8 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen. 249
Hochverrats, Landesverrats, Kriegsverrats oder Verrats militärischer
Geheimnisse gegen ihn eingeleitet worden ist, solange er sich im Aus-
lande aufhält oder sein Aufenthalt unbekannt ist. 8 231).
Das Recht auf die Pension und den nach 8 6 Abs. 5 zu zahlen-
den Zuschuß, jedoch nicht auf den Bezug der Pensionszulagen, ruht
für die Dauer der Versorgung in einem Invalideninstitut durch Ver-
leihung einer etatsmäßigen Stelle und bei vorübergehender Heran-
ziehung zum aktiven Militärdienst in Stellen, mit welchen der Bezug
von Gehalt verbunden ist, in Höhe des zustehenden Diensteinkommens.
8 24, Ziff. 1 und 2.
e) Während einer Anstellung oder Beschäftigung im Zivil- oder Gen-
darmeriedienste ?) wird die Pension gekürzt, soweit das Einkommen
aus diesem Dienste unter Hinzurechnung der Pension?) den Betrag
des früheren pensionsfähigen Diensteinkommens übersteigt. Der Pen-
sionär hat aber mindestens einen Betrag zu beanspruchen, welcher
bei einer Gesamt-Militär- und Zivildienstzeit von weniger als 21 Jah-
ren 4000 Mk. beträgt und stufenweise bis auf 6000 Mk. bei einer Ge-
samtdienstzeit von 36 Jahren ansteigt. & 24, Ziff. 3*). Scheidet der
pensionierte Offizier aus dem Zivilamte mit Anspruch auf eine Zivil-
pension aus, so ist neben der Zivilpension an den Pensionär die Mili-
tärpension insoweit zu zahlen, daß derjenige Betrag erreicht wird,
welcher sich für die Gesamtdienstzeit aus dem pensionsfähigen Mili-
tärdiensteinkommen oder aus den im $ 24, Ziff. 3 festgesetzten Be-
trägen nach Maßgabe des Reichsbeamtengesetzes ergibt. 8 26.
Im Fall vorübergehender Beschäftigung im Reichs- oder Staats-
dienste gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädigung wird die
Pension für die ersten 6 Monate dieser Beschäftigung unverkürzt ge-
währt; in allen anderen Fällen tritt die Einziehung, Kürzung oder
Wiedergewährung der Pension mit dem Beginn desjenigen Monats ein,
welcher auf das eine solche Veränderung nach sich ziehende Ereignis
folgt. 8 29.
f) Hinsichtlich des Gnadenquartals enthält das Offizierpen-
sionsgesetz & 27 Regeln, welche denjenigen entsprechen, welche für
die Hinterbliebenen der Reichsbeamten gelten.
2. Unteroffiziereund Gemeine.
a) Hinsichtlich der Fristen für Anmeldung des Anspruchs auf
1) Wird der Pensionär rechtskräftig freigesprochen oder zu geringerer als Zucht-
hausstrafe verurteilt oder wird das Verfahren eingestellt, so wird die einbehaltene
Pension ausgezahlt.
2) Der Begriff des Zivildienstes ist in derselben Weise definiert wie hinsichtlich
der Zivilversorgung der Kapitulanten. 824, Abs. 2.
3) Aber ohne die Pensionszulagen.
4) Ueber die Berechnung des Zivildiensteinkommens enthält $ 24, Abs. 3 nähere
Vorschriften. Eine Hinzurechnung von Kriegsjahren oder Doppelrechnung von Dienst-
zeit findet bei Feststellung der Gesamtdienstzeit nicht statt. Das. Abs. 4. Für pen-
sionierte Deckoffiziere ist das Minimaleinkommen von 3000—4500 Mark abgestuft. $ 57.