Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

240 $ 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen. 
keit erhalten sie so viele Prozente der Vollrente, als dem Maße der 
Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente,,. Für Personen, 
welche pensionsfähige Löhnungszuschüsse oder Zulagen beziehen, er- 
höht sich die Vollrente um ?/, dieser Beträge (Mannschaftspensions- 
gesetz 8 9, 10). 
Für Kapitulanten von mindestens 18 jähriger Dienstzeit, deren Er- 
werbsfähigkeit nicht vermindert ist, beträgt die Rente 50 Prozent der 
Vollrente und steigt mit jedem weiteren Dienstjahre um 3 Prozent der 
Vollrente bis auf ihren vollen Betrag ($ 11); etwas günstigere Bestim- 
mungen für die Kapitulanten der Marine ($ 56) und der Schutztruppe 
(8 63). 
IV. Die Pensionszulagen'!). 
1. Verstümmelungszulage. Offiziereund Beamte des Reichs- 
heeres, der Kriegsmarine und der Schutztruppen, die durch Dienstbe- 
schädigung an der Gesundheit schwer geschädigt worden sind, haben 
für die Dauer dieses Zustandes neben dem Anspruch auf Pension An- 
spruch auf eine Verstümmelungszulage und zwar in Höhe von jähr- 
lich 900 Mark bei dem Verlust einer Hand, eines Fußes, der Sprache, 
des Gehörs auf beiden Ohren für jede dieser Beschädigungen und von 
jährlich 1800 Mark bei Verlust oder Erblindung beider Augen (8 11, 
Abs. 1). Bei anderen schweren Gesundheitsstörungen, welche im Abs. 2 
aufgeführt sind, kann mit Genehmigung der obersten Verwaltungsbe- 
hörde des Kontingents die Verstümmelungszulage von je 900 Mark be- 
willigt werden. Wird durch eine der in Abs. 1 und 2 angegebenen 
Gesundheitsschädigungen schweres Siechtum verursacht in dem Grade, 
daß der Pensionär dauernd an das Krankenlager gefesselt ist, oder be- 
steht die Gesundheitsschädigung in Geisteskrankheit, so kann mit Ge- 
nehmigung der obersten Verwaltungsbehörde des Kontingents die ein- 
fache Verstümmelungszulage bis zum Betrage von 1800 Mark jährlich 
erhöht werden ($ 11, Abs. 3). 
Unteroffiziere und Gemeine erhalten in den entsprechenden Fällen 
neben der Rente eine Zulage von je 27 oder 54 Mark monatlich 
(Mannschaftspensionsgesetz $ 13). 
2. Kriegszulage. Offiziere des Heeres, die infolge einer durch 
den Krieg erlittenen Dienstbeschädigung pensionsberechtigt geworden 
sind (Kriegspensionäre), erhalten neben der Pension eine Kriegszulage ; 
sie beträgt jährlich 1200 Mark, wenn die Pension von dem Dienstein- 
kommen eines Hauptmanns I. Klasse oder von einem niedrigeren 
Diensteinkommen bemessen ist, und jährlich 720 Mark, wenn die Pen- 
sion von einem höheren Diensteinkommen bemessen ist (Offizier- 
pensionsgesetz $ 12). 
1) Vgl. über das Verhältnis der Zulagen zur eigentlichen Pension das Urteil des 
Reichsgerichts vom 11. Juni 1909 Bd. 71, S. 278 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.