262 $ 111. Die Friedensleistungen.
an Räumlichkeiten besteht keine Leistungspflicht. Derselbe Grund-
satz gilt für Truppen in Kantonnements, wenn die Dauer des Kan-
tonnements von vornherein!) auf einen sechs Monate übersteigenden
Zeitraum festgesetzt ist. Dagegen kann bei Kantonnements von nicht
längerer als sechsmonatlicher oder von unbestimmter Dauer, ferner
bei Märschen und Kommandos im Bedürfnisfall Quartier für Offiziere,
Beamte und Mannschaften, ferner Stallung für die von denselben mit-
geführten Pferde, soweit für dieselben etatsmäßig Rationen gewährt
werden, endlich das erforderliche Gelaß für Geschäfts-, Arrest- und
Wachlokalitäten verlangt werden ’?).
Der Begriff der Truppen umfaßt die gesamte bewaffnete Macht
einschließlich der Marine, und zwar nicht nur die in einem eigent-
lichen Militärdienstverhältnis stehenden Personen, sondern auch das
Heergefolge °); er bedeutet ferner nicht nur geschlossene Truppenkörper,
sondern auch einzelne auf dem Marsche oder auf einem Kommando
befindliche Personen oder Truppenteile, insbesondere auch die zum
Dienst einberufenen Rekruten, Reservisten oder Landwehrleute usw.
b) Die Quartierleistung kann nur in demjenigen Umfange ver-
langt werden, welcher dem Bedürfnis entspricht. Durch ein beson-
deres, dem Gesetz als Beilage angehängtes Regulativ ist die Größe,
Beschaffenheit, Ausstattung des erforderlichen Raumes sowohl für Garni-
sonquartier als für vorübergehende Einquartierung für die einzelnen
Rangstufen bestimmt worden®). Dagegen hängt die Zahl und Art der
Truppen, welche an einem gewissen Ort dauernd oder vorübergehend
unterzubringen sind, ausschließlich von der Entscheidung der Militär-
befehlshaber ab. Die Anweisung einer Garnison erfolgt in jedem
Falle durch Anordnung des Kaisers (in Bayern des Königs); bevor
dieselbe erlassen wird, sind zwischen dem Generalkommando und der
oberen Verwaltungsbehörde Verhandlungen über die Zulässigkeit der
Belegung und die Garnisonstärke zu führen’). Das Maximum, bis zu
1) Auf die tatsächliche Dauer der Kantonnements kommt es nicht an, sondern
lediglich darauf, daß eine Dauer von mindestens 6 Monaten in Aussicht genom-
men ist.
2) Quartiergesetz $ 2. Bei Offizieren gilt ein Kommando, dessen längere als
sechsmonatliche Dauer von vornherein feststeht, als Versetzung, bewirkt
also eine Veränderung der Garnison. Vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 22. Februar
1883. Entscheid. in Zivilsachen Bd. 8, S. 74 ff.
3) Quartiergesetz $ 2 letzter Absatz. Die Bestimmung, daß unter der bewaffneten
Macht die Truppen des Nordd. Bundes und der mitihm zu Kriegszwecken
verbündeten Staaten zu verstehen seien, bezog sich auf die süddeutschen
Staaten, welche mit dem Nordd. Bunde Schutz- und Trutzbündnisse geschlossen
hatten. Durch die Errichtung des Deutschen Reiches ist diese Anordnung unan-
wendbar geworden.
4) Es ist ein Teil des Gesetzes und mit demselben verkündet worden, Bundes-
gesetzbl. 1868, S. 530 fg.; hat also formelle Gesetzeskraft. Demgemäß ist
eine Abänderung desselben durch das Reichsgesetz vom 21. Juni 1887, Art. I er-
folgt. 5) Ausf.-Instruktion $ 5.