$ 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen. 251
Während einer Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienste
ruhen alle unter °!/ıoo der Vollrente zuerkannten Rententeile und alle
60/00 der Vollrente übersteigenden Rententeile!). Renten von Kapitu-
lanten, denen eine Rente lediglich wegen einer Dienstzeit von min-
destens 18 Jahren zusteht, ruhen, soweit das Zivildiensteinkommen
und die nach $ 9 bemessene Rente, ‘also ohne Zulagen, zusammen
den jährlichen Betrag von 2000 Mark übersteigen. $ 36, Ziff. 3.
Das Recht auf den Bezug der Zivilversorgungsentschädigung ruht
in den Fällen, in welchen nach 8 36, Ziff. 3 das Recht auf den Bezug
der Rente im Zivildienst ganz oder teilweise zu ruhen hat. 8 37.
e) Militäranwärtern, welche im Reichsdienst eine Zivilpension
erdienen, wird bei Berechnung derselben die Militärdienstzeit in An-
rechnung gebracht (Reichsbeamtengesetz 848 ff... Für die im Staats-,
Kommunal- und Institutendienst usw. angestellten Militäranwärter wird
die Militärdienstzeit mindestens soweit angerechnet, als nach den Vor-
schriften des Landesrechts die Zivildienstzeit angerechnet wird; lan-
desrechtliche Vorschriften, welche hinsichtlich der Anrechnung der
Militärdienstzeit günstiger sind, bleiben unberührt. $ 23. Wenn die
Zivilpension und die zuerkannte Militärrente zusammen den in der
zuletzt bekleideten Stelle erreichbaren Höchstbetrag?) übersteigen, ruht
insoweit die Militärrente und der an den Pensionär nicht zu zahlende
Rentenbetrag wird dem Zivilpensionsfonds erstattet. 8 36, Ziff. 4.
Kriegs- und Verstümmelungszulagen bleiben jedoch bei dieser Be-
rechnung außer Betracht und werden unter allen Umständen aus
Militärfonds bestritten.
VII. Versorgung von Witwen und Waisen‘).
1. Die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder von
Offizieren, Sanitäts- und Veterinäroffizieren des Friedensstandes
1) Ueber diese unklar gefaßte Bestimmung des Gesetzes vgl. das Urteil des
Reichsgerichts vom 4. Februar 1913, Bd. 81, S. 276 ff. Nach der Auslegung des
Reichsgerichts ruhen entweder die kleinen Renten (unter 21 Proz.), weil es sich
bei ihnen um eine geringe Verminderung der Erwerbsfähigkeit handelt, oder den,
60 Proz. der Vollrente übersteigenden Teil der Rente, welche aber nicht
um ?%/sıoo gekürzt wird.
2) Statt des zu erreichenden Höchstbetrages der Zivilpension kann, wenn es
für den Pensionär günstiger ist, die tatsächlich erdiente Zivilpension und die nach
$ 86, Ziff. 3a und b nicht ruhenden Rententeile, wenn sie zusammen den Betrag von
2000 Mark übersteigen, der Berechnung zugrunde gelegt werden.
3) Die Versorgung der Militärhinterbliebenen ist jetzt geregelt durch das Reichs-
gesetz vom 17. Mai 1907 (Reichsgesetzbl. S. 214 ff.). Es zerfällt wie die Pensionsgesetze
in drei Teile, von denen der erste das Reichsheer, der zweite die Kriegsmarine ($ 38 ff.),
der dritte die Schutztruppen ($ 47 ff.) betrifft. Vgl. das Beamtenhinterbliebenengesetz
vom gleichen Tage (Reichsgesetzbl. S. 208 ff.), mit welchem das Militärhinterbliebenen-
gesetz vielfach übereinstimmt. Eine auf Grund des amtlichen Materials gearbeitete
Darstellung enthält das Werk „Das Militär- und das Reichsbeamtenhinterbliebenen-
Gesetz“ 1908 (Berlin, Mittler und Sohn).