Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

$ 111. Die Friedensleistungen. 275 
vorstand zu richten, dem die Einleitung des Verfahrens zur Feststel- 
lung der Entschädigungssumme obliegt'). 
V.Stellung von Schiffsfahrzeugen?) 
1. Voraussetzungen und Inhalt der Verpflichtung, 
a) Verpflichtet zur Stellung von Schiffsfahrzeugen sind alle Be- 
sitzer solcher Fahrzeuge, ausgenommen die Inhaber öffentlicher 
Fähren und anderer öffentlicher Transportanstalten hinsichtlich der- 
jenigen Fahrzeuge, welche nach Anordnung der zuständigen Behörden 
oder auf Grund abgeschlossener Verträge von ihnen für die öffentliche 
Benutzung gehalten werden müssen. 
b) Die Erfüllung dieser Last kann nur für die kaiserliche Marine 
gefordert werden und nur zu folgenden Zwecken: 
«) für Truppentransporte an und von Bord außerhalb der Kriegs- 
häfen und 
6) für Ausrüstungen von Schiffen mit Proviant, Inventar, Kohlen 
und sonstigem Material aller Art an solchen Orten, an denen die Ma- 
rine keine etablierten Proviant-, Inventarien- und Kohlendepots besitzt. 
c) Die Verpflichtung ist nur begründet, insoweit die eigenen Fahr- 
zeuge der Kriegsmarine für die gedachten Zwecke nicht ausreichen 
und die nötigen Fahrzeuge nicht gegen angemessene Vergütung im 
Wege des Vertrages beschafft werden können. 
d) Die in Anspruch genommenen Fahrzeuge sind in einem zur 
Ausführung des Transports geeigneten Zustande und mit dem erforder- 
lichen Personal zu stellen und die Verpflegung des Personals ist von 
dem Schiffseigentümer zu bewirken’). 
2. Geltendmachung. 
Den Gemeinden liegt die Durchführung dieser Militärlast nicht 
ob; sie wird vielmehr gegen die einzelnen Schiffseigentümer unmittel- 
bar geltend gemacht. Dabei haben jedoch die Hafenpolizeibehörden 
und in Ermangelung solcher die Ortspolizeibehörden zur Vermittlung 
zu dienen, welche seitens der Marinebehörden auf schriftlichem Wege 
in Anspruch zu nehmen ist‘). 
3. Entschädigung. 
Sowohl die Vergütung für die geleisteten Dienste wie der Ersatz 
für Verlust, Beschädigung und außergewöhnliche Abnutzung am Fahr- 
zeug nebst Zubehör, welche infolge oder gelegentlich der geforderten 
Leistung ohne Verschulden des Besitzers oder des von ihm gestellten 
Schiffers entstanden sind, werden in dem für Schätzung der Flur- 
schäden vorgeschriebenen Verfahren festgestellt). Die Forderung ist 
bei dem Vorstande derjenigen Gemeinde anzumelden, in deren Bezirk 
1) Daselbst $ 16, Abs. ]. 2) Daselbst 8 10. 
3) Ausf.-Verordnung zu $ 10, 
4) Naturalleistungsgesetz 8 10, Abs.3. Ausf.-Verordnung a.a.0., Abs. 1. 
5) Siehe unten S. 280 fg. 
 
	        
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