268 $ 111. Die Friedensleistungen.
Verjährung dieser Ansprüche enthält das Reichsgesetz gar keine Be-
stimmung; sie richtet sich daher nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
II. Naturalverpflegung.
Die Verabreichung der Naturalverpflegung an Truppen kann nur
als Akzessorium der Quartierleistung gefordert werden, niemals als
selbständige Verpflichtung. Im allgemeinen bestehen daher für diese
Militärlast auch dieselben Vorschriften, wie für die Einquartierungs-
last, insbesondere hinsichtlich der Durchführung derselben durch Ver-
mittlung der Gemeinden; im einzelnen sind aber teils durch die Ver-
schiedenheit der Leistung Unterschiede begründet, teils beschränken
die Voraussetzungen, unter denen die Anforderung zulässig ist, sie auf
ein engeres Gebiet.
1. Voraussetzungen und Inhalt.
a) Jeder Quartiergeber ist verpflichtet, die bei ihm einquar-
tierten Offiziere und Mannschaften zu verpflegen, wofern sich die-
selben auf Märschen befinden. Dies gilt sowohl für die Marsch-
und Ruhetage, als auch für die auf dem Marsche eintretenden Aufent-
haltstage; dagegen besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Natural-
verpflegung weder für Truppen in Garnisonen noch für Truppen in
Kantonnements !. Die Gesetze vom 21. Juni 1887, Art. II, $ 2 und
vom 24. Mai 1898, $ 4 haben die Verpflichtung jedoch dahin erweitert,
daß für diejenigen Teile der bewaffneten Macht, welche zu Uebungs-
zwecken außerhalb ihrer Garnison vorübergehendes, d. h. nicht für
länger als 6 Monate in Aussicht genommenes Quartier erhalten, der
(Juartiergeber die Naturalverpflegung zu verabreichen hat. Erfolgt die
Einquartierung zu anderen als Uebungszwecken, so hat die Militär-
verwaltung die Verpflegung sicherzustellen; bis dies geschehen ist, hat
der Quartiergeber die Naturalverpflegung zu gewähren ?)., Für Offi-
ziere, Sanitäts- und Veterinäroffiziere und obere Militärbeamte kann
Quartier mit Verpflegung selbst dann. verlangt werden, wenn für die
Mannschaften nur vorübergehendes Quartier ohne Verpflegung bean-
sprucht wird; in Ortschaften mit mehr als 3000 Einwohnern beschränkt
sich die Pflicht aber stets auf die Morgenkost. Bei Unterbringung in
„engen (Quartieren« (Gesetz vom 21. Juni 1887, Art. I, $2) findet diese
Bestimmung keine Anwendung.
1) Naturalleistungsgesetz $ 4. Dem Kantonnement stehen gleich solche Unter-
brechungen von Märschen, welche vorher bestimmt sind. In Kantonnements haben
die Truppen entweder ihre Verpflegung selbst zu beschaffen oder es werden ihnen
die Verpflegungsgegenstände aus militärischen Magazinen geliefert. Vgl. die Instruk-
tion vom 30. August 1887 zu 8 4 (Reichsgesetzbl. S. 439).
2) Nach den Ausführungsbestimmungen zu $ 4 soll die Verpflegung der Mann-
schaften von den Quartiergebern in der Regel auf nicht länger als 5 Tage in Anspruch
genommen werden. — Auch wenn die Verpflegung nicht von dem Quartiergeber zu
leisten ist, haben die Mannschaften Anspruch auf Benützung des Kochfeuers und der
Koch- und Eßgeräte des Quartiergebers.