Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

246 8109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen. 
S. 279) und Abänderungen im Zentralblatt 1914, S. 282. Für die Kom- 
munen, Kommunalverbände, Versicherungsanstalten und Institute sind 
die Grundsätze vom Bundesrat am 28. Juni 1899 beschlossen und im 
Zentralblatt S. 269 veröffentlicht worden. Auch hierzu hat der Bundes- 
rat am 20. Juni 1907 einen »Nachtrag« beschlossen und die Bestim- 
mungen in neuer Fassung bekanntgemacht. (Zentralblatt 1907, S. 345 ff.) 
Erläuterungen S. 350. Hiernach sind bei allen Dienstzweigen und bei 
allen Behörden die Stellen im Kanzleidienst, soweit deren Inhabern 
lediglich die Besorgung des Schreibwerks obliegt, und alle Stellen, 
deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen Dienstleistungen 
bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern, ausschließ- 
lich mit Militäranwärtern zu besetzen !. Mindestens zur Hälfte 
mit Militäranwärtern sind zu besetzen die Stellen der mittleren Be- 
amten und Diätarien im Bureaudienst mit Ausschluß derjenigen, für 
welche eine besondere wissenschaftliche oder technische Vorbildung 
erfordert wird ?.. Inwieweit andere mittlere, Kanzlei- und Unterbe- 
amtenstellen mit Militäranwärtern zu besetzen sind, ist unter Berück- 
sichtigung der Anforderungen des Dienstes zu bestimmen, und es ist 
dabei nach Möglichkeit ein Ausgleich in der Weise vorzunehmen, daß 
den Militäranwärtern mindestens die Hälfte der Stellen vorbehalten 
wird 3). Unterbeamtenstellen können auch mit Inhabern des Anstel- 
lungsscheins besetzt werden; welche Stellen dazu zählen, wird für den 
Reichsdienst durch den Reichskanzler, für den Staatsdienst durch die 
Landesregierungen festgesetzt *).. Die Verzeichnisse der den Militärbe- 
amten vorbehaltenen Stellen werden vom Reichskanzler und bezüg- 
lich des Staatsdienstes von den einzelnen Bundesregierungen aufge- 
stellt und im Zentralblatt veröffentlicht °). 
Die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen dürfen mit an- 
deren Personen nicht besetzt werden, sofern sich Militäranwärter fin- 
den, welche zu deren Uebernahme befähigt und bereit sind, gleichviel 
ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise bestehen, ob mit denselben 
ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine Remuneration verbunden ist, 
und ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder Widerruf 
geschieht °). 
J) Grundsätze $ 3. Ausnahmen bestehen nur bei der Reichskanzlei, dem Aus- 
wärtigen Amt und den Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, den Chiffrier- 
bureaus und den Gesandtschaften und Konsulaten. Besondere Vorschriften gelten für 
den Forstdienst. Der „Forstversorgungsschein“ kann gelernten Jägern nach Bestehen 
der erforderlichen Fachprüfungen verliehen werden. 
2) Grundsätze $4. Ausgenommen sind die Ministerien und sonstigen Zentral- 
behörden, sowie die Gesandtschaften und Konsulate. 
3) Grundsätze $ 5,6. 4) Grundsätze 85, Abs. 2. 
5) Grundsätze $ 7,8. Anlage D und Bekanntmachung vom 25. Januar 1899 
(Zentralbl. S. 23) und vom 1. Mai 1899 (Zentralbl. S. 138). Von Zeit zu Zeit werden 
Gesamtverzeichnisse zusammengestellt. Vgl. Zentralbl. 1911, S. 298 (vorbehaltene 
Stellen im Reichsdienst). 1912, S. 199 (Privateisenbahnen). 
6) Grundsätze 8 9. Von diesem Grundsatze gibt es jedoch eine beträchtliche
	        
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