$ 111. Die Friedensleistungen. 271
gemacht wird, daß die Verteilung demnach auf die Gemeinden im
ganzen erfolgt, daß denselben die Wahl freisteht, ob sie die Last durch
Unterverteilung auf die Besitzer von Fouragebeständen oder durch
unmittelbare Lieferung auf Gemeindekosten erfüllen wollen, daß die
Entschädigung an den Gemeindevorstand für die Gesamtleistung be-
zahlt wird und diesem die Befriedigung der einzelnen Verpflichteten
für die von diesen gelieferten Bestände obliegt, daß über Marschrouten,
Requisitionen, Bescheinigungen, Liquidationen und Verjährung die-
selben Vorschriften gelten. Ein rechtlicher Unterschied zwischen
beiden Militärlasten besteht lediglich in folgenden Beziehungen:
1. Voraussetzungen und Inhalt.
a) Die Verpflichtung trifft alle Besitzer von Fouragebeständen,
gleichviel ob zugleich ihre Stallungen auf Grund der Einquartierungs-
last in Anspruch genommen werden oder nicht!) Die Lieferung der
Fourage kann gefordert werden für die Reitpferde und Zugtiere der
auf Märschen befindlichen oder vorübergehend einquartierten Trup-
pen, sofern diese mit Verpflegung einquartiert werden; für die be-
rittenen Truppen kann jedoch außer auf Märschen die Verabreichung
der Fourage nur mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde ver-
langt werden?). Wie alle Militärlasten ist aber auch diese Verpflich-
tung eine subsidiäre. Die Verabfolgung der Fourage darf daher
in keinem Falle gefordert werden, wenn am Orte des Marschquartiers
Magazinverwaltungen oder Lieferungsunternehmer der Militärverwal-
tung vorhanden sind’).
b) Die Verpflichtung bezieht sich nur auf die für den eigenen
Wirtschaftsbedarf entbehrlichen Bestände; wenn im Gemeindebezirk
solche entbehrlichen Bestände in dem erforderlichen Maße nicht vor-
handen sind, so tritt an die Stelle der Pflicht zur Lieferung der Fou-
rage die Verpflichtung, sie gegen die tarifmäßige Vorspannvergütung
von der nächsten militärischen Verabreichungsstelle abzuholen. Der
Gemeindevorstand ist dafür verantwortlich, daß die Abholung recht-
zeitig bewirkt werde ®).
1) Jedoch erstrecken sich die Befreiungen von der Vorspannlast (siehe unten
S. 272, Note 5) auch auf diejenigen Fouragebestände, welche zum Unterhalt der Pferde
erforderlich sind, auf die sich die Befreiung bezieht. Naturalleistungsgesetz $ 5,
letzter Absatz.
2) Naturalleistungsgesetz 85, Abs. 1 und 2.
3) Es sind sonach zwei Fälle zu unterscheiden, in denen die Lieferung von der
Gemeinde verlangt werden kann; entweder wenn der Marsch binnen so kurzer Frist
erfolgt, daß die Intendantur keine Zeit zur Beschaffung der Fourage hat, oder wenn
es ihr angewendeter Bemühung ungeachtet nicht gelingt, den Bedarf zu ortsüblichen
Preisen sicherzustellen. In den Requisitionsschreiben an die zuständigen Zivilbehörden
wegen Ausstellung der Marschrouten ist, wenn Fouragelieferung verlangt wird, eine
entsprechende Begründung zu geben.
4) Naturalleistungsgesetz 85, Abs. 3; 87, Abs.6. — Die Entbehrlichkeit
der Fouragebestände bezieht sich aber nur auf den Bedarf zur augenblicklichen Er-
nährung des Viehstandes, ist also je nach der Gelegenheit zur Wiederergänzung zu