8 111. Die Friedensleistungen. 267
nicht gezahlt. Für ganze Kalendermonate wird ohne Rücksicht auf
die Anzahl ihrer Tage ein Servis für 30 Tage gerechnet'). Eine Ent-
schädigung wird in der Regel nur für die Zeit der wirklichen Quar-
tierleistung gezahlt; ausgenommen sind nur einige Fälle, in denen für
kranke, arretierte, beurlaubte oder kommandierte Mannschaften oder
für die zu den Uebungen ausgerückten Truppen die ihnen eingeräum-
ten Wohnungen, Stallungen usw. reserviert bleiben ?). |
c) Die Zahlung des Servises erfolgt an den Ortsvorstand,
und zwar in den Garnisonen allmonatlich 3). In Kantonnements und
auf Märschen empfangen die Ortsvorstände von den Truppenteilen
Quartierbescheinigungen und liquidieren *) auf Grund derselben die
Servisentschädigungen vierteljährlich bei derjenigen Intendantur, zu
deren Bezirk die mit Einquartierung belegten Ortschaften gehören °).
Die Befriedigung der einzelnen Quartiergeber ist Sache des Ortsvor-
standes ®).
d) Die Entschädigungsansprüche für gewährtes Naturalquartier,
sowie alle Nachforderungen verjähren, wenn sie nicht bis zum
Ablauf des Kalenderjahres, welches auf dasjenige folgt, in welchem
die Zahlungsverpflichtung begründet worden ist, bei dem Gemeinde-
vorstand, bzw. der vorgesetzten Kommunalaufsichtsbehörde angemeldet
werden”). Diese Vorschrift bezieht sich lediglich auf die Ansprüche
der Quartiergeber gegen die Gemeinde, dagegen nicht auf die Forde-
rungen der Gemeinden gegen die Reichskasse, da dieselben nicht »bei
dem Gemeindevorstand angemeldet werden« können’). Ueber die
1) Quartierleistungsgesetz $& 15, Abs. 1 u. 2.
2) Die näheren Vorschriften hierüber enthält $ 16 des Gesetzes.
3) Gesetz $ 15, Abs.3. Die Zahlung erfolgt an denjenigen, dem die Ausstellung
der Quartierbillets obliegt. Instruktion 8 15, Abs. 4.
4) Für die Landgemeinden besorgen die Aufsichtsbehörden die Liquidation.
5) Ausf.-Instruktion $ 15 und Erlaß vom 3. September 1870 (Bundesgesetzbl.
1870, S. 514). Der Instruktion sind die erforderlichen Formulare beigefügt.
6) Gesetz $ 15, Abs. 4. Der Quartiergeber kann demnach seine Forderung immer
nur gegen den Gemeindevorstand, nicht gegen die Intendantur oder den Truppenteil
geltend machen.
7) Gesetz $ 17. Die Vorschrift des $ 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet
keine Anwendung. Vgl. das Naturalleistungsgesetz von 1898, $ 16, Abs. 2.
8) Zustimmend G. Meyer-Dochow, Verwaltungsrecht, S. 594. Die ent-
gegengesetzte Ansicht, daß sich die Verjährungsfrist des $ 17 auch auf die Ansprüche
der Gemeinden bezieht, findet sich in den „Militärgesetzen“ III, S. 22, ohne Angabe
eines Grundes. Richtig ist nur, daß eine Gemeinde, welche verjährte Entschädigungs-
forderungen bezahlt hat, hierfür keinen Ersatz von der Reichskasse zu beanspruchen
hat. Insofern kommt daher die Verjährung des $ 17 allerdings der Reichskasse zu-
gute. Gegen die Gemeinden bedarf es auch der kurzen Verjährungsfrist nicht, da
dieselben im Aufsichtswege zur rechtzeitigen Einreichung ihrer Liquidationen bei
den Intendanturen angehalten werden können. Die Liquidationen können in drei-
monatlichen oder auch in ein- und zweimonatlichen Zeitabschnitten erfolgen. Ver-
ordnung vom 29. Januar 1885 (Reichsgesetzbl. S. 9).