Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

266 $ 111. Die Friedensleistungen. 
ziehentlich der Fourieroffizier befugt!), so daß diesen Offizieren eine 
Vorprüfung in betreff der ihnen gemeldeten oder von ihnen bemerk- 
ten Mängel obliegt. Dem entspricht es, daB auch Beschwerden der 
Quartierträger durch die Kommunalbehörden in Gemeinschaft mit 
den genannten Offizieren zu erledigen sind; können sich beide nicht 
einigen, so erfolgt die endgültige Entscheidung von der höheren Ver- 
waltungsbehörde unter Zuziehung des Truppenkommandos’). 
c) Die Zuweisung der Quartiere, Stallungen usw. an die Truppen 
erfolgt mittelst Quartierbillets?°). Dieselben sind vom Ortsvor- 
stande auszufertigen; sie enthalten die genaue Bezeichnung der zu be- 
legenden Quartiere mit Beifügung der Charge und Kopfzahl der Ein- 
zuquartierenden; sie sind den Truppen zu übergeben, denen sie zur 
Legitimation den einzelnen Quartierträgern gegenüber dienen; gegen 
Gewährung des Quartiers werden sie den letzteren ausgehändigt *). 
3. Die Entschädigung. (Servis.) 
a) Die Höhe der vom Reiche (resp. von Bayern) zu gewähren- 
den Entschädigung bestimmt sich durch den Servistarif und die Klas- 
seneinteilung der Orte, welche einer allgemeinen, periodisch zu wie- 
derholenden Revision unterliegen °).. Seit dem Reichsgesetz vom 6. 
Juli 1904 (Reichsgesetzblatt S. 272) $1 ist der Servistarif ausschließlich 
nach der militärischen Charge festgesetzt, so daß die Klasseneinteilung 
der Orte nicht mehr dafür in Betracht kommt; er ist in allen Orten 
der gleiche. Der sich ergebende Jahresservis wird wieder in der Art 
verteilt, daß auf die Wintermonate (1. Oktober bis 31. März) ein grö- 
Berer Anteil als auf die Sommermonate fällt°). 
b) Die Berechnung der zu zahlenden Entschädigungssumme 
erfolgt in der Art, daß für jeden Einquartierungs tag !/so des Monats- 
betrages gewährt wird. Dabei wird der Abgangstag nicht mitgerechnet 
und, wenn Ankunft und Abzug auf einen Tag fällt‘), eine Vergütung 
  
  
1) Gesetz $ 12. 2) Ebendaselbst $ 13. Beschwerden der Quartierträger 
sind nur innerhalb vier Wochen statthaft. 
3) Das Formular dafür ist in der Beilage C zur Austf.-Instruktion festgesetzt. 
Bundesgesetzbl. 1869, S. 17. 
4) Regulativ $ 14. Ausf.-Instruktion $ 11. In selbständigen Gutsbezirken ist 
die Ausfertigung von Quartierbillets nur erforderlich, wenn auch die Hintersassen 
des Gutes zur Quartierleistung herangezogen werden. Der Gutsvorstand oder dessen 
Stellvertreter hat in diesem Falle die Billete auszufertigen. Ausf.-Instruktion $ 12. 
5) Die Klasseneinteilung der Orte ist nur noch für den Wohnungszuschuß der 
Offiziere von Bedeutung. Siehe oben S. 198. 
6) Außerdem wird eine Erhöhung der tarifmäßigen Entschädigung gewährt bei 
Einquartierungen, welche behufs Abwehr der Rinderpest notwendig werden, sowie 
bei vorübergehenden Quartierleistungen (Gesetz $ 2, Ziff. 2), insoweit dieselben 
die Dauer von über 30 Tagen übersteigen. Anhang zur Klasseneinteilung. Reichs- 
gesetzbl. 1897, S. 661. 
7, Nach der Ausf.-Instruktion $ 16 ist hierunter der Zeitraum von Mitternacht zu 
Mitternacht zu verstehen; die Entschädigung ist also für einen Tag zu zahlen, wenn 
die Truppen des Abends anlangen und am nächsten Morgen wieder ausrücken.
	        
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