8 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen. 241
3. Die Offiziere der Kriegsmarine, welche entweder durch im Dienste
erlittenen Schiffbruch oder infolge einer militärischen Unternehmung
auf einer dienstlichen Seereise oder infolge außerordentlicher Einflüsse
des Klimas während eines dienstlichen Aufenthaltes in einem außer-
europäischen Lande oder während einer dienstlichen Seereise pen-
sionsberechtigt geworden sind, haben eine Pensionserhöhung
im Betrage der Kriegszulage zu beanspruchen, falls nicht ihre Dienst-
beschädigung eine Folge ihres Vorsatzes ist (8 49).
4. Die Offiziere der Schutztruppen erhalten in dem Betrage der
Kriegszulage eine Tropenzulage, wenn sie infolge außerordent-
licher Einflüsse des Klimas während eines dienstlichen Aufenthalts in
den Schutzgebieten oder infolge der besonderen Fährlichkeiten des
Dienstes in den Schutzgebieten pensionsberechtigt geworden sind, falls
nicht ihre Dienstbeschädigung eine Folge ihres Vorsatzes ist. Die
Tropenzulage derjenigen Offiziere, welche ohne Unterbrechung länger
als drei Jahre in den Schutzgebieten verwendet worden sind, steigt
mit jedem weiteren vollen in den Schutzgebieten geleisteten Dienst-
jahr um ein Sechstel bis zur Erreichung des Doppelbetrages. Eine
Doppelrechnung von Dienstzeit findet hierbei nicht statt (Offizier-
pensionsgesetz & 66, 67).
Kriegszulage, Pensionserhöhung und Tropenzulage werden nicht
nebeneinander gewährt. —
5. Offiziere des Reichsheeres, der Marine und der Schutztruppen,
die in Ausübung des Luftfahrdienstes infolge der besonderen, diesem
Dienste eigentümlichen Gefahren eine Dienstbeschädigung erleiden und
dadurch pensionsberechtigt werden, haben neben dem Anspruch auf
Pension Anspruch auf eine Luftdienstzulage, auf welche die Vor-
schriften des ÖOffizierspensionsgesetzes über die Kriegszulage Anwen-
dung finden. Reichsgesetz vom 29. Juni 1912 81 (Reichsgesetzbl. S. 415).
6. Unteroffiziere und Gemeine, deren Erwerbsfähigkeit infolge einer
durch den Krieg herbeigeführten Dienstbeschädigung aufgehoben oder
gemindert ist, haben neben dem Anspruch auf Rente den Anspruch
aufeine Kriegszulage, welche monatlich 15 Mark beträgt (Mannschaftspen-
sionsgesetz & 14). Die Personen der Unterklassen der Marine haben
Anspruch auf eine Rentenerhöhung im Betrage der Kriegszulage (8 57),
diejenigen der Schutztruppen auf eine Tropenzulage von monatlich
25 Mark (8 67) in denselben Fällen, in denen der Anspruch nach dem
Öffizierpensionsgesetz gewährt wird. Das gleiche gilt von der Luft-
dienstzulage nach dem Gesetz vom 29. Juni 1912.
7. Alterszulage. Wenn das jährliche Gesamteinkommen eines
Kriegspensionärs nicht 3000 Mark erreicht, so kann ihm vom
ersten Tage des Monats ab, in welchem er das 55. Lebensjahr vollendet,
eine Zulage bis zur Erreichung dieses Betrages gewährt werden. Die
Zulage kann bereits früher gewährt werden, wenn dauernde völlige
Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden ist (Offizierpensionsgesetz $ 13).