272 & 111. Die Friedensleistungen.
c) Zur Fourage gehören Hafer, Heu und Stroh; sie ist in guter
Qualität nach Gewicht zu liefern. Die Größe der Rationen ist in den
Ausführungsbestimmungen vom 13. Juli 1898 festgesetzt.
2. Entschädigung.
Die Vergütung für verabreichte Fourage erfolgt mit einem Auf-
schlage von fünf vom Hundert nach dem Durchschnitt der höchsten
Tagespreise des Kalendermonats, welcher der Lieferung vorausgegangen
ist. Bei der Berechnung des Durchschnittspreises werden die Markt-
preise desjenigen Ortes zugrunde gelegt, welcher für die Landliefe-
rungen nach $ 19 des Kriegsleistungsgesetzes maßgebend ist!). Die
höheren Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, diese Durchschnitts-
preise durch die öffentlichen Anzeigeblätter regelmäßig bekannt zu
machen und die zur Zeit größerer Truppenübungen maßgebenden Preise
sogleich nach erfolgter Feststellung, ohne die Öffentliche Bekannt-
machung durch die Anzeigeblätter abzuwarten, dem zuständigen Ge-
neralkommando mitzulteilen?). Sofern die Menge der von einem
Besitzer aus seinen Beständen gelieferten Fourage den Bedarf für 25
Pferde übersteigt, kann derselbe nach seiner Wahl entweder Bezah-
lung oder Rückgewähr in dem nächsten Militärmagazin beanspruchen’).
IV. Vorspannleistung‘).
1. Voraussetzungen undInhalt der Verpflichtung.
a) Verpflichtet zur Stellung von Vorspann sind alle Besitzer von
Zugtieren und Wagen; unter diesen sind aber in erster Linie die-
jenigen heranzuziehen, welche aus dem Vermieten ihrer Tiere und
Wagen oder dem Betriebe des Fuhrwesens ein Gewerbe machen. Be-
freit sind nur die im $ 3 des Naturalleistungsgesetzes aufgeführten
Personen?°); es sind im wesentlichen dieselben, welche auch nach dem
beurteilen. Vgl. Kommissionsbericht S.7 (Drucksachen II. Session 1874/75, Nr. 141).
Der Gemeindevorstand hat bei der Liquidation eine Bescheinigung der vorgesetzten
Verwaltungsbehörde darüber beizubringen, daß der Fouragebedarf im Gemeindebezirk
nicht vorhanden ist. Ausf.-Verordnung zu 85, Satz 3.
1) Gesetz 89, Ziff.3. Ueber die Ermittlung des Durchschnittspreises vgl, Austf.-
Verordnung zu 89, Ziff.3 (Reichsgesetzbl. 1898 S. 932).
2) Ausführungsverordnung a. a.0. — Eine sofortige Barzahlung der gelieferten
Fourage seitens der Truppenführer findet nicht statt; die Liquidationen müssen viel-
mehr vorerst von den Intendanturen geprüft werden.
3) Gesetz 85, Abs.3. Für die Abholung der Fourage vom Magazin wird eine
Vergütung aus Reichsfonds nicht gewährt. Das Wahlrecht kann auch in der Art aus-
geübt werden, daß die Rückgewähr eines Teiles der gelieferten Fourage in natura
verlangt wird.
4) Thrän, Die Vorspannleistungen. Hirths Annalen 1906, S. 206 ff.
5) Es sind dies die Mitglieder der deutschen regierenden Familien bezüglich der
für ihren Hofhalt bestimmten Wagen und Pferde; die Gesandten und das Gesandt-
schaftspersonal fremder Mächte; Staats- und Privatgestüte und die Militärverwaltung
hinsichtlich ihrer Zuchttiere und Remonten; Offiziere, Reichs-, Staats- und Kommunal-
beamte, Seelsorger, Aerzte und Tierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Dienstes