264 & 111. Die Friedensleistungen.
die Annahme solcher Quartiere, so tritt der Inhaber in die Obliegen-
heiten des ursprünglich Verpflichteten ein !).
d) Befreit von der Einquartierungslast sind nur die im Quar-
tierleistungsgesetz 8 4, Abs. 2 aufgeführten Gebäude; alle anderen Be-
freiungen sind aufgehoben’). Inwieweit für die Aufhebung der Be-
freiung eine Entschädigung in Anspruch genommen werden kann, ist
nach Maßgabe der Landesgesetze zu beurteilen.
2. Verteilung und Geltendmachung der Ein-
quartierungslast.
a) Obgleich die Pflicht zur Quartierleistung eine auf den Gebäu-
den selbst ruhende Reallast ist, so erfolgt doch die Geltendmachung
derselben nicht unmittelbar gegen den Besitzer, sondern durch Ver-
mittlung der Gemeinden, denen die selbständigen Gutsbezirke voll-
kommen gleichgestellt sind. Die örtliche Verteilung der Quartierlei-
stung erfolgt auf die Gemeinde- und Gutsbezirke im ganzen; den Vor-
ständen derselben liegt die weitere Unterverteilung und die Fürsorge
für die gehörige und rechtzeitige Erfüllung der Quartierleistungen ob.
In den Städten kann die Verwaltung der Einquartierungsangelegen-
heiten besonderen Deputationen übertragen werden °). In den Land-
kreisen und analogen Verbänden regeln Kommissionen, welche aus
dem Landrat, Amtshauptmann usw. und zwei Mitgliedern bestehen,
die Grundsätze und Ausführung der allgemeinen Verteilung der
Einquartierung auf den betreffenden Kreis; bestehen derartige Vertre-
tungen in einem Bundesstaate nicht, so bleibt die Regulierung dieser
Angelegenheit der Landesgesetzgebung überlassen *. In jedem ein-
zelnen Gemeindebezirk wird die Verteilung der Last durch Gemeinde-
beschluß oder durch Ortsstatut geregelt; für die Beschlußfassung sind
1) Quartierleistungsgesetz $ 10. Ueber die örtlichen Verhältnisse der Miets-
quartiere vgl. das Regulativ $ 13.
2) Befreit sind insbesondere die Gebäude, welche sich im Besitz der Mitglieder
der regierenden Familien befinden; ferner die zu den Standesherrschaften der vormals
reichsständischen usw. Häuser gehörenden Gebäude, sofern sie für immer oder zeit-
weise zum Wohnsitze ihrer Eigentümer bestimmt sind; die Wohnungen der fremden
Gesandten und des Gesandtschaftspersonals und unter Voraussetzung der Gegen-
seitigkeit die Wohnungen der Berufskonsuln fremder Mächte, falls sie Angehörige
des entsendenden Staates sind und in ihrem Wohnorte kein Gewerbe betreiben und
keine Grundstücke besitzen; diejenigen Gebäude und Gebäudeteile, welche zu einem
öffentlichen Dienst oder Gebrauch bestimmt sind, und Dienstlokale der Behörden,
der Eisenbahnen, Universitäts- und andere zum Öffentlichen Unterricht bestimmte
Gebäude, Bibliotheken und Museen, Kirchen, Kapellen und andere dem Öffentlichen
Gottesdienste gewidmete Gebäude, Armen-, Waisen- und Krankenhäuser, Besserungs-,
Aufbewahrungs- und Gefängnisanstalten, Gebäude der milden Stiftungen, welche für
deren Zwecke unmittelbar benutzt werden, endlich neuerbaute oder vom Grunde aus
wieder aufgebaute Gebäude bis zum Ablauf zweier Kalenderjahre nach dem Kalender-
jahre, in welchem sie bewohnbar oder nutzbar geworden sind.
3) Quartierleistungsgesetz $ 5. Vgl. unten S. 288.
4) Ebendaselbst $S 7, Abs. 1 u. 2.