250 8 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
Rente gelten dieselben Vorschriften, wie für die Pensionsansprüche der
Offiziere. Mannschaftspensionsgesetz 82. Hinsichtlich der Schutztruppen
8 64. Der Grad der Erwerbsunfähigkeit und der ursächliche Zusam-
menhang mit einer Dienstbeschädigung wird durch die dazu verord-
nete Militärbehörde festgestellt; gegen die Entscheidung kann bis zum
Ablauf von 3 Monaten nach der Zustellung bei der nächsthöheren zu-
ständigen Behörde, an letzter Stelle bei der obersten Militärverwal-
tungsbehörde des Kontingents Einspruch eingelegt werden. Die letzt-
genannte Behörde hat die näheren Vorschriften über das Verfahren
zu erlassen. Mannschaftspensionsgesetz 829. Wenn in den Verhältnissen,
welche für die Bewilligung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche
Veränderung eintritt, so werden die Versorgungsgebührnisse auf An-
trag oder von Amts wegen anders festgesetzt oder entzogen; die Prü-
fung der darauf gerichteten Anträge findet alljährlich nur einmal statt.
85 30. 31.
b) Auch hinsichtlich der Zahlung der Renten und Zulagen gelten
die gleichen Vorschriften wie für die Offizierspensionen; nur für die
aus den Schutztruppen mit Anspruch auf Rente ausscheidenden Per-
sonen der Unterklassen beginnt die Zahlung mit dem Ablauf des auf
den Monat der Entlassung folgenden Vierteljahrs. $& 32. 72. Eine
Minderung oder Entziehung der Gebührnisse tritt mit dem Ablaufe
des Monats in Wirksamkeit, in welchem der die Veränderung aus-
sprechende Bescheid zugestellt ist. & 32 Abs. 4.
c) Das Recht auf den Bezug der Versorgungsansprüche erlischt
mit der Beförderung zum aktiven Offizier oder zum aktiven Deckoffi-
zier!), ferner mit dem Wiedereintritt in den aktiven Militärdienst; end-
lich durch rechtskräftige Verurteilung zu Zuchthausstrafe wegen einer
der vier Arten des Verrats. Der Zivilversorgungsschein und Anstel-
lungsschein erlöschen, sobald der Inhaber zum aktiven Offizier befördert
wird oder aus dem Zivildienst mit einer Pension in den Ruhestand
tritt). Sie sind verwirkt, wenn gegen den Inhaber rechtskräftig auf
eine Strafe erkannt worden ist, welche die dauernde Unfähigkeit zur
Bekleidung Öffentlicher Aemter zur Folge hat. 833, 34.
d) Das Recht auf den Bezug der vollen Versorgungsgebührnisse
ruht aus denselben Gründen wie auf die vollen Pensionsgebührnisse der
Offiziere. 835. Die Rente mit Ausschluß der Verstüimmelungs-, Kriegs-
und Alterszulage ruht, solange der Rentenberechtigte sich in einem
Invalideninstitut oder in einer militärischen Kranken-, Heil- oder Pflege-
anstalt befindet, und bei vorübergehender Heranziehung zum aktiven
Militärdienst in Höhe des gewährten Diensteinkommens.
1) Reichsgesetz vom 3. Juli 1913, Art. III, Ziff. 4, 6 (Reichsgesetzbl. S. 498). Da-
mit haben die Urteile des Reichsgerichts vom 6. Mai 1910, Bd. 73, S. 321 und vom
8. November 1912, Bd. 80, S. 353 ihre Bedeutung verloren.
2) Daselbst Ziff. 5.