$ 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen. 253
lauf von 10 Jahren nach dem Friedensschluß gestorben sind. 8 19.
Das Kriegswitwengeld ist verschieden, je nachdem es mit der allge-
meinen Versorgung zusammentrifft oder wenn sie nicht zusteht und
ist nach dem Range des verstorbenen Ehemannes abgestuft. In dem
ersten Falle steigt sie von jährlich 100 bis 1500 Mk., in dem zweiten
Falle von 400 bis 2000 Mk. 8 20. 43 (Deckoffiziere).. Das Waisengeld
ist nach gleichen Gesichtspunkten abgestuft. Den Verwandten der
aufsteigenden Linie kann für die Dauer der Bedürftigkeit ein Kriegs-
elterngeld gewährt werden, wenn der verstorbene Kriegsteilnehmer
vor Eintritt in das Feldheer oder nach seiner Entlassung aus diesem
zur Zeit seines Todes oder bis zu seiner letzten Krankheit ihren Le-
bensunterhalt ganz oder überwiegend bestritten hat. 8 22.
Den nicht versorgungsberechtigten Witwen von Kriegsteilnehmern,
welche infolge einer durch den Krieg erlittenen Dienstbeschädigung
pensions- oder rentenberechtigt geworden sind oder geworden sein
würden, falls sie am 'Todestage aus dem aktiven Dienste in den Ruhe-
stand versetzt worden wären, können Witwenbeihilfen in der
Art gewährt werden, daß ihr Jahreseinkommen die im $ 27 aufgeführ-
ten Beträge erreicht.
4. War die Beschädigung oder der Tod einer Militärperson die
Folge der besonderen, mit der Ausübung des Luftschiffahrts-
dienstes verbundenen Gefahren, so werden die Hinterbliebenen
versorgt wie die Hinterbliebenen der Kriegsdienstbeschädigten oder
im Kriege Gefallenen. Das Militärhinterbliebenengesetz findet ent-
sprechende Anwendung. Gesetz vom 29. Juni 1912, $ 2 (Reichsgesetz-
blatt S. 416).
9. Das Recht auf den Bezug des Witwen- und Waisengeldes und
der Kriegsversorgung erlischt für jeden Berechtigten mit dem Ablauf
des Monats, in dem er sich verheiratet oder stirbt, und für jede Waise
außerdem mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr
vollendet. $ 30. Das Recht ruht in den im $ 31 und 32 aufgeführ-
ten Fällen.
VIII. Geltendmachung der Versorgungsansprüche!).
Die Ansprüche auf Pensionen, Beihilfen, Renten, Zulagen, Hinter-
bliebenenversorgung auf Grund der beiden Militärpensionsgesetze und
des Militärhinterbliebenengesetzes, sowie des Fürsorgegesetzes für Luft-
fahrer sind in erster Reihe bei den Militärverwaltungsbe-
hörden geltend zu machen und erst, wenn der Instanzenzug bei
denselben erschöpft ist, kann die Klage innerhalb einer präklusivischen
Frist von 6 Monaten, nachdem die endgültige Entscheidung der Mili-
tärverwaltungsbehörde dem Kläger bekannt gemacht worden ist, bei
dem Gericht angebracht werden. Bei der Beurteilung der Ansprüche
1) Offizierpensionsgesetz $ 39, Ziff. 2. Mannschaftspensionsgesetz $ 42, Ziff. 2.
Hinterbliebenengesetz $ 35, Abs. 1.