Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

$ 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen. 245 
2. Die Kapitulanten haben bei der Entlassung und bis zum Ab- 
lauf von 4 Jahren nach der Entlassung aus dem aktiven Militärdienst 
die Wahl zwischen dem Schein und der Zivilversorgungsentschädigung 
von 20 Mark monatlich, sofern sie nicht in einer Stelle des Zivildienstes 
schon endgültig angestellt worden sind. Die Zivilversorgungsentschä- 
digung kann auch später noch gewählt werden, sofern der Kapitulant 
wegen Unbrauchbarkeit aus dem Zivildienst ohne Zivilpension ausge- 
schieden ist. & 20. Wenn der Kapitulant sowohl auf den Schein als 
auch auf die laufende Entschädigung verzichtet, so kann ihm bei der 
Entlassung und bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entlassung aus 
dem aktiven Dienst auf seinen Antrag durch die oberste Verwaltungs- 
behörde des Kontingents eine einmalige Geldabfindung von 3000 Mark!) 
bewilligt werden, wenn er für eine nützliche Verwendung des Geldes 
Gewähr bietet. Wird der Kapitulant in einer Stelle des Zivildienstes 
angestellt oder ohne Unterbrechung länger als sechs Monate beschäf- 
tigt, so ist er zur Rückzahlung der einmaligen Geldabfindung verpflich- 
tet und erhält nach vollständiger Rückzahlung des Betrages den Zivil- 
versorgungsschein. & 21. 22. 
3. Die mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs-, 
Staats- und Kommunalbehörden, bei den Versicherungsanstalten für die 
Invalidenversicherung, sowie bei ständischen oder solchen Instituten, 
welcheganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, Staates oder der Gemein- 
den unterhalten werden, jedoch mit Ausnahme des Forstdienstes, werden 
vorzugsweise mitMilitäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins ’) 
besetzt; die allgemeinen Grundsätze darüber sind vom Bundesrat festzu- 
stellen und dem Reichstage zur Kenntnisnahme vorzulegen. 818. Diese 
»Grundsätze« für die Reichs- und Staatsbehörden sind vom Bundes- 
ratam7.und21.März1882 beschlossen und im Zentralblatt für das Deutsche 
Reich 1882, S. 123 ff. veröffentlicht worden’). Nachdem diese Grund- 
sätze, dem Gang der Pensionsgesetzgebung folgend, mehrfach ergänzt 
und verändert worden waren, sind sie in neuer Fassung vom 
20. Juni 1907 im Zentralblatt S. 317 abgedruckt worden. Erläute- 
rungen dazu S. 344, Ergänzungen vom 13. April 1912 (Zentralblatt 
1) Reichsgesetz vom 3. Juli 1913 Art. III, Ziff. 2 (Reichsgesetzbl. S. 498). 
2) Die Anstellungsscheine gelten nur für den Reichsdienst und den Dienst des 
betreffenden Bundesstaates, sind aber innerhalb ihres Geltungsbereichs den Zivil- 
versorgungsscheinen gleichgestellt. Grundsätze vom 7./21. März 1882, $ 1 letzter Abs. 
Die Inhaber des Zivilversorgungsscheines gehen bei der Bewerbung um eine Stelle 
im Zivildienst den Inhabern des Anstellungsscheines vor. Grundsätze vom 20. Juni 
1907, $ 18, Ziff. 3 (Zentralbl. S. 322). Muster des Zivilversorgungsscheins im Zentralbl. 
1907, S. 312, des Anstellungsscheins für den Unterbeamtendienst ebendaselbst. 
3) Das Reichsgericht hat in dem Urteil vom 25. November 1897 (Entsch. 
in Zivilsachen Bd. 40, S.69 ff.) angenommen, daß diese Grundsätze den Charakter 
einer Rechtsverordnung haben, zu deren Erlaß der Bundesrat durch 8 77 des 
Pensionsgesetzes ermächtigt worden sei, und hat auch daran keinen Anstoß genommen, 
daß die Grundsätze nicht ordnungsmäßig verkündigt, sondern nur im Zentralblatt 
abgedruckt worden sind. Vgl. oben Bd.2, S. 110, Anm. 2.
	        
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