Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

284 $ 112. Die Kriegsleistungen. 
Tage ab, an welchem die bewaffnete Macht mobil gemacht wird, und 
sie verlieren ihre Anwendbarkeit mit dem Zeitpunkt, mit welchem der 
Friedenszustand wieder eintritt. Beides, sowohl die Mobilmachung als 
die Zurückführung auf den Friedenszustand, kann für einzelne Teile 
des Heeres und der Marine angeordnet werden; wenn und insoweit 
dies der Fall ist, dürfen die Kriegsleistungen »nur für die im mobilen 
Zustande befindlichen, augmentierten oder in Bewegung gesetzten Teile 
der bewaffneten Macht, sowie zur Herstellung der notwendigen Ver- 
teidigungsanstalten« in Anspruch genommen werden. Das Kriegslei- 
stungsgesetz kann also partiell in Wirksamkeit und wieder außer Wirk- 
samkeit gesetzt werden. Die Abgrenzung ist aber keine räumliche und 
ebensowenig eine sachliche, d. h. auf einzelne Arten von Kriegslei- 
stungen beschränkte, sondern sie betrifft den Umfang, in welchem die 
Leistungen erhoben werden dürfen, indem derselbe durch das Bedürf- 
nis der mobilgemachten Teile der bewaffneten Macht sich bestimmt!'). 
2. Dem allgemeinen Begriff der Militärlasten entsprechend ist die 
Verpflichtung zu Kriegsleistungen eine subsidiäre, die nur soweit gel- 
tend gemacht werden darf, als für die Bedürfnisse nicht anderweitig 
durch freien Ankauf oder andere Geschäfte des Privatrechts oder durch 
Entnahme aus den Magazinen gesorgt werden kann?) Die Frage aber, 
ob und inwieweit im einzelnen Falle das militärische Bedürfnis die 
Beanspruchung von Kriegsleistungen notwendig macht, ist lediglich 
von den zuständigen Militärbehörden zu entscheiden. Den Requisi- 
tionen derselben ist prompter Gehorsam zu leisten; die Bestreitung 
des Bedürfnisses hat in keiner Beziehung einen suspensiven Effekt; 
die sofortige Erfüllung kann durch Zwangsmittel herbeigeführt wer- 
den®). Der richterlichen Beurteilung unterliegt die Frage, ob die Mili- 
tärbehörde für die Befriedigung der Bedürfnisse anderweitig sorgen 
konnte und ob ein Bedürfnis zur Erhebung der Leistungen überhaupt 
vorhanden gewesen ist, auch dann nicht, wenn auf Grund der tat- 
sächlich erfolgten Leistungen Ansprüche an den Reichsfiskus erhoben 
  
  
rat beschlossene kaiserliche Ausführungsverordnung vom 1. April1876 
ergangen und im Reichsgesetzbl. 1876, S. 137 verkündigt worden. Dieselbe gilt für 
das ganze Reichsgebiet mit Einschluß Bayerns. Sie ist in einzelnen Punkten durch 
spätere Verordnungen abgeändert worden, die an den entsprechenden Stellen Er- 
wähnung finden werden. 
Literatur: Seydel in Hirths Annalen 1874, S. 1050 ff.; Thiel, Gesetz über 
die Kriegsleistungen, Rostock 1877; E. Meier in v. Holtzendorffs Rechtslexikon I, 
S. 580; Meyer-Dochow, Verwaltungsrecht $ 210. 
1) Kriegsleistungsgesetz $ 1, 32. Vgl. Stenogr. Berichte des Reichstages 1873, 
S. 573. 
2) Kriegsleistungsgesetz $& 2, Abs. 1. Aus der Subsidiarität der Kriegslasten er- 
gibt sich ferner die Regel, daß aus den eigenen Mitteln der Armeeverwaltung vor 
allem solche Bedürfnisse zu bestreiten sind, deren Befriedigung vermittelst der Kriegs- 
leistungen für die Verpflichteten besonders lästig sein würde. Vgl. Stenogr. Berichte 
a.a. 0.8. 574. Seydela.a O.S. 1053. 
3) Kriegsleistungsgesetz $ 4, 5, 27, 31.
	        
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