Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

$ 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen. 247 
Die Militäranwärter haben sich um die von ihnen begehrten 
Stellen zu bewerben und sie sind hierzu insolange berechtigt, bis sie 
eine etatsmäßige Stelle erlangt und angetreten haben, mit welcher 
Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung 
verbunden ist!). 
Zur Kontrolle darüber, daß bei der Besetzung von den Militär- 
anwärtern vorbehaltenen Stellen den vorstehenden Grundsätzen ge- 
mäß verfahren wird, sind außer den Ressortchefs der Rechnungshof 
des Reichs, bzw. die höchsten Rechnungsrevisionsstellen der einzelnen 
Bundesstaaten verpflichtet ?). 
Der Zivilversorgungsschein oder Anstellungsschein ist verwirkt, 
wenn gegen den Inhaber rechtskräftig auf eine Strafe erkannt worden 
ist, welche die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter 
von Rechts wegen zur Folge hat; er erlischt, wenn sein Inhaber aus 
dem Zivildienste mit Pension in den Ruhestand tritt °). 
4. Die in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der Versorgung 
der Militäranwärter im Zivildienste erlassenen weitergehenden 
Bestimmungen sind durch das Pensionsgesetz vom 27. Juni 1871, $8 77 
in Kraft erhalten worden. Nachdem aber durch die Novelle vom 
22. Mai 1893 die reichsgesetzliche Verpflichtung zur Anstellung 
von Militäranwärtern auf die Kommunalbehörden und die ständischen 
und aus Öffentlichen Mitteln dotierten Institute ausgedehnt worden ist, 
kommen nur noch die Privateisenbahnen in Betracht, denen 
in Preußen und fast allen anderen Bundesstaaten bei der Konzessio- 
nierung die Pflicht auferlegt worden ist, zu den Unterbeamtenstellen, 
mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung bedürfenden, Militär- 
anwärter, welche das 35. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, 
vorzugsweise zu wählen ?). 
VI. Feststellung, Zahlung, Kürzung usw. der Pension. 
In der juristischen Natur des Verhältnisses ist zwar ein Unter- 
schied zwischen dem Pensionsanspruch der Offiziere und dem der 
Anzahl von Ausnahmen, indem gewisse Klassen von Personen ebenfalls zu den mit 
Militäranwärtern zu besetzenden Stellen zugelassen sind. Diese Ausnahmen sind 
ebendaselbst $ 10 festgestellt. 
1) Die näheren Vorschriften darüber sind in den Grundsätzen 8 12—17 enthalten. 
Ueber die Reihenfolge, in welcher die Einberufung der für die einzelnen Stellen 
qualifizierten Bewerber (sogenannte Stellenanwärter) zu erfolgen hat, vgl. eben- 
daselbst 8 18; über die Reihenfolge bei der definitiven Anstellung nach zurückgelegter 
Probezeit ebendaselbst $ 22. Vgl. ferner die Bestimmungen des preuß. Kriegsmini- 
steriums vom 20. März 1885 betreffend die Kommandierung (Beurlaubung) der im 
aktiven Militärdienst befindlichen Militäranwärter im Interesse ihrer Zivilversorgung 
(Armeeverordnungsbl. 1885, S. 73). 
2) Grundsätze 8 24. 3) Grundsätze 8 26—29. 
4) Verzeichnisse der Eisenbahnen, denen diese Verpflichtung obliegt, werden im 
Zentralblatt des Deutschen Reichs veröffentlicht. Vgl. das Gesamtverzeichnis für 
sämtliche Bundesstaaten 1910, S. 693.
	        
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