276 & 111. Die Friedensleistungen.
die Leistung in Anspruch genommen worden ist; dieser Behörde liegt
es ob, die zur Feststellung .der Vergütung erforderlichen Verhand-
lungen herbeizuführen '. Für die Anmeldung der Ansprüche auf Ver-
gütung der’Dienste besteht eine Präklusivfrist bis zum Ablauf des Ka-
lenderjahres, welches auf das Jahr folgt, in dem die Dienste geleistet
worden sind; für die Forderung wegen Schadensersatzes beträgt die
Anmeldungsfrist vier Wochen von dem Eintritte der behaupteten Be-
schädigung an?). Der Rechtsweg ist ausgeschlossen ?).
VI Transportleistungen der Eisenbahnen.
Die Verpflichtung der Eisenbahnverwaltungen zur Beförderung
der bewaffneten Macht und des Materials des Landheeres und der
Marine kann an sich als eine besondere Militärlast nicht erachtet
werden; denn Eisenbahnen, welche der Benutzung des Publikums
übergeben sind, haben den Charakter öffentlicher Verkehrsan-
stalten, ihre Benutzung darf daher niemandem verweigert werden, der
sich den allgemeinen Vorschriften des Reglements unterwirft, mithin
darf sie auch der Militärverwaltung weder versagt noch durch beson-
dere Bedingungen erschwert werden. Andererseits ist die Militär- und
Marineverwaltung verbunden, sich den Vorschriften der Betriebs- und
Polizeireglements zu unterwerfen, und sie kann keine Transportlei-
stungen verlangen, die mit den allgemeinen Betriebsleistungen und der
Ausrüstung der Eisenbahn unvereinbar sind.
Eine besondere Verpflichtung ist den Eisenbahnverwaltungen nur
insofern auferlegt worden, als sie das Militär und alles Kriegsmaterial
zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern verpflichtet sind.
Diese Last ist in der Reichsverfassung Art. 47 anerkannt‘). Die
Reichsverfassung hat aber nicht bestimmt, wie diese ermäßigten Sätze
festzustellen sind; sie verordnet nur, daß die Eisenbahnverwaltungen
nicht berechtigt sind, für Militärtransporte die gewöhnlichen tarif-
mäßigen Sätze zu liquidieren und daß die zu gewährende Vergütnng
für sämtliche Eisenbahnen gleich sein soll. In dieser Beziehung ist
Art. 47 der Reichsverfassung näher ausgeführt worden durch 815 des
Naturalleistungsgesetzes, welcher bestimmt, daß der allgemeine Tarif
vom Bundesrat zu erlassen und von Zeit zu Zeit zu revidieren sei?).
Der Tarif ist sonach nicht mit den Eisenbahnverwaltungen zu verein-
baren, sondern er wird vom Reich einseitig festgestellt und zwar durch
Beschluß des Bundesrates.
Die Regelung ist erfolgt durch die unter Zustimmung des Bundes-
1) Ausf.-Verordnung zu $ 16. 2) Naturalleistungsgesetz & 16.
3) Ebendaselbst $ 14. 4) Vgl. Bd. 3, S. 136 fg.
5) Außerdem ist durch das Naturalleistungsgesetz außer Zweifel gestellt, daß
dieser ermäßigte Tarif nicht nur zugunsten der Militärververwaltung, sondern auch
zugunsten der Marineverwaltung eintritt, was nach dem Wortlaut des Art. 47 der
Reichsverfassung in Zweifel gezogen werden könnte.