Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

252 8109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen. 
des Heeres, der Kriegsmarine und der Schutztruppen, welchen zur 
Zeit ihres Todes ein Anspruch auf lebenslängliche Pension aus der 
Reichskasse im Falle der Versetzung in den Ruhestand zugestanden 
hätte, sowie die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder 
von pensionierten Offizieren des Friedensstandes erhalten Witwen- 
und Waisengeld nach denselben Regeln wie die Witwen und Hinter- 
bliebenen von Reichsbeamten!). Ges. 88 1—10, 38, 47. Hinterbliebenen 
eines Offiziers des Beurlaubtenstandes kann Witwen- und Waisen- 
geld in gleicher Höhe bewilligt werden, wenn er zur Zeit seines Todes 
den Anspruch auf Pension im Falle der Verabschiedung gehabt hätte 
oder wenn er eine Pension aus der Reichskasse bezogen hatte; jedoch 
muß der Tod durch die Dienstbeschädigung verursacht worden sein, 
welche zur Pensionierung des Offiziers hätte führen können oder ge- 
führt hat. 811. 
2. Die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder der 
Unterklassen der Personen des Soldatenstandes erhalten Witwen- 
und Waisengeld, wenn der Ehemann oder Vater nach Ablauf einer 
mindestens 10jährigen Dienstzeit oder infolge einer bei Ausübung 
des Dienstes erlittenen Beschädigung gestorben ist; ferner die Hinter- 
bliebenen von ehemaligen Militärpersonen der Unterklassen, welche 
zur Zeit ihres Todes nach mindestens 18jähriger Dienstzeit eine Rente 
zu beziehen hatten oder welche infolge einer Dienstbeschädigung vor 
Ablauf von 6 Jahren nach ihrer Entlassung gestorben sind. $12. Das 
Witwengeld beträgt jährlich 300 Mark und erhöht sich für die Witwen 
der Militärpersonen mit mehr als 15jähriger Dienstzeit für jedes wei- 
tere Dienstjahr bis zum vollendeten 40. Dienstjahr um 6 vom Hundert. 
813. Das Waisengeld beträgt für jedes Kind, dessen Mutter noch lebt, 
jährlich ein Fünftel des Witwengeldes, für sogen. Doppelwaisen ein 
Drittel. 83,14. Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch 
zusammen den Betrag der im Mannschaftspensionsgesetz$9für den betref- 
fenden Dienstgrad festgesetzten Vollrente übersteigen. & 15, Abs. 1. 
Keinen Anspruch auf Witwen- und Waisengeld haben die Witwe und 
Kinder, wenn der Verstorbene die Ehe erst nach der Entlassung oder 
Wiederentlassung aus dem aktiven Militärdienst, oder falls er in einem 
Invalideninstitut Aufnahme gefunden hat, nach dem Ausscheiden aus 
diesem geschlossen hatte. & 16. 
3. Die Kriegsversorgung. Eine höhere Versorgung erhal- 
ten die Hinterbliebenen der zum Feldheere, der Kriegsmarine und 
der Schutztruppen gehörigen Offiziere, Beamten und Militärpersonen 
der Unterklassen und der auf dem Kriegsschauplaize verwendeten Per- 
sonen der freiwilligen Krankenpflege, die im Kriege geblieben oder 
infolge einer Kriegsverwundung gestorben sind, oder die eine sonstige 
Kriegsdienstbeschädigung erlitten haben und an ihren Folgen vor Ab- 
1) Siehe Bd. I, S. 508 ff.
	        
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