dienststelle, aus welcher das 
Diensteinkommen bezogen worden ist, muß jedoch von dem Offizier 
mindestens ein Jahr bekleidet worden sein, falls nicht die Pensionie- 
rung infolge einer Dienstbeschädigung eintritt ($ 6, Abs. 2). Für die 
beiden ersten Monate ist mindestens der zuletzt bezogene Gehalt und 
Wohnungsgeldzuschuß zu gewähren (8 6, Abs. 5). Ueber die Zahlung des 
Zuschusses siehe 8 20, Abs. 1 und 8 21, Abs. 2. 
Erreicht das jährliche Gesamteinkommen eines pensionierten Leut- 
nants nicht 1200 Mark, eines Oberleutnants nicht 1800 Mark, eines 
Hauptmanns nicht 2400 Mark, so kann im Falle besonderer Bedürf- 
tigkeit die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents eine 
Pensionsbeihilfe bis zur Erreichung dieser Beträge gewähren 
(5 7, Abs. 1)'). 
2. DiePersonen der Unterklassen erhalten für die Dauer 
völliger Erwerbsunfähigkeit eine jährliche Rente, welche für Feld- 
webel 900, für Sergeanten 720, für Unteroffiziere 600, für Gemeine 
940 Mark beträgt (Vollrente). Für die Dauer teilweiser Erwerbsunfähig- 
1) Auch einem Offizier, der vor vollendeter zehnjähriger Dienstzeit wegen Dienst- 
unfähigkeit ohne Pensionsberechtigung ausscheidet, kann für die Dauer und nach 
dem Grade der festgestellten Bedürftigkeit eine Pension’bis zum Betrage von ?°/eo 
des zuletzt bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens gewährt werden. 87 Abs. 2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.