Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

264 & 111. Die Friedensleistungen. 
die Annahme solcher Quartiere, so tritt der Inhaber in die Obliegen- 
heiten des ursprünglich Verpflichteten ein !). 
d) Befreit von der Einquartierungslast sind nur die im Quar- 
tierleistungsgesetz 8 4, Abs. 2 aufgeführten Gebäude; alle anderen Be- 
freiungen sind aufgehoben’). Inwieweit für die Aufhebung der Be- 
freiung eine Entschädigung in Anspruch genommen werden kann, ist 
nach Maßgabe der Landesgesetze zu beurteilen. 
2. Verteilung und Geltendmachung der Ein- 
quartierungslast. 
a) Obgleich die Pflicht zur Quartierleistung eine auf den Gebäu- 
den selbst ruhende Reallast ist, so erfolgt doch die Geltendmachung 
derselben nicht unmittelbar gegen den Besitzer, sondern durch Ver- 
mittlung der Gemeinden, denen die selbständigen Gutsbezirke voll- 
kommen gleichgestellt sind. Die örtliche Verteilung der Quartierlei- 
stung erfolgt auf die Gemeinde- und Gutsbezirke im ganzen; den Vor- 
ständen derselben liegt die weitere Unterverteilung und die Fürsorge 
für die gehörige und rechtzeitige Erfüllung der Quartierleistungen ob. 
In den Städten kann die Verwaltung der Einquartierungsangelegen- 
heiten besonderen Deputationen übertragen werden °). In den Land- 
kreisen und analogen Verbänden regeln Kommissionen, welche aus 
dem Landrat, Amtshauptmann usw. und zwei Mitgliedern bestehen, 
die Grundsätze und Ausführung der allgemeinen Verteilung der 
Einquartierung auf den betreffenden Kreis; bestehen derartige Vertre- 
tungen in einem Bundesstaate nicht, so bleibt die Regulierung dieser 
Angelegenheit der Landesgesetzgebung überlassen *. In jedem ein- 
zelnen Gemeindebezirk wird die Verteilung der Last durch Gemeinde- 
beschluß oder durch Ortsstatut geregelt; für die Beschlußfassung sind 
1) Quartierleistungsgesetz $ 10. Ueber die örtlichen Verhältnisse der Miets- 
quartiere vgl. das Regulativ $ 13. 
2) Befreit sind insbesondere die Gebäude, welche sich im Besitz der Mitglieder 
der regierenden Familien befinden; ferner die zu den Standesherrschaften der vormals 
reichsständischen usw. Häuser gehörenden Gebäude, sofern sie für immer oder zeit- 
weise zum Wohnsitze ihrer Eigentümer bestimmt sind; die Wohnungen der fremden 
Gesandten und des Gesandtschaftspersonals und unter Voraussetzung der Gegen- 
seitigkeit die Wohnungen der Berufskonsuln fremder Mächte, falls sie Angehörige 
des entsendenden Staates sind und in ihrem Wohnorte kein Gewerbe betreiben und 
keine Grundstücke besitzen; diejenigen Gebäude und Gebäudeteile, welche zu einem 
öffentlichen Dienst oder Gebrauch bestimmt sind, und Dienstlokale der Behörden, 
der Eisenbahnen, Universitäts- und andere zum Öffentlichen Unterricht bestimmte 
Gebäude, Bibliotheken und Museen, Kirchen, Kapellen und andere dem Öffentlichen 
Gottesdienste gewidmete Gebäude, Armen-, Waisen- und Krankenhäuser, Besserungs-, 
Aufbewahrungs- und Gefängnisanstalten, Gebäude der milden Stiftungen, welche für 
deren Zwecke unmittelbar benutzt werden, endlich neuerbaute oder vom Grunde aus 
wieder aufgebaute Gebäude bis zum Ablauf zweier Kalenderjahre nach dem Kalender- 
jahre, in welchem sie bewohnbar oder nutzbar geworden sind. 
3) Quartierleistungsgesetz $ 5. Vgl. unten S. 288. 
4) Ebendaselbst $S 7, Abs. 1 u. 2.
	        
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